Verordnung über den Weinbau
                            (Vom 23. Februar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Art.  60 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG)  vom 29.  April 1998  2   sowie der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von  Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zuständigkeiten
§ 1 Amt für Landwirtschaft
                            1   Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Bestimmungen über den Weinbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Neuanpflanzungen zu bewilligen;  b)    Meldungen  über  Neuanpflanzungen  oder  die  Erneuerung  von  bestehenden  Rebflächen entgegenzunehmen;  c)   einen Rebbaukataster und ein Verzeichnis der Weinbezeichnungen zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrieben zu erheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Weinlesekontrolle zu organisieren und zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Mengenbegrenzung zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Traubenernte zu klassieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten Reben anzuordnen;  i)    die Anforderungen an die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung fest  -  zulegen;  j)   Weisungen zur Durchführung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung zu er  -  lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die weinspezifischen Begriffe (Art.  19 Weinverordnung, Anhang 1) zu definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Volkswirtschaftsdepartement
                            Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über die Weinwirtschaft aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Rebpflanzungen
§ 3 Bewilligungspflicht
                            1    Neuanpflanzungen,  die  der  Weinerzeugung  dienen,  sind  bewilligungspflichtig  (Art. 60 Abs. 1 LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400  m²,  deren  Produkte  ausschliesslich  dem  Eigengebrauch  dienen,  sofern  die  Bewirt  -  schafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters keine anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Amt für Landwirtschaft zu melden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Neuanpflanzungen gemäss § 3 Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weinbaueignung
                            1   Die Eignung eines Standorts für den Weinbau (Art.  2 Abs.  2 Weinverordnung) ist  insbesondere nach den folgenden Kriterien zu beurteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höhe: höchstens 500 m über Meer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durchschnittliche Hangneigung: mindestens 15%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Exposition: Südost über Süden nach Südwest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lokalklima: Gute Sonneneinstrahlung, Schutz vor Bise, geringes Frostrisiko.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei besonderen kleinklimatischen Verhältnissen kann von den vorstehenden  Kriterien abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4 Verfahren
                            1    Das  Bewilligungsgesuch  ist  dem  Amt  für  Landwirtschaft,  unter  Beilage  eines  Grundbuchplanes, bis 30.  September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses entscheidet über das Bewilligungsgesuch nach Anhörung des Amtes für  Wald und Natur (Art. 2 Abs. 5 Weinverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
§ 7 5 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
                            1   Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) und «Appella  -  tion d’Origine Controlée» (AOC) dürfen nur unter den vom Amt für Landwirtschaft  festgelegten  Anforderungen  für  die  Kennzeichnung  von  Weinen  verwendet  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Kanton Schwyz dürfen folgende kontrollierte Ursprungsbezeichnungen ver  -  wendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  AOC Schwyz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  AOC Zürichsee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der «AOC Zürichsee» handelt es sich um eine der «AOC Schwyz» unterge  -  ordnete (regionale) AOC.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6
§ 9 7
§ 10 8
§ 13 11
§ 14 12
IV. Schlussbestimmungen
§ 15 13 Verfahren und Gebühren
                            1   Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  werden  nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  der  Rechtspflege  15   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung über den Weinbau vom 19. September 2001  16   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2016
                            Erträge aus der Weinernte 2015 dürfen für die Weinerzeugung unter der Bezeich  -  nung «AOC Zürichsee» verwendet werden, sofern sie den vom Amt für Landwirt  -  schaft festgelegten Anforderungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2009 in Kraft.  18  Anhang 1  19  Anhang 2  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-96 mit Änderungen vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas  -  sung, GS 23-97), vom 31.  Mai 2016 (GS 24-70) und vom 3.  Juni 2020 (RRB Anpassung diverser  Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7g).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 910.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 916.140.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 31. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 31. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 31. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben am 31. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben am 31. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 312.711; GS 20-161.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Neu eingefügt am 31. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abl 2010 517; Änderung vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Mai 2016 am 3. Juni 2016 (Abl 2016 1250) und vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020
                            1478) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Aufgehoben am 31. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Aufgehoben am 31. Mai 2016.