Verordnung über den Sport
                            (Vom 18. Dezember 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung von Sport und Bewegung  vom 17. Juni 2011  3  ,  beschliesst  4  :
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 5 Sportförderkonzept
                            1   Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs  -  sport und Sportinfrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Schulsport
                            1   Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz  -  gebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sport  -  unterricht in der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 7 Jugend+Sport
                            a) Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  wählt  eine  «Jugend+Sport»-Kommission  mit  höchstens  elf  Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die  beratend tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den  Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 8 b) Aufsicht
                            Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 9 c) Durchführung
                            1   Die Durchführung des Programms «Jugend+Sport» sowie die Leitung der «Ju  -  gend+Sport»-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lagerung, Wartung und Versand des «Jugend+Sport»-Materials besorgt die Re  -  tablierungsstelle  des  Amtes  für  Militär,  Feuer-  und  Zivilschutz.  Sie  kontrolliert
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmungen
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Regierungsratsbeschluss  betreffend  den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebung  über Turnen und Sport vom 4. August 1975  11  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung  über  den  Fonds  zur  Förderung  des  Sports  vom  29.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  publiziert  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24-40 mit Änderungen vom 10. November 2020 (Geldspielverordnung, GS 26-26b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erlasstitel in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 415.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ingress in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben am 10.   November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 16-689.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 18-489.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2843) in Kraft getreten.