Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz
                            (Vom 18. Dezember 2001)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  §§  18  und  19  Abs.  1  und  2  des  Kantonalen  Waldgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Oktober 1998 (KWaG),
                            2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Forstorganisation
§ 1 3 Amt für Wald und Naturgefahren
                            Das Amt für Wald und Natur (AWN) vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit das  Kantonale Waldgesetz (KWaG)  4   und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Forstkreise und Forstreviere
                            Der Kanton ist eingeteilt in:  Forstkreis  1    (Muotathal, Fronalpstock, Schwyz, Rossberg, Rigi) mit den Forstre  -  vieren 1, 5 und 6;  Forstkreis 2  (Rothenthurm, Alpthal, Einsiedeln, Iberg) mit den Forstrevieren 3, 4  und 7;  Forstkreis 3  (March, Höfe, Wägital) mit den Forstrevieren 8, 9 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6
II. Zuständigkeit
§ 4 7 Umweltdepartement
                            1     Das   Umweltdepartement   ist   das   zuständige   Departement   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 KWaG.
                            2   Es ist namentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Behandlung  von  Einsprachen  gegen  Betriebspläne  (§  10  Abs.  4  KWaG)  und deren Erlass (§ 20 Abs. 2 Ziff. 1 KWaG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bewilligung der Veräusserung und Teilung von Wald (§ 13 KWaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Amt für Wald und Natur
                            1   Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne der §§  4, 9 Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11, 14, 21 und 24 KWaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Waldfeststellungen  (Art.  10  Abs.  2  und  Art.  13  WaG  9    in  Verbindung  mit  Art.  12 der Verordnung über den Wald (WaV),  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 KWaG und § 35 der Voll -
                            zugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz);  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stellungnahmen  zu  Rodungen  für  Bauvorhaben  (Art.  6  WaG  i.  V.  m.  Art.  6  WaV, §  4 KWaG und §  41 VVzPBG) sowie für die Bewilligung von Rodungen  ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auswahl der Waldbestände für forstliches Vermehrungsgut, die Meldung  der  Erntebestände  und  die  Ausstellung  von  Herkunftszeugnissen  (Art.  21  Abs. 2 und 3 WaV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Grundlagenbeschaffung gemäss § 15 KWaG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Information gemäss Art. 34 WaG i. V. m. § 15 KWaG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Ausbildung der Waldarbeiter gemäss §  19 Abs.  2 Ziffer 6 KWaG und die  Beratung der Waldeigentümer (Art. 30 WaG i. V. m. § 21 KWaG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bewilligung von Veranstaltungen im Wald (Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Stellungnahmen im Bewilligungsverfahren für nichtforstliche Kleinbauten und  -anlagen im Wald (Art. 14 Abs. 2 WaV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Ausarbeitung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten zum Schutz vor  Naturereignissen (Art. 19 WaG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Aufsicht über die Pflege und Nutzung der Wälder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Bewilligung von Kahlschlägen (Art. 22 Abs. 2 WaG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die  Anordnung  von  Massnahmen  gegen  Waldschäden  (Art.  27  WaG,  Art.  28  und 29 WaV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die  Beobachtung  der  Wildschadensituation  und  die  Erstellung  von  Verhü  -  tungskonzepten (§ 14 KWaG) in Zusammenarbeit mit der Jagdverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsförster erlässt Weisungen über die Aufgaben der Forstkreise, Forst  -  reviere und des Staatswaldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Betreten, Befahren und Nutzung des Waldes
§ 6 Einschränkung der Zugänglichkeit
                            Soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind Zutrittsbeschränkun  -  gen namentlich gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Schutz von Jungwuchsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zum Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Abwehr von Gefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligungspflicht für Veranstaltungen
                            Bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art.  14 Abs.  2 Bst. b WaG  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Veranstaltungen zwischen 24.00 bis 06.00 Uhr mit mehr als 100  Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Veranstaltungen  unter  Verwendung  von  technischen  Hilfsmitteln,  wie  Licht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittelbarer Nähe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12 Motorfahrzeugverkehr
                            1   Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen und andern, gemäss Bundes  -  recht erlaubten Zwecken (Art.  15 Abs.  1 WaG, Art.  13 WaV) mit Motorfahrzeugen  befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen spre  -  chen, dürfen Waldstrassen überdies mit Motorfahrzeugen befahren werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Ausübung einer amtlichen Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum Unterhalt von Gewässern und öffentlichen Werken sowie zur Pflege von  Naturschutzgebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von gehbehinderten Personen (mit Behindertenausweis);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur  Nachsuche  durch  Nachsucheführer  des  Nachsuchepikettdienstes,  zur  Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jähr  -  lichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  von Besuchern der Anwohner, die dauernd oder vorübergehend im Erschlies  -  sungsgebiet wohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  von Personen, die auf Grundstücken im Erschliessungsgebiet Arbeiten zu ver  -  richten haben sowie zur Beförderung solcher Personen durch Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für kollektive Personentransporte zum Besuch von traditionellen, kulturellen  oder religiösen Anlässen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  als Zufahrt zu Gastronomiebetrieben, die ganzjährig und haupterwerblich be  -  wirtschaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Umweltdepartement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kann Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten  aus anderen wichtigen Gründen bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt Weisungen zum Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 13 Nachteilige Nutzungen
                            1   Unzulässige Nutzungen im Sinne von Art.  16 Abs.  1 WaG sind namentlich die  Waldweide,  das  Niederhalten  von  Bäumen,  das  Reiten  und  Fahren  abseits  von  Waldstrassen und -wegen, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen sowie Abla  -  gerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  für  Wald  und  Natur  kann  solche  Nutzungen  aus  wichtigen  Gründen  bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG).  Naturnahe Bewirtschaftung  Naturnahe Bewirtschaftungen im Sinne von Art.  20 WaG sind namentlich Natur  -  verjüngungen,  standortgerechte  Baum-  und  Straucharten  sowie  natürliche  Ab  -  läufe der Waldentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Regionale Waldpläne
                            Die regionalen Waldpläne im Sinne von § 9 KWaG enthalten Angaben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Funktion, den Zustand und die Entwicklung eines Waldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ziele, die Zielkonflikte und Konfliktlösungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewirtschaftungsgrundsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Waldungen mit besonderen Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Betriebspläne
                            1   Die Betriebspläne enthalten Angaben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Zustand und die bisherige Bewirtschaftung des Waldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ziele und Kontrollgrössen der Bewirtschaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Umsetzung des Regionalen Waldplanes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Waldbauliche Planung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Holznutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Hiebsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Beiträge und Investitionskredite von Bund und Kanton
§ 13 14 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat ist zuständig für die Zusicherung von Beiträgen und Investiti  -  onskrediten nach §§  16 und 17 KWaG, soweit er diese Kompetenz nicht an das  Umweltdepartement oder das Amt für Wald und Natur übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 15 Leistungsvereinbarungen
                            1    Unter  geeigneten  Dritten  sind  insbesondere  Forstbetriebe  mit  forstfachlicher  Führung sowie Personen oder Organisationen zu verstehen, welche über eine hin  -  reichende fachliche Eignung und Qualifikation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungsvereinbarungen in der Waldbewirtschaftung werden nach Kubikmeter  -  pauschalierung oder Flächenpauschalen abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abrechnung nach Flächenpauschalen setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Leistungserbringer in der betreffenden Waldfunktion eine Fläche von min  -  destens zehn Hektaren pro Jahr bewirtschaftet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die behandelten Waldflächen Betriebspläne bestehen (§  10 Abs.  3 KWaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16 Beitragsvoraussetzungen
                            1   Leistungen des Kantons setzen voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unterstützten Massnahmen mit der forstlichen Planung sowie den Konzep  -  ten der Raumplanung und des Naturschutzes übereinstimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Empfänger für eine Waldfläche von über 50 Hektaren einen Betriebsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betriebsstrukturen abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beitragsgewährung
                            1   Beiträge werden entrichtet als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abgeltung für vertraglich oder hoheitlich festgelegte Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Finanzhilfe an Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterstützung gemeinwirtschaftlicher Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragszahlungen werden eingestellt, wenn der Empfänger die dafür geltenden  Voraussetzungen  nicht  mehr  erfüllt  oder  das  damit  verfolgte  Ziel  nicht  erreicht  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rückerstattung
                            1   Beiträge können zurückgefordert werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unterstützte Massnahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das unterstützte Werk zweckentfremdet oder mangelhaft unterhalten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bedingungen  und  Auflagen  im  Zusammenhang  mit  der  Beitragsgewährung  missachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückerstattungs- und die Unterhaltspflicht kann im Grundbuch angemerkt  werden. Sie erlischt spätestens 30 Jahre nach der Vollendung des Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Investitionskredite
                            1    Investitionskredite  können  gewährt  werden,  sofern  die  Kreditnehmer  für  die  Rückzahlung der Beiträge Sicherheiten bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bedingungen für die Auszahlung werden im Beitragsbeschluss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Förderungsmassnahmen
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 18 Zusammenschlüsse von Waldeigentümern
                            Der Kanton fördert Zusammenschlüsse von Waldeigentümern durch Analysen, Be  -  ratungen und Finanzhilfen, wenn die Gemeinschaft der beteiligten Waldeigentü  -  mer eine Fläche von mindestens 500 Hektaren Wald betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
                            § 19  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vollzugsverordnung zur Verordnung zum Bundesgesetz über Investitions  -  kredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet zu den Artikeln 35 bis 40 des  Bundesgesetzes über den Wald vom 27. September 1994.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der  Regierungsratsbeschluss  über  die  Forstreservefonds  der  öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  20-181  mit  Änderungen  vom  14.  Dezember  2004  (GS  20-605),  vom  17.  Juni  2008  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-20 und 22-22n), 18.  Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19c), vom 23.  April 2013 (GS 23-72), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 13. März 2018
                            (JWV, GS 25-21c), vom 3.  Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisa  -  tion des Umweltdepartements, GS 26 7h) und vom 3. Juni 2020 (GS 26-8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 313.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 313.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 23. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs.  2 Bst. b und h in der Fassung vom 18.  Juni 2008; Überschrift und Abs.  1 in der Fassung  vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 921.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 921.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs.  1, 2 Bst. a-e in der Fassung vom 17.  Juni 2008; Abs.  2 Bst. f-i neu eingefügt am, Abs.  3  in der Fassung vom und Abs.  4 aufgehoben am 23.  April 2013; Abs.  2 Bst. e in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 2018.
                            13   Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 1 Bst. b aufgehoben am 3. Juni 2020, bisheriger Bst. c wird zu Bst. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Haupttitel in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   GS 18-433.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20    G S   12 - 6 47.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abl 2002 7; Änderungen vom 14.  Dezember 2004 am 1.  Januar 2005 (Abl 2004 2158), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1324 und 1339), vom 23. April 2013
                            am 1.  Mai 2013 (Abl 2013 1027), vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974),  vom 13.  März 2018 am 1.  Mai 2018 (Abl 2018 705), vom 3.  Juni 2020 (GS 26 7h) am 1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Abl 2020 1478) und vom 3.  Juni 2020 (GS 26-8) am 1.  Juli 2020 (Abl 2020 1475) in Kraft  getreten.