Pflegefinanzierungsverordnung
                            (Vom 3. November 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf den Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Neuordnung  der Pflegefinanzierung vom 20. Mai 2010,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  der  Pflegefinanzierung  im  stationären  und  ambulanten Bereich sowie die Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Information
                            Die mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Stellen informieren mögli  -  che Berechtigte sowie die Leistungserbringer regelmässig über die Voraussetzun  -  gen und das Verfahren bei der Finanzierung der Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenerhebung
                            1   Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den mit dem Vollzug der Pflegefinanzie  -  rung betrauten Stellen die notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen,  insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und Betriebs  -  vergleiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine allfällige Festlegung der Pflegetaxen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Festlegung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Restfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Daten  können  durch  die  mit  dem  Vollzug  betrauten  Stellen  in  geeigneter  Form veröffentlicht und insbesondere den Gemeinden mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3
II. Stationäre Pflege
§ 5 4 Leistungsangebot und Taxen
                            1   Die vom Kanton anerkannten Einrichtungen gemäss Pflegeheimliste erbringen  Leistungen im Bereich Pension und Pflege einschliesslich Leistungen der Akut-  und Übergangspflege nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grund  einer  vom  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  oder  bei  ausserkantonalem  Heimaufenthalt von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannten Kostenrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pflegetaxen dürfen ausschliesslich anerkannte Pflegeleistungen gemäss der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  enthalten.  Weitergehende  Pflegeleis  -  tungen sind der Pensionstaxe zuzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Taxordnung der Einrichtungen
                            1   Die Einrichtungen eröffnen ihren Bewohnern Taxänderungen innert jener Frist,  die im Bewohnervertrag vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Gesundheit und Soziales wird drei Monate zuvor über die Taxände  -  rungen  informiert.  Dazu  sind  die  einschlägigen  Berechnungsgrundlagen  einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Unterlagen und Details zu  den Berechnungen einverlangen, vor Ort Prüfungen vornehmen oder eine Prüfung  durch externe Fachleute verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Höchsttaxen
                            1   Eine Beanstandung der Taxordnung durch das Amt für Gesundheit und Soziales  hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Taxänderung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  begründeten  Fällen  kann  das  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  separate  Höchsttaxen für Pension und Pflege festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Beanstandungen nicht korrigiert oder Höchsttaxen nicht eingehalten, so  verfügt  das  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  die  erforderlichen  Massnahmen,  soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6 Kostenbeteiligung der versicherten Person
                            1    Die  Beteiligung  der  versicherten  Person  an  den  Kosten  der  stationären  Pflege  beträgt 20% des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzierung der Pensionstaxe geht zulasten der versicherten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7
§ 10 Durchführung
                            1   Die Ausgleichskasse Schwyz ist die Durchführungsstelle für die Finanzierung der  Pflegekosten in stationären Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Finanzierung
                            1   Die zur Auszahlung der Leistungen notwendigen Finanzmittel werden durch den  Kanton bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per 31.  Dezem  -  ber des Vorjahres gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartemen  -  tes über Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 8 Abrechnungsverfahren
                            a) Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einrichtungen weisen auf ihren Rechnungen die Aufwendungen für Pension  und Pflege getrennt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pflegeleistungen für Schwerstpflegebedürftige sind besonders auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einrichtungen stellen die Rechnung für die Pflegerestkosten der Durchfüh  -  rungsstelle oder in den Fällen gemäss § 14 Abs. 1 der versicherten Person zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 9 b) Geltendmachung des Anspruchs
                            1    Wer  Beiträge  an  die  Pflegekosten  beansprucht,  hat  seinen  Anspruch  bei  der  Durchführungsstelle schriftlich mit folgenden Unterlagen geltend zu machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anmeldeformular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Krankenversicherungspolice;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechnung der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Durchführungsstelle  legt  das  Verfahren  im  Rahmen  des  Bundesgesetzes  über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)  10   fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Höhe des Beitrages wird der versicherten Person formlos eröffnet, mit dem  Hinweis, dass innert 30  Tagen eine einsprachefähige Verfügung verlangt werden  kann. Die Einrichtung erhält eine Kopie der Eröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 11 c) Auszahlung
                            1   Die Pflegekostenbeiträge werden der Einrichtung vergütet. Die versicherte Per  -  son kann bei der Durchführungsstelle schriftlich die direkte Vergütung der Pflege  -  kostenbeiträge verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Auszahlung an Dritte ist im Sinne von Art. 22 ATSG möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verrechnung mit zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 12 d) Meldepflicht
                            1   Alle für die Festsetzung der Pflegekosten massgebenden Änderungen sind der  Durchführungsstelle unverzüglich zu melden, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Austritt oder Wechsel in eine andere Einrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Wechsel des Krankenversicherers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Änderung der Pflegetaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Meldepflichtig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gilt sinngemäss die allgemeine Meldepflicht gemäss Art.  31 ATSG  und  Art.  24  der  Verordnung  über  die  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinter  -  lassenen- und Invalidenversicherung.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechtspflege
                            1    Gegen  Verfügungen  der  Ausgleichskasse  kann  innert  30  Tagen  Einsprache  er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Einspracheentscheid kann innert 30  Tagen beim Verwaltungsgericht mit Be  -  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  richtet  sich  das  Beschwerdeverfahren  nach  dem  Allgemeinen  Teil  des Sozialversicherungsrechts.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 15 Rückerstattung
                            1   Zu Unrecht bezogene Pflegekostenbeiträge sind der Durchführungsstelle zurück  -  zuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rückerstattungspflichtig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einrichtungen;  b)   die versicherte Person, welche die Pflegekostenbeiträge direkt vergütet erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ambulante Pflege
§ 17 16 Leistungserbringer mit Leistungsauftrag
                            1   Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflegeleistungen bei Krankheit einschliesslich Leistungen der Akut- und Über  -  gangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV anzubieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungen an sieben Tagen pro Woche jeweils von 07.00 bis 22.00 Uhr  zu erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neue  Einsätze,  nach  rechtzeitiger  vorheriger  Anmeldung,  innerhalb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden auszuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  während der üblichen Bürozeiten telefonisch erreichbar zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungserbringer können das erforderliche Mindestangebot selbst oder im Ver  -  bund mit anderen Leistungserbringern sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  regeln  die  nach  Abzug  der  Versicherungsleistungen  und  des  Beitrags  der  versicherten Person verbleibende Restfinanzierung im Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 17 Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag
                            1   Für Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag einer Gemeinde legt das Amt für  Gesundheit  und  Soziales  anrechenbare  Höchsttaxen  nach  Art  der  Leistungser  -  bringung fest und teilt diese den Gemeinden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der Höchsttaxen gelten die Voll  -  kosten, zu welchen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung die Pflegeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person übernimmt die Wohnsitzgemeinde der behandelten Person die anerkann  -  ten und ausgewiesenen Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kostenbeteiligung der versicherten Person
                            1   Die Kostenbeteiligung der versicherten Person entspricht 10  Prozent des Betra  -  ges, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegeleistungen  in Rechnung gestellt wird, höchstens aber die nach Abzug des Beitrages der Kran  -  kenversicherer verbleibenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie darf pro Tag 10  Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je  Stunde festgelegten Pflegebeitrages nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von einer Kostenbeteiligung werden befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weitere Personen auf Gesuch hin durch die Gemeinde, um Härtefälle zu ver  -  meiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 18
§ 21 Ausnahmen von der Leistungserbringung
                            1   Leistungserbringer können ihre Leistungen verweigern oder einstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn das Personal belästigt oder gefährdet wird oder wenn andere unzumut  -  bare Bedingungen vorliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn erhebliche Zahlungsausstände vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden Leistungen eingestellt, so sind der verordnende Arzt und die Gemeinde  am Wohnsitz des Leistungsbezügers unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Akut- und Übergangspflege
§ 22 19 Leistungspflicht
                            1   Akut- und Übergangspflege wird auf spitalärztliche Anordnung hin stationär oder  ambulant erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bewohner  einer  stationären  Einrichtung  sind  verpflichtet,  die  Leistungen  der  Akut- und Übergangspflege in der von ihnen bewohnten Einrichtung in Anspruch  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Pflegebedürftige, die nicht Bewohner einer Einrichtung sind und für die eine  für ein geeignetes Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kostenteiler
                            Der Kanton beteiligt sich zu 55  Prozent an den zwischen den Versicherern und  den Leistungserbringern vereinbarten Pauschalen für die Akut- und Übergangs  -  pflege.  Sind  diese  nicht  kostendeckend,  so  kann  der  Regierungsrat  Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist die Behandlung abgeschlossen, reicht der Leistungserbringer die spitalärzt  -  liche Anordnung zusammen mit der Abrechnung und dem nach §  23 ausgewiese  -  nen kantonalen Anteil dem Amt für Gesundheit und Soziales ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses kontrolliert die Abrechnung und zahlt den kantonalen Anteil dem Leis  -  tungserbringer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmung
                            a) für ambulante Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leistungserbringer haben spätestens ab dem Rechnungsjahr 2012 ihre Kos  -  ten nach dem Finanzmanual Spitex Verband Schweiz auszuweisen. Das Amt für  Gesundheit und Soziales kann Leistungserbringern ohne Leistungsauftrag der Ge  -  meinden die Führung anderer Kostenrechnungen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Amt für Gesundheit und Soziales zur Festle  -  gung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Restfinanzierung auf andere nach  -  vollziehbare Kostenrechnungsdaten abstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommen  die  Leistungserbringer  dieser  Verpflichtung  nicht  oder  unzureichend  nach, so verwirkt der Anspruch der Leistungserbringer auf Restfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) für stationäre Einrichtungen
                            1   Die Höchsttaxen ab 1.  Januar 2011 sind auf der Basis des Aufwandes gemäss  Erfolgsrechnung  2009  zu  berechnen.  Ausserordentliche  Ereignisse  können  be  -  rücksichtigt werden. Auf dem Sachaufwand kann die Teuerung gemäss Landes  -  index der Konsumentenpreise 2010 und auf dem Personalaufwand eine Teuerung  von 2 Prozent geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höchsttaxen  ab  1.  Januar  2012  sind  auf  der  Basis  (Budget)  der  Kosten  -  rechnung des Fachverbandes Curaviva mit ergänzenden Bestimmungen des Amtes  für Gesundheit und Soziales zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einrichtungen haben spätestens die Rechnung  2012 mit einer anerkannten  Kostenrechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinden führen ihre Einrichtungen bis spätestens 2012 nach den Regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Kommen  die  Leistungserbringer  dieser  Verpflichtung  nicht  oder  unzureichend  nach, werden die Höchsttaxen durch das Amt für Gesundheit und Soziales verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Änderung von Erlassen
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin  -  terlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als anrechenbare Tagestaxen gemäss §  5 Abs.  1 des Gesetzes werden bei pflege  -  bedürftigen  Personen  höchstens  700  Prozent  des  auf  den  Tag  umgerechneten  Betrages  für  den  allgemeinen  Lebensbedarf  für  Alleinstehende  berücksichtigt.  Diese  Begrenzung  gilt  nicht,  wenn  aufgrund  einer  Schwerstpflegebedürftigkeit  höhere Pflegekosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Schwerstpflegebedürftigkeit ist ausgewiesen, wenn der zeitliche Pflegebe  -  darf  gemäss  Art.  7a  der  Krankenpflege-Leistungsverordnung  21    höher  ist  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 Minuten pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Je 20  Minuten höherem Pflegebedarf erhöht sich der Ansatz bei einem Pflege  -  heimaufenthalt gemäss §  5 Abs.  1 des Gesetzes um 40  Prozent, jedoch höchstens  auf 1 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 und 4 (neu)
                            1   Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art.  14 Abs.  1 Bst.  f  ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise  Abgabe der in §  25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte  und Behandlungsgeräte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch  auf ein neues Gerät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 4 (neu) und 5 (neu)
                            4   Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels notwen  -  dig  sind,  können  übernommen  werden,  sofern  der  Bedarf  ausgewiesen  und  die  Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a Liste der Hilfsmittel (neu)
                            Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit er  -  heblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisba  -  ren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnah  -  men nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Inhalationsapparate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf  allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die  Hauspflege notwendig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Elektrobetten,  sofern  ärztlich  bescheinigt  ist,  dass  ein  Elektrobett  für  die  Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Nachtstühle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Coxarthrosestühle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Aufzugständer (Bettgalgen).  -  lungsgeräte] wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bst. e (neu)
                            [Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesV):]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kinderspitex.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-123 mit Änderungen vom 5.  November 2013 (GS 23-91) und vom 15.  September 2020  (GS 26 -18).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 22-102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben am 15.   September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs.  1 und 3 in der Fassung vom 5.  November 2013, Abs.  2 in der Fassung vom 15.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                2020.
                            5   Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kranken  -  pflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 15.   September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   ATSG, SR 830.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 in der Fassung vom 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche  -  rung vom 15. Januar 1971, SR 831.301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR   830.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 15. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 3 in der Fassung vom 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Aufgehoben am 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 5. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SRSZ 362.211; GS 21-122.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR   832.112.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SRSZ 571.111; GS 20-492.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abl 2010 2425; Änderungen vom 5.  November 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2597) und  vom 15. September 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2372) in Kraft getreten.