Gesetz über die Sozialhilfe
                            (Vom 18. Mai 1983)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommis  -  sion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Das Gesetz regelt die Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Fami  -  lien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sozialhilfe wird in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wirtschaftliche Hilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  persönliche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gesetz  fördert  die  private  soziale  Tätigkeit  und  die  Zusammenarbeit  zwi  -  schen öffentlichen und privaten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Subsidiarität
                            1   In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst  helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorbeugung und Ursachenbekämpfung
                            1   Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notlage ab  -  wenden und Rückfälle vermeiden helfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ursachen einer Notlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Sozialhilfe ist durch allgemeine Aufklärung dafür zu sorgen, dass Notla  -  gen vermieden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Individualisierung, Mitsprache
                            1   Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Ein  -  zelfalles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eigenständigkeit und Menschenwürde der hilfesuchenden Person sind zu achten  und  zu  fördern;  insbesondere  ist  ihr  ein  angemessenes  Mitspracherecht  zu  ge  -  währen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind unter Vorbehalt von §  5a  zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Behörden und Beamte unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art.  320  des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 6 Datenaustausch und Datenbekanntgabe
                            1   Die Fürsorgebehörden und Sozialdienste sind auf Anfrage hin ermächtigt, gegen  -  seitig Informationen über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter  wirtschaftlicher Hilfe, Abtretungen, Auszahlungen sowie über rechtskräftige Ver  -  urteilungen  wegen  unrechtmässiger  Erwirkung  von  Sozialhilfeleistungen  auszu  -  tauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Rahmen  der  interinstitutionellen  Zusammenarbeit  sind  die  Behörden  er  -  mächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten Stellen insbesondere persönliche, be  -  rufliche und finanzielle Angaben der Hilfesuchenden auszutauschen. Der Daten  -  austausch kann auch im Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungs- und Justizbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden  sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und  Personen sind verpflichtet, den Fürsorgebehörden und Sozialdiensten von sich aus  mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit ein konkreter  Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen oder zweckwid  -  rige Verwendung von Sozialhilfeleistungen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 7 Träger und Zuständigkeit
                            1   Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
1. Fürsorgebehörde der Gemeinde
§ 7 Bestellung und Zusammensetzung
                            1   Der Gemeinderat bestellt eine Fürsorgebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und wird von einem Mitglied des Ge  -  meinderates präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In die Fürsorgebehörde sind auch niedergelassene Ausländer wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8 Aufgaben
                            Der  Fürsorgebehörde  der  Gemeinde  obliegen  alle  ihr  durch  dieses  Gesetz  über  -  tragenen Aufgaben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufsicht über die Sozialhilfe in der Gemeinde sowie Bezeichnung der Stelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meindeebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Leitung kommunaler Heime und Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit hiefür  nicht eine andere Instanz zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fürsorgebehörde des Kantons
§ 9 9 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Sozialhilfe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 10 Departement
                            Dem zuständigen Departement obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufsicht   über   die   Sozialhilfe   der   Gemeinden   und   der   kantonalen  Spezialdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Koordination von öffentlicher und privater Sozialhilfe auf kantonaler Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vermittlung  des  Verkehrs  zwischen  den  kommunalen  Fürsorgebehörden  und  den ausserkantonalen und ausländischen Fürsorgebehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sozialhilfe der Gemeinden
§ 11 11 Aufgaben
                            1   Die Gemeinden sorgen dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte  Sozialhilfe zuteil wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialhilfe der Gemeinde umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung  von  Bestrebungen  und  Einrichtungen  vorbeugender  Art  (Vorbeu  -  gung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden auf freiwilliger Basis (persönli  -  che Hilfe);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vermittlung von Spezialhilfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Abklärungen für die Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vollzug von Aufträgen und Anordnungen der Fürsorge- sowie der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörden und Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 12 Organisation
                            1   Die Sozialhilfe der Gemeinden wird gewährt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  private oder öffentliche Institutionen, denen die Gemeinden diese Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vaten oder öffentlichen Institutionen nicht übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  Sozialhilfe  fachgerecht  zu  gewähren,  können  mehrere  Gemeinden  einen  regionalen  Sozialdienst  führen.  Die  Gemeinderäte  der  beteiligten  Gemeinwesen  schliessen dazu einen Zusammenarbeitsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Spezialdienste und private Sozialdienste
§ 13 13 Spezialdienste
                            1   Der Kanton kann Spezialdienste von kantonaler Bedeutung, die nicht Teile der  Sozialhilfe der Gemeinden sind, oder für die er nach Bundesrecht zuständig ist,  privaten Institutionen übertragen oder selber führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bezeichnet die Spezialdienste von kantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Private Sozialdienste
                            Sofern private Institutionen Gewähr für eine fachgerechte Sozialhilfe bieten, kön  -  nen ihnen die öffentlichen Spezialdienste bestimmte Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Arten der Sozialhilfe
                            A. Wirtschaftliche Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Grundsätze
§ 15 Anspruch
                            Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem  Wohnsitz  nicht  hinreichend  oder  rechtzeitig  aus  eigenen  Mitteln  aufkommen  kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausmass
                            1   Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Le  -  bensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den persönlichen  Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder thera  -  peutische Behandlung und Pflege sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kindern  und  Jugendlichen  ist  eine  ihren  Bedürfnissen  angepasste  Pflege  und  Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wirtschaftliche Hilfe darf weder gepfändet noch abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 14 Arten
                            1    Die  wirtschaftliche  Hilfe  wird  in  der  Regel  in  Bargeld,  ausnahmsweise  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ler, Wohnungsvermieter usw.) hat die Fürsorgebehörde nur einzustehen, soweit sie  hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei  Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleis  -  tung  nach  den  Umständen  sofort  gewährt  werden  musste  und  die  Gutsprache  verlangt  wird,  sobald  feststeht,  dass  für  die  Hilfeleistung  keine  andere  Kosten  -  deckung erwartet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Unterstützungswohnsitz
                            1   Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz  im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (Beginn und Be  -  endigung, Heim- und Anstaltsaufenthalt, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz  der Familienangehörigen usw.) gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantona  -  len Verhältnis anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zahlungs- und Kostenersatzpflicht
§ 19 Wohngemeinde
                            1   Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf andere Kostenträger nach Bundesrecht oder  Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Heimatgemeinde
                            Die Heimatgemeinde ist zahlungspflichtig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonsbürger mit Wohnsitz in einem andern Kanton nach Massgabe des Bun  -  desrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonsbürger im Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kantonsbürger,  die  keinen  Unterstützungswohnsitz  zu  begründen  vermögen  und für die kein anderer Kostenträger zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Notfallgemeinde
                            1    Bei  unaufschiebbarer  Hilfe  obliegt  die  Pflicht  zur  Hilfe  derjenigen  Gemeinde,  auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 15
§ 23 Verfahren
                            1   Den amtlichen Verkehr zwischen den Gemeinden und mit den ausserkantonalen  und ausländischen Fürsorgebehörden besorgt ausschliesslich das zuständige De  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Zuständigkeit  für  die  Unterstützung  Be  -  dürftiger sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht, Rückerstattung,
                            Kürzung und Einstellung  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht
                            1    Familienrechtliche  Unterhalts-  und  Unterstützungspflichten  gehen  der  wirt  -  schaftlichen Hilfe vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geltend  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungskosten für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne  von Art. 290 ZGB können dem Zahlungspflichtigen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 17 Rückerstattung
                            1    Wer  wirtschaftliche  Hilfe  in  Anspruch  genommen  hat,  ist  zur  Rückerstattung  verpflichtet, wenn er durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt hat, oder wenn  er finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rückerstattungsanspruch  erstreckt  sich  auf  die  Leistungen,  die  die  hilfe  -  suchende Person für sich selbst, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kin  -  der während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegenüber  Erben  von  Personen,  die  wirtschaftliche  Hilfe  bezogen  haben,  er  -  streckt sich die Rückerstattungspflicht höchstens auf die empfangene Erbschaft  unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der persönlichen Bezie  -  hungen zum Erblasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a   Wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozial  -  versicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritten gewährt worden ist und  für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das  Vorschuss leistende Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten  die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährigkeit oder  bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung genossen hat, muss der Emp  -  fänger nicht zurückerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Rückerstattungsanspruch  ist  unverzinslich  und  erlischt  nach  20  Jahren,  vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Geltendmachung
                            Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen sind von der Behörde des kos  -  tentragenden Gemeinwesens geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare  Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten  Auflagen,  Bedingungen  oder  Weisungen  zuwiderhandelt,  kann  die  Fürsorgebe  -  hörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen.  B. Persönliche Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 19 Grundsatz
                            1   Wer in einer besonderen Lebenslage der Hilfe bedarf, kann bei der von der Für  -  sorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen  anderer öffentlicher oder privater Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Benötigt die hilfesuchende Person wirtschaftliche Hilfe, so ist der Fürsorgebe  -  hörde Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Heime und andere Betriebe
                            §§ 28–32  20
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Kostentragung
§ 33 21 Gemeinden
                            1   Die Gemeinden tragen die Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der kommunalen Sozialhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der materiellen Hilfe, soweit die Gemeinde zahlungspflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern die Gemeinde bestimmte Aufgaben, die in ihren Zuständigkeitsbereich  fallen, privaten Sozialdiensten überträgt, hat sie sich an den Kosten angemessen  zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 22 Kanton
                            1   Der Kanton trägt die Kosten der Spezialdienste, soweit er diese selber führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton beteiligt sich an den Kosten privater Institutionen, sofern er diesen  einzelne  Spezialdienste  überträgt.  Er  kann  auch  Beiträge  an  Institutionen  und  Ausbildungsstätten für Fachpersonal ausrichten, soweit deren Tätigkeit dem Voll  -  zug dieses Gesetzes dient und im Interesse des Kantons und der Gemeinden liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Beiträge gemäss Abs.  2 entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des  Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Spezialdienste des Kantons können von der hilfesuchenden Person für auf  -  wendige  Spezialberatungen  und  Therapien  angemessene  Kostenbeiträge  nach  Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Formloses Verfahren
                            Das Verfahren vor der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle ist formlos.  Gegen deren Tätigkeit kann Aufsichtsbeschwerde an die Fürsorgebehörde erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 23 Verfahren vor der Fürsorgebehörde
                            1  Für das Verfahren vor der Fürsorgebehörde der Gemeinde ist das Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Überprüfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs kann die Fürsorgebe-  hörde Spezialisten beiziehen und diese mit der Sachverhaltsabklärung beauftra  -  gen. Die beauftragte Person untersteht der Geheimhaltungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Rechtsmittel
                            Gegen Verfügungen der Fürsorgebehörde kann Beschwerde an den Regierungsrat  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a 24 Strafbestimmung
                            Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch   Ver  -  schweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach  diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft.  Vll. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  das  Gesetz  über  die  öffentliche  Fürsorge  vom  7.  April  1965  25    und  die  dazugehörende  Vollziehungsverordnung  vom 20. September 1965  26   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 27
§ 40 28 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14g), vom 20.  Februar 2013 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-68), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und  vom  23.  Juni  2021  (Gesetz  über  Inkassohilfe  und  Bevorschussung  von  Unterhaltsbeiträgen,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26-50b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 4.  Dezember 1983 mit 12 026 Ja gegen 9338 Nein  (Abl 1983 1061).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Neu eingefügt am 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Bst. a in der Fassung vom 20. Februar 2013; Bst. d aufgehoben am 23. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Bst. a in der Fassung vom 20. Februar 2013; Bst. d aufgehoben am 23. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 2 neu eingefügt am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben am 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17    Abs.  3a  neu  eingefügt  am  28.  März  2007;  Abs.  4  in  der  Fassung  vom  14.  September  2011;  Abs. 2 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Neu eingefügt am 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 3 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Aufgehoben am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Abs. 4 in der Fassung vom 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs. 2 neu eingefügt am 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Neu eingefügt am 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   GS 15-77, 16-144.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   GS 15 -163.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Aufgehoben am 20. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   1.    Januar 1985 (GS 17-442); Änderungen vom 27.  Januar 1994 am 1.  Januar 1996 (GS 18-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            509), vom 7.  Februar 2001 am 1.  Januar 2002 (Abl 2001 970), vom 28.  März 2007 am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  (Abl  2007  2051),  vom  14.  September  2011  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2962),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Februar 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 1922), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
                            -  treten.