Strassenverordnung
                            (Vom 18. Januar 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§  6 Abs.  3, 62 Abs.  1 und 68 des Strassengesetzes vom 15.  Sep  -  tember 1999,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen Stellen des Kantons, der Bezirke  und Gemeinden, regelt die delegierten Kompetenzen und präzisiert den Vollzug  des Strassengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Strassen, die in einem Nutzungsplan als Groberschliessungsstrassen fest  -  gelegt sind, gilt das Planungs- und Baugesetz.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Fachstelle
                            1   Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Tiefbauamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen und übt die Oberaufsicht über  die Verbindungsstrassen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Verbindungsstrassen
§ 3 Konkretisierung der Kriterien
                            1   Strassen im Sinne von §  6 des Strassengesetzes können als Verbindungs  stras  sen  bezeichnet werden, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ortschaften mit einander verbinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Fahrbahnbreite von mindestens 5.0 Metern auf mindestens 50 Prozent  der Länge ausweisen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mindestens  einen  durchschnittlichen  Verkehr  von  500  Fahrzeugen  pro  Tag  oder  von  50  Fahrzeugen  pro  Stunde,  gezählt  an  fünf  verschiedenen  Tagen  während  fünf  verschiedenen  Tageszeiten  zwischen  06.00  und  19.00  Uhr  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Strassen zu Ortschaften, die nicht durch eine Hauptstrasse erschlossen sind,  gilt Absatz 1 Buchstaben b und c nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Netz der Verbindungsstrassen
                            1    Als  Verbindungsstrassen  gelten  die  Strassenzüge  im  Anhang.  Die  Länge  wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  auf  Gesuch  hin  Änderungen  des  Netzes  beschliessen.  Änderungen  treten  jeweils auf den ersten Januar des folgenden Jahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kontrolle der Verbindungsstrassen
                            1   Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Ver  -  bindungsstrassen. Sie erstellt einen Kontrollplan, der eine periodische Überprü  -  fung des gesamten Netzes der Verbindungsstrassen ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrollen sind im Beisein von Vertretern des Strassenträgers durchzufüh  -  ren. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden bei der Kontrolle bedeutende Mängel festgestellt, fordert die Fachstelle  den Strassenträger auf, diese innert einer gesetzten Frist zu beseitigen. Sie verbin  -  det die Aufforderung mit der Androhung, dass die Pauschalbeiträge gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Radrouten
§ 6 Gesamtes Radroutennetz
                            Radrouten bestehen aus den kantonalen Radrouten und den Nebenradrouten der  Bezirke und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kantonales Radroutenkonzept
                            1    Das  kantonale  Radroutenkonzept  koordiniert  die  Radrouten  zwischen  den  Ge  -  meinden, Bezirken und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  bestimmt  die  kantonalen  Radrouten  entlang  von  Hauptstrassen  und  setzt  Prioritäten bei der Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachstelle  erarbeitet  das  kantonale  Radroutenkonzept  und  unterbreitet  es  nach Anhören der Gemeinden und Bezirke dem Regierungsrat zum Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nebenradrouten
                            Die Gemeinden legen die Nebenradrouten und die örtlichen Radwege in Abspra  -  che mit den Bezirken in der Nutzungsplanung nach dem Planungs- und Baugesetz  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeiten
                            1    Für  die  Erstellung  und  die  Signalisation  der  Radrouten  auf  oder  entlang  von  Strassen ist der Strassenträger zuständig und kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten von Nebenradrouten und örtlichen Radwegen, die nicht entlang von  bestehenden Strassen führen, gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Ausgestaltung der Einmündungen und Zufahrten haben sich die Stras-  senträger zu einigen. Die Kosten sind nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.  Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Träger der übergeordneten  Strasse  unter  Vorbehalt  der  Beschwerde  an  den  Regierungsrat  oder  an  das  Ver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5 Strassen des Kantons
                            1   Die Planungszuständigkeit bei Hauptstrassen richtet sich nach der Vollzugsver  -  ordnung zum Planungs- und Baugesetz.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Planung  erfolgt  unter  der  Federführung  des  Baudepartementes  durch  die  Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Planungskosten werden der Strassenspezialfinanzierung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Strassen der Gemeinden und Bezirke
                            1    Die  Gemeinde  plant  alle  Strassen,  die  nicht  der  Planungshoheit  des  Kantons  unterstehen, im Nutzungsplanverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strassenträger sind anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Projektgenehmigungsverfahren
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Projekte nach §  16 Abs.  1 des Strassengesetzes werden auf der Kanzlei der be  -  troffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Innerhalb  der  Auflagefrist  kann  für  Hauptstrassen  beim  Baudepartement,  für  Bezirksstrassen  beim  Bezirksrat  und  für  Gemeindestrassen  beim  Gemeinderat  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsprache  hat  schriftlich  zu  erfolgen  und  muss  mit  einem  Antrag,  einer  Begründung und der Unterschrift versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einsprachebehandlung
                            1   Einspracheverhandlungen führt bei kantonalen Projekten das Baudepartement,  bei Projekten von Bezirken und Gemeinden die Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann durch Projektanpassungen eine Einigung erzielt werden, schreibt die für  die Einspracheverhandlung zuständige Stelle das Einspracheverfahren als gegen  -  standslos ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unerledigte Einsprachen werden mit der Projektgenehmigung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 7 Koordinationsverfahren
                            1   Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Ko  -  ordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach §  14 des Strassen  -  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der  Planungs- und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Beschreibung des Projekts und dessen Rechtmässigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entscheide über unerledigte Einsprachen sowie eine Übersicht über die  Abschreibungsentscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verfügungen und Stellungnahme der zuständigen Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Zusammenstellung der Kosten und der Kostendeckung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Ergebnisse  allfälliger  Zusammenarbeit  mit  Kanton,  Gemeinden  und  Be  -  zirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Landerwerb
§ 16 Verhältnis zum Projektgenehmigungsverfahren
                            1    Verträge  über  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  dürfen  erst  nach  der  rechts  -  gültigen Genehmigung des Projektes definitiv abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorverträge zur Sicherung der Rechte sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Grundsatz der Preisbestimmung
                            Die Entschädigung für den Erwerb von dinglichen Rechten richtet sich nach den  Grundsätzen des Expropriationsgesetzes.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Verkehrsanordnungen
§ 18 Verkehrsanordnungen im Allgemeinen
                            1   Verkehrsanordnungen werden von der Exekutive des Strassenträgers angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Hauptstrassen  verfügt  die  Fachstelle  nach  Rücksprache  mit  der  Kantons  -  polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verkehrsanordnungen der Gemeinden und Bezirke, die länger als 60 Tage dau  -  ern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen der Genehmigung der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verkehrsanordnungen bei Baustellen oder wegen Veranstaltungen
                            1  -  stelle, bei anderen Strassen der Gemeinderat beziehungsweise der Bezirksrat an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Umzüge,  Veranstaltungen  und  dergleichen,  die  Verkehrsbeschränkungen  oder  Verkehrsumleitungen erfordern, bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. Vor  -  behalten bleiben Anordnungen nach Art.  3 Abs.  6 des Strassenverkehrsgesetzes.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Information, Veröffentlichung und Rechtskraft
                            1  -  gängig zu informieren. Verkehrsbeschränkungen nach §  19 Abs.  1 und 2 sind der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs.  3 sind mit dem Hinweis auf den Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Verkehrsbeschränkungen nach §  19 Abs.  1 ist der Beschwerdeweg aus  -  geschlossen, sofern sie nicht länger als 60 Tage dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verkehrsbeschränkungen  werden  verbindlich,  sobald  sie  rechtsgültig  sind  und  die Signalisation angebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Strassennahbereich
§ 21 Duldungspflicht
                            Anstössern und Eigentümern angrenzender Grundstücke wird im Bestreitungsfall  die Duldungspflicht nach §  39 des Strassengesetzes durch anfechtbare Verfügung  des Strassenträgers eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Überbau und Unterbau
                            Die Erstellung einer Baute über oder unter einer Strasse bedarf nebst der Bewilli  -  gung des Strassenträgers einer sachenrechtlichen Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Wiederaufbau
                            1   Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder beson  -  derer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Stras  -  senträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)     die  Voraussetzungen  nach  §  72  des  Planungs-  und  Baugesetzes  erfüllt  sind  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  keine überwiegenden Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 10 Reklamen
                            1    Reklamen  und  ähnliche  Ankündigungen  im  Strassenbereich  dürfen  die  Ver  -  kehrsteilnehmer  nicht  ablenken.  Ausserorts  sind  freistehende  Fremdreklamen  untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen  und  ähnlichen  Ankündigungen  wird  im  Rahmen  des  massgeblichen  Verfahrens  erteilt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch die Kantonspolizei im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, vor  -  behältlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es  sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehältlich der abschliessen  -  den Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist inner  -  orts  gestattet  und  bedarf  keiner  Bewilligung.  Die  Gemeinden  können  in  einem  Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist.  Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem  Strassenverkehrsgesetz vom 19.  Dezember 1958 (SVG)  12   und der Signalisations  -  verordnung vom 5. September 1999 (SSV)  13   erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Ur  -  nengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche  nach dem Urnengang wieder zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zufahrten und Zugänge
                            1   Zufahrten und Zugänge nach § 47 Strassengesetz sind bewilligungspflichtig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn sie neu erstellt werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und  Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  rechtsgültig  erteilte  Einfahrtsbewilligung  ist  zu  überprüfen,  wenn  die  er  -  wartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Private  Zugänge  sind  befahrbare  Flächen  entlang  von  Strassen,  die  nicht  der  Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem Strassenge  -  setz oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Kosten
§ 26 Bauliche Massnahmen
                            Die  Verursacher  und  die  Kostenverteilung  für  bauliche  Massnahmen  nach  §  51  des Strassengesetzes sind mit der Bewilligung für die Zufahrt oder den Zugang  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beleuchtung
                            1   Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Leit  -  sätzen der Schweizer Licht Gesellschaft.  14   Diese Vorgaben können unterschritten  werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsin  -  tensität gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zu  -  leitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach der Erstellung gehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlun  -  gen ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorteilsabgabe beträgt beim Unterschreiten des Abstandes zu Hauptstras  sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstras-  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  5  Prozent  bei  der  Erschliessung  von  Gebäuden  mit  erheblichem  Auto-  oder  Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  4,5  Prozent  bei  der  Erschliessung  von  Mehrfamilienhäusern  oder  mehreren  Einfamilienhäusern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der Vorteilsab  -  gabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Verkehrswert  wird  auf  Grund  einer  Schätzung  der  kantonalen  Güterschat  -  zungskommission festgelegt.  IXa. Programmvereinbarungen  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a 16 Lärmschutzmassnahmen der Bezirke und Gemeinden
                            1   Die Bezirke und Gemeinden reichen dem Tiefbauamt zusammen mit dem Bei  -  tragsgesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die an ihren Strassen  geplanten Lärmschutzmassnahmen ein, die in die Programmvereinbarungen auf  -  genommen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Tiefbauamt leitet die Bundesbeiträge, die im Rahmen der Programmverein  -  barungen für Lärmschutzmassnahmen von Bezirken und Gemeinden ausgerichtet  werden, an diese weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28b 17 Aufgaben des Tiefbauamtes
                            1   Das Tiefbauamt führt die Verhandlungen mit dem Bundesamt über den Inhalt  der Programmvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist verantwortlich für das Controlling beim Vollzug des Lärmschutzes an Be  -  zirks- und Gemeindestrassen, soweit die auszuführenden Massnahmen Bestand  -  teil der Programmvereinbarungen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Übergangsbestimmungen
§ 29 Aufhebung
                            Mit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  der  Regierungsratsbeschluss  über  den  Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1965  18   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Änderung bisherigen Rechts
                            Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1         Verkehr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11       Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2 Hauptstrassen
                            (§ 5 StraG):  Projektgenehmigungs-  Regierungsrat  verfahren  (§ 18 StraG)  (§§ 14, 15 ff. StraG)
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3 Verbindungsstras- Projektgenehmigungs- Gemeinde-/Bezirksrat
                            sen (§ 6 StraG)  verfahren    (§ 21 StraG)  (§§ 14, 15 ff. StraG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.  Anhang: Liste der Verbindungsstrassen (§ 6 Strassengesetz)  Anfangspunkt:  Endpunkt:  Länge  in m  1  :  Bezirk Schwyz  21  Hauptplatz Schwyz  (Verbindungsstück der  Hauptstrasse Nr. 8)  Schmiedgasse  Herrengasse  36  Steinerstrasse  Hauptstrasse Nr. 8  (Eglismatt, Schwyz)  Hauptstrasse Nr. 371  (Schutt, Goldau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8770  Pragelstrasse  Hauptstrasse Nr. 387  (Hinterthal)  Einmündung Bisisthaler-  strasse (Stützli)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Morschacherstrasse  Axenstrasse (Wolfssprung)  Katastergrenze Gemeinde  -  strasse Morschach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10745  Bezirk March  Giessenstrasse  Hauptstrasse Nr. 3  (Reichenburg)  Kantonsgrenze SZ/SG  1689  Mühlenenstrasse  Hauptstrasse Nr. 3  (Schübelbach)  Hauptstrasse Nr. 390  ( Tug gen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3089  Bahnhofstrasse  Hauptstrasse Nr. 3  (Siebnen)  Hauptstrasse Nr. 390  (Wangen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1884  Wägitalstrasse  Abzweigung Sattelegg  -  strasse (Vorderthal)  Post Innerthal  4774
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11436  Bezirk Einsiedeln  22  Bennauer-/Burgern-/  Schnabelsbergstrasse  SOB-Übergang  Biberbrugg  Hauptstrasse Nr. 386.1  (Einsiedeln)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3396  Langrüti-/Trachslauer-/  Alpthalerstrasse  Dorfplatz Einsiedeln  Gemeindegrenze Alpthal  4765
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eisenbahnstrasse  (Bahnhof Einsiedeln)  Birchlistrasse  Grosser Herrgott  Verkehrsknoten Birchli  996  Etzelstrasse  Grosser Herrgott  Hühnermattdamm (exklusiv)  1485  Alte Etzelstrasse  Hauptstrasse Nr. 386  (Horgenberg)  Etzelstrasse  405  Staumauer-/  Rabenneststrasse  Staumauer (exklusiv)  Hauptstrasse Nr. 386  (Horgenberg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2774  Staumauer-/Sulzelstrasse  Staumauer (exklusiv)  Viaduktstrasse (Willerzell)  3369  Seestrasse  Kirche Willerzell  Hauptstrasse Nr. 386  (Steinbachviadukt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3332  Eggerstrasse  Verkehrsknoten Langrüti  Kirche Egg  1574  Studenstrasse  Hauptstrasse Nr. 386  (Höhbort)  Gemeindegrenze Unteriberg  2094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24856  Bezirk Küssnacht  Bahnhof-/Haltikerstrasse  Hauptstrasse Nr. 2  Kantonsgrenze SZ/LU  3044  Verbindung Vollanschluss  Baer  Verkehrskreisel  Bahnhofstrasse  Einmündung Gsteigstrasse  83  Eichlistrasse  Hauptstrasse Nr. 2 (Post)  Dorfplatz Immensee  545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3672  Gemeinde Schwyz  Bienenheimstrasse  Hauptstrasse Nr. 2  (Seewen)  Steinerstrasse  548  Gemeinde Muotathal  23  Bisisthalerstrasse  Stützli  Gasthaus Schönenboden  6118  Gemeinde Steinen  Rossbergstrasse  Dorfplatz  Gemeindegrenze Sattel  2873  Gemeinde Sattel  Steinerstrasse  Hauptstrasse Nr. 371  (Ecce Homo)  Gemeindegrenze Steinen  202  Gemeinde Unteriberg  24  Studenstrasse  Bezirksgrenze Einsiedeln  Sihlbrücke Studen  (inklusive)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  Waagtalstrasse  Hauptstrasse Nr. 386  Weglosen  4449
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4534  Gemeinde Morschach  Morschacherstrasse  Katastergrenze Bezirks  -  strasse  Post Morschach  331  Gemeinde Alpthal  Alpthalerstrasse  Bezirksgrenze Einsiedeln  Brunni  5725  Gemeinde Illgau  Illgauerstrasse  Hauptstrasse Nr. 387  Schulhaus Illgau  3426  Gemeinde Riemenstalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seestrasse  Hauptstrasse Nr. 390  (Knoten Wangen)  Kollegium Nuolen  2160  Gemeinde Wollerau  Bächerstrasse  Hauptstrasse Nr. 389  Hauptstrasse Nr. 3 (Bäch)  1430  Roosstrasse  Hauptstrasse Nr. 389  (Dorfplatz)  A3-Zubringer  421  Samstagernstrasse  Hauptstrasse Nr. 389  (Fürti)  Kantonsgrenze SZ/ZH  1756  Verenastrasse  A3-Zubringer  Roosstrasse  222  Wilenstrasse  Hauptstrasse Nr. 389  (Weingarten)  Gemeindegrenze Freienbach  152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3981  Gemeinde Freienbach  Wilenstrasse  Hauptstrasse Nr. 3  (Freienbach)  Gemeindegrenze Wollerau  2823  Gemeinde Feusisberg  Brandstrasse  Hauptstrasse Nr. 8  (Verkehrskreisel Chrüz  -  strasse)  Kirche Feusisberg  1735  Oberallmeindkorporation Schwyz  25  Genossame Muotathal  26  Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz  27  Etzelwerk AG, Altendorf  28  Strassenkonsortium Studen-Ochsenboden  Studenstrasse  Sihlbrücke (exklusiv)  Dorfeingang Studen  253  Schweizerische Südostbahn, Wädenswil  SOB-Übergang Radschuh  in Steinen (Rossberg  -  strasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SOB-Übergang Schutt in  Goldau (Steinerstrasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SOB-Übergang Wald  -  schloss in Biberbrugg  (Bennauerstrasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SOB-Übergang in Wilen  (Wilenstrasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  Total Länge  90 646
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11.  Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159a), vom 18.  Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19e), vom 16.  Dezember 2008 (GS 22-53), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue  Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 22. März 2022 (PolV, GS 26-72b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 4 42.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 7. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 40 0.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 742.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 741.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 741.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Bezugsadresse: Schweizer Licht Gesellschaft, Postgasse 17, 3008 Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   GS 15 -110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SRSZ 711.114.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Änderungen vom 7.  Januar 2002 am 1.  Januar 2002 (Abl 2002 54); vom 29.  November 2005  am 29.  November 2005 (Abl 2005 1971); vom 24.  Oktober 2006 am 1.  Januar 2007 (Abl 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1902), vom 11.  Dezember 2007 am 1.  Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 18.  Juni 2008 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 16. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 3), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 22. März 2022 am 1. April
                            2022 (Abl 2022 851) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung vom 16. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung vom 16. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung vom 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 24. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Aufgehoben am 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Aufgehoben am 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Aufgehoben am 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Aufgehoben am 24. Oktober 2006.