Strassengesetz
                            (Vom 15. September 1999)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 2 Zweck
                            Dieses Gesetz stellt ein Netz verkehrs- und umweltgerechter Strassen im Kanton  Schwyz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und  die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das Pla  -  nungs- und Baugesetz (PBG)  4   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang des Strassenraumes
                            Der  Strassenraum  umfasst  die  Fahrbahnen  samt  Rad-  und  Gehwegen  mit  den  technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und  für  den  Immissionsschutz,  ferner  die  Haltestellen  für  den  öffentlichen  Verkehr,  trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öf  -  fentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 5 Benennung der Strassen
                            Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung  der Strassennamen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit
1. Einteilung und Trägerschaft
§ 4 Grundsatz
                            Das Strassennetz besteht aus Nationalstrassen, Hauptstrassen, Verbindungsstras  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hauptstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen mit Durchgangsfunktion  von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Träger der Hauptstrassen ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verbindungsstrassen
                            1    Verbindungsstrassen  sind  Strassen  mit  wichtigen  Verbindungsfunktionen  zwi  -  schen Ortschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der  Verkehrsbelastung  und  des  Ausbaustandards.  Er  kann  Strecken  nur  als  Verbin  -  dungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbe  -  fristeten  Fahrverbote  für  Motorfahrzeuge  bestehen.  Ist  die  direkte  Verbindung  zwischen  zwei  Ortschaften  durch  eine  Hauptstrasse  gewährleistet,  kann  keine  weitere  Strecke  als  Verbindungsstrasse  bezeichnet  werden.  Die  Verbindung  zu  Talstationen  überregional  bedeutender  Tourismusgebiete  kann  als  Verbindungs  -  strasse bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nebenstrassen
                            1   Nebenstrassen sind alle übrigen öffentlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des  öffentlichen Rechts und Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Radrouten
                            Radrouten sind Verkehrsflächen und Verkehrsverbindungen für Radfahrer als Teil  der Strassenfläche oder als abgetrennte oder kombinierte Rad-/Gehwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Änderung der Trägerschaft
                            1   Änderungen der Trägerschaft zwischen dem Kanton einerseits und Bezirken oder  Gemeinden andererseits beschliesst der Kantonsrat. Solche Änderungen erfolgen  unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf  der Zustimmung der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strassenhoheit
§ 10 Begriff und Zuständigkeit
                            1   Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Un  -  terhalt und die Verwaltung der Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. Der  Regierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterhaltspflicht
                            1   Der Strassenträger hat die Strassen so zu unterhalten, dass sie in ihrer Substanz  erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommen  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechts  oder  Private  trotz  Andro  -  hung der Ersatzvornahme ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, besorgt die Gemeinde  den Unterhalt auf deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Strassenplanung und -projektierung
1. Nutzungsplanung
§ 12 Planungshoheit
                            1   Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die restlichen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Planungsverfahren
                            1   Der Kanton plant Strassen nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nut  -  zungspläne (§§ 10 ff. PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinde plant Strassen im Nutzungsplanverfahren nach PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausnahme von der Planungspflicht
                            Bestehende Strassen ausserhalb der Bauzonen können mit Zustimmung des kan  -  tonalen  Amtes  im  Projektgenehmigungsverfahren  nach  §§  15  ff.  erneuert,  teil  -  weise geändert und ausgebaut oder mit baulichen Verkehrsanordnungen ergänzt  werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Projektgenehmigung
§ 15 Verhältnis zum Baubewilligungsverfahren
                            1   Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach  dem  PBG  und  ist  das  für  die  Umweltverträglichkeitsprüfung  massgebliche  Ver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auflage
                            1   Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wiederauf  -  bau einer Strassenanlage oder Teilen davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt schriftlich Einsprache er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Begehren, welche die Änderung eines Planes betreffen, der bereits einem Ein  -  sprache- und Auflageverfahren unterzogen wurde, sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Projektbeschluss
                            1   Der Regierungsrat beschliesst – unter Vorbehalt von § 19 – das Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen und die weiteren er  -  forderlichen Bewilligungen und eröffnet sie gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschwerde
                            Gegen  den  Projektbeschluss,  die  integrierten  weiteren  Bewilligungen  und  Ent  -  scheide über die Einsprachen kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  7   Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 8 Kantonsrat
                            1   Die Finanzierung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kantonsrat  nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt das Finanzreferendum nach §§  34 oder 35 der Kantonsver  -  fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Projektgenehmigung bei Vorhaben von Bezirken und Gemeinden
                            1   Die §§  14 bis 18 gelten für die Projektgenehmigung der Bezirke und Gemeinden  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 PBG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Strassenbau
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Begriffe
                            1   Der Strassenbau umfasst den Neubau sowie die baulichen Massnahmen an einer  bestehenden Strassenanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Neubau gilt die Neuerstellung einer Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen  zur:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufkommen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Trennung der Verkehrsteilnehmer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereitender Handlungen und  für  Bauinstallationen  dürfen  öffentliche  und  private  Grundstücke  betreten  oder  vorübergehend beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Grundeigentum ist zu schonen; die Grundeigentümer sind vorher zu benach  -  richtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entstandener Schaden ist zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Planung und Realisierung
                            Strassenbauten sind möglichst verkehrsgerecht und zeiteffizient zu planen und zu  realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Landerwerb
§ 25 Arten
                            Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsver  -  fahren erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Enteignung
                            Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Strassenbenutzung
1. Gemeingebrauch
§ 27 Begriff
                            1   Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass  die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der gelten  -  den Rechtsordnung unbeschränkt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesteigerter Gemeingebrauch
§ 28 Begriff
                            Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem  Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eingeschränkt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 10 Bewilligungspflicht
                            ren an Strassenteilen, genügt eine vorzeitige Anzeige an den Strassenträger und  gegebenenfalls an den Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gesuche  für  Veranstaltungen,  die  eine  vorübergehende  Verkehrsbeschränkung  oder -umleitung erfordern, übermittelt der Strassenträger der Kantonspolizei zum  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 11 Bewilligungserteilung
                            1   Der Strassenträger oder die Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden und die Verkehrssicher  -  heit gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auswirkungen auf den Verkehr verhältnismässig und für die anderen Ver  -  kehrsteilnehmer und die Anwohner zumutbar sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  anwendbaren,  weiteren  gesetzlichen  Vorgaben  in  ihrem  Zuständigkeits  -  bereich eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche oder  sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sondernutzung
§ 31 Begriff
                            Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, bei dem der Berech  -  tigte eine ausschliessliche Benutzungsmacht erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Konzession
                            1   Die Sondernutzung bedarf einer Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Strassenträger erteilt die Konzession, wenn keine überwiegenden öffentli  -  chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse nicht im Eigen  -  tum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus  den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Pflichten des Berechtigten
                            1    Berechtigte  unterhalten  die  konzessionierten  Bauten  oder  Anlagen  auf  eigene  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Konzessionierte Bauten und Anlagen müssen auf Kosten der Berechtigten ver  -  legt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvorhergesehenen Baus oder  Unterhalts der Strasse erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Auflagen und Bedingungen
                            Nebenbestimmungen  können  Bewilligungen  und  Konzessionen  präzisieren,  na  -  mentlich  zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit,  der  Stras  senerhaltung  und  der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beschädigung und Verunreinigung
§ 35 Pflichten des Verursachers
                            1    Wer  Strassen  beschädigt,  durch  ausserordentlichen  Gebrauch  übermässig  ab  -  nutzt oder verunreinigt, hat den Schaden unverzüglich zu beheben. Dem Strassen  -  träger steht nach vorgängiger Anhörung das Recht auf Ersatzvornahme zu Lasten  des Verursachers zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt oder ver  -  mehrte Reinigung notwendig, kann der Unterhaltspflichtige vom Verursacher an  -  gemessene Entschädigung fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verursacher von Grabarbeiten haben bis fünf Jahre nach Fertigstellung der Ar  -  beiten Folgeschäden zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verkehrsanordnungen
§ 36 Zuständigkeit
                            Der Strassenträger ist zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bun  -  desrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können  auch im Rahmen eines Projektbeschlusses erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Genehmigung
                            1   Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehmigung  des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Genehmigungsbeschluss  wird  vom  Amt  während  20  Tagen  öffentlich  auf  -  gelegt.  Während  der  Auflagefrist  kann  beim  Regierungsrat  Beschwerde  erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Grundsatz
                            1   Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch  Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch  weitere  Einwirkungen  aus  einem  angrenzenden  Grundstück  beeinträchtigt  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser  nicht oder nicht rechtzeitig selber für Abhilfe sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Duldungspflicht
                            1    Anstösser  haben  Signale,  Strassenbeleuchtungen,  andere  Verkehrseinrichtun  -  gen und die notwendigen Massnahmen für den Lärmschutz auf ihrem Grundstück  oder ersatzweise an Gebäuden zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrs  -  sicherheit zwingend oder eine andere Lösung für den Strassenträger wirtschaftlich  nicht tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und  den  bei  Räumung  anfallenden  Schnee  entschädigungslos  abzunehmen,  soweit  dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im Enteignungsver  -  fahren zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strassenabstand
§ 40 Baulinien
                            Der  Strassenabstand  wird  mit  Baulinien  im  Nutzungsplanverfahren  nach  PBG  oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beim Fehlen von Baulinien
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen:  –  6.00 m an Hauptstrassen;  –  4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 PBG;
                            –  3.00 m an Nebenstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für Bäume: 2.50 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent  der Höhe, mindestens aber 0.50 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächst-  gelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebäude  -  teile gilt § 59 Abs. 2 PBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und  Sträucher  (Abs.  1  Bst.  b  und  c)  oder  bis  zum  der  Strasse  nächstgelegenen  Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ausnahmen
                            1    Der  Strassenträger  kann  ausnahmsweise  das  Unterschreiten  des  Strassenab  -  standes  nach  §§  40  oder  41  bewilligen,  wenn  die  Verkehrssicherheit  nicht  ge  -  fährdet  wird  und  besondere  Verhältnisse  vorliegen,  wie  namentlich  zur  Vermei  -  dung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewil  -  ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Überbau
                            1   Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassen  -  trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m  über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Unterbau
                            1   Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassen  -  trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bewilligungsnehmer  hat  den  Bestand  und  die  Festigkeit  der  Strasse  auf  seine Kosten dauernd zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Bestandesgarantie
                            1   Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonde  -  rer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und  Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute  oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Reklamen
§ 46 12 Bewilligungspflicht
                            1   Das Anbringen und Ändern von Reklamen und anderen Ankündigungen im Be  -  reich von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Hauptstrassen durch das zuständige kantonale Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die  Reklamen und anderen Ankündigungen nicht beeinträchtigt wird. Die Beurteilung  der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zufahrten und Zugänge
§ 47 Bewilligungspflicht
                            1   Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und priva  -  ter Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein  wesentlich  grösserer  oder  andersartiger  Verkehr  in  eine  Strasse  geleitet  werden  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bewilligungserteilung und -verweigerung
                            1   Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert,  die  Umweltschutzvorschriften  nicht  eingehalten  oder  die  Verkehrssicherheit  ge  -  fährdet würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  kann  mit  Nebenbestimmungen  verbunden  werden.  Insbeson  -  dere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass  die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Kosten und Finanzierung
1. Kostenträger
§ 49 Grundsatz
                            Der Strassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen. Die  Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Spezialfinanzierung
                            Bau  und  Unterhalt  der  Strassen  des  Kantons  sowie  die  Kantonsbeiträge  nach  §§  59–62 werden aus den Steuern und Gebühren der Fahrzeuge, durch die zweck  -  gebundenen Beiträge und Anteile des Bundes und Dritter sowie durch Gebühren  -  einnahmen finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Bauliche Massnahmen
                            Kosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geänderten  Verhältnissen bei Zufahrten oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verursa  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Strassenträger übernimmt die Kosten für den Bau eines Trottoirs auch aus  -  serorts, wenn eine verkehrsintensive Strasse regelmässig von Fussgängern benutzt  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Lärmsanierung
                            Die Kosten für die Lärmsanierung der Strassen sind nach Massgabe der eidgenös  -  sischen Lärmschutz-Verordnung  13   vom Strassenträger zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53a 14 Programmvereinbarungen mit dem Bund
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen  im Sinne von Art.  50 Abs.  1 Bst.  b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz  vom 7. Oktober 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinbezug von Bezirken und  Gemeinden in der Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Beleuchtung
                            1    Öffentliche  Strassen  sind  den  Fussgänger-  und  Verkehrsbedürfnissen  entspre  -  chend zu beleuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und Unter  -  halt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim  Aus- oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kostentragung bei mehreren Verursachern
§ 55 Grundsatz
                            1   Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt wer  -  den,  vereinbaren  die  beteiligten  Strassenträger  und  Dritte  die  Kostenverteilung  entsprechend der Interessenlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lässt  sich  über  die  Kostenverteilung  keine  Einigung  erzielen,  entscheidet  der  Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Entlastungsstrassen
                            1   Die Kostentragung für den Bau von Entlastungsstrassen ist zwischen dem Träger  der neuen Strasse und den interessierten Gemeinden und Bezirken zu vereinba  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarten des zu umfahrenden  Gebietes Rechnung. Dem übergeordneten Strassenträger wird der Durchgangsver  -  kehr zu 100 Prozent, der Ziel- und Quellverkehr zu 33 Prozent angerechnet. Dem  untergeordneten Strassenträger wird der Ziel- und Quellverkehr zu 67 Prozent und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Strassenhoheit der Gemeinde oder des Bezirks zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Lässt  sich  über  die  Kostenverteilung  nach  Abs.  1  und  2  oder  über  die  Über  -  nahme nach Abs.  3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter  Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren und Vorteilsabgaben
§ 57 Gebühren
                            1   Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist gebüh  -  renpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Stras  -  senträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr nach der Art, Intensität und Dauer  der Nutzung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Benützungsgebühren stehen dem Strasseneigentümer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Vorteilsabgabe
                            1   Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§  42)  und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§  47 f.) eine Vorteilsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgabepflicht entsteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim  Unterschreiten  des  Strassenabstandes  im  Zeitpunkt  der  Bewilligungs  -  erteilung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei  Zufahrten  und  Zugängen  im  Zeitpunkt  der  Bewilligungserteilung  für  die  Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5  Prozent des Verkehrswertes der wie folgt  bestimmten Fläche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Bauab  -  standes je Geschoss beanspruchten Fläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne  die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kantonsbeiträge
§ 59 Grundsatz
                            Der  Kanton  richtet  den  Trägern  von  Verbindungsstrassen  Kantonsbeiträge  aus,  damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Beitragskredit
                            Der  jährliche  Beitragskredit  für  die  Kantonsbeiträge  wird  mit  dem  Voranschlag  bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrages der Motorfahrzeug  -  abgaben ohne Sonderzuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Länge der  Verbindungsstrassen  festgesetzt  und  den  beitragsberechtigten  Strassenträgern  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Verfahren und Kontrolle
                            1   Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrags  -  berechtigten Verbindungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht  funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, ist der Regierungsrat  befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Strafbestimmung
§ 63 Strafbare Widerhandlungen
                            Mit Busse bis zu Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Planungs- und Projektierungszonen sowie Baulinien missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hinaus  benutzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Strassen beschädigt oder beeinträchtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Abstandsvorschriften verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen erstellt oder  ändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übergangsbestimmungen
§ 64 Projektauflage
                            Dieser Erlass gilt für alle baulichen Massnahmen, für die im Zeitpunkt des Inkraft  -  tretens noch keine Projektauflage erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Kantonsbeiträge
                            1   Kantonsbeiträge an öffentliche Strassen werden nach früherem Recht ausgerich  -  tet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden  sind  und  das  beitragsberechtigte  Objekt  innert  einer  kurzen  Frist  nach  Inkraft  -  treten dieses Erlasses vollendet und dem Kanton gestützt auf die Abrechnung ein  Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge an Belags  -  kosten und die Erstellungskosten für Strassenbeleuchtungen sowie zwei Jahre für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an  den Ausbau oder die Belagserneuerung dieser Verbindungsstrassen nach früherem  Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Auszahlung dieser  Kantonsbeiträge und beträgt jährlich 10  Prozent der bezahlten Beiträge nach frü  -  herem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Fuss- und Wanderwege
                            Bis zum Erlass der Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss- und Wander  -  wege  im  ordentlichen  Verfahren  werden  an  den  Neubau,  den  Ausbau  und  die  Markierung von öffentlichen Fuss- und Wanderwegen Beiträge von 50 Prozent der  Kosten geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 67 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2.  April 1964;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Verordnung  über  Staatsbeiträge  an  öffentliche  Strassen  und  Wege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. September 1981;
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der  Kantonsratsbeschluss  über  die  Ermächtigung  des  Regierungsrates  zur  Aufnahme einer Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Planungs- und Baugesetz  18   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 3, 2. Satz
                            wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Vollzug
                            Der  Regierungsrat  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  erlässt  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 19 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten:  –  Luzern-Küssnacht-Arth-Seewen-Ibach-Brunnen-Göschenen (Nr. 2)  21  –  Küssnacht-Weggis-Vitznau-Gersau-Brunnen (Nr. 2b)  –  Zürich-Wädenswil-Pfäffikon-Näfels (Nr. 3)  –  Rapperswil-Pfäffikon-Sattel-Schwyz-Ibach-Ingenbohl (Nr. 8)  –  Zug-Arth (Nr. 25)  –  Risch-Küssnacht am Rigi (Nr. 368)  –  Oberarth-Steinerberg-Sattel (Nr. 371)  –  Aegeri-Sattel-Hauptstrasse Nr. 8 (Nr. 381)  –    Biberbrugg-Rabennest-Birchli-Gross-Steinbachviadukt-Euthal-Unteriberg-  Oberiberg (Nr. 386)  –  Rabennest-Einsiedeln (Nr. 386.1)  –  Schwyz-Muotathal-Hinterthal (Nr. 387)  –  Schindellegi-Samstagern (Nr. 388)  –  Schindellegi-Wollerau-Richterswil (Nr. 389)  –  Grosssteinstrasse Schwyz (Schützenstrasse-Grundkapelle)  –  Bahnhofplatz Brunnen-Schifflände Brunnen-Mythenquai (Anschluss N4)  –  Birchli-Willerzell-Satteleggstrasse-Siebnen  –  Ibergereggstrasse  –  Schindellegi-Hütten  –  Biberbrugg-Raten (Zugergrenze)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-422 mit Änderungen vom 28.  März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115f), vom 19.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (PBG; GS 21-146g), vom 24.  Juni 2010 (KVGeoi, GS 22-110b), vom 25.  September 2013  (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80v) vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpas  -  sung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23-97),  vom  27.  Mai  2020  (PolG,  GS  26-14c)  und  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 2021 (KOBG, GS 25-56b).
                            2   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Neu eingefügt am 24. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 234.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs.  1 Bst.  a bis c in der Fassung vom 27.  Mai 2020; Abs.  1 Einleitungssatz in der Fassung vom  und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 814.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Neu eingefügt am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   GS 14-851.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   GS 17-321.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   GS 14-48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs.  1 und 2 in der Fassung vom 25.  September 2013; Überschrift und Abs.  3 in der Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  (Abl  2011  1234),  vom  25.  September  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2851),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021
                            (Abl 2020 2835) und vom 17.  November 2021 am 1.  April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.