Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen
                            (Vom 1. Februar 2006)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 69  –72 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Grundauftrag
                            Der  Zweckparagraph  des  Volksschulgesetzes  gilt  auch  für  private  Volksschulen  (Privatschulen)  und  den  Privatunterricht  (Home  Schooling)  zur  Erfüllung  der  Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Schularten
                            Es werden insbesondere folgende Schularten unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache, wegleitend ist der kanto  -  nale Lehrplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bilinguale Privatschulen, an welchen der Unterricht in Deutsch und in einer  Fremdsprache zu etwa gleichen Anteilen stattfindet, wegleitend ist der kanto  -  nale Lehrplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Internationale  Schulen  nach  national  oder  international  anerkanntem  Lehr  -  plan mit einer Weltsprache als Unterrichtssprache. Deutsch kann als Fremd  -  sprache angeboten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Privatunterricht  (Home  Schooling).  Der  Unterricht  zur  Erfüllung  der  Schul  -  pflicht wird über längere Zeit privat organisiert und erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Bewilligungsverfahren
                            a)  Privatschulen mit Deutsch als Unterrichtssprache und bilinguale  Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Erziehungsrat ist mindestens ein halbes Jahr vor Eröffnung der Schule ein  schriftliches Gesuch in der Amtssprache des Kantons mit folgenden Unterlagen  einzureichen:  −  Angaben  zur  Trägerschaft,  ideologischen  Ausrichtung  und  Rechtsform  der  Schule;  −  pädagogisches  Konzept  mit  Hinweisen  auf  Bildungs-  und  Erziehungsziele,  Schulangebot  und  Grösse  der  Schule,  Schul-  und  Unterrichtsorganisation,  Aufnahmebedingungen, Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie Wei  -  terbildung und Weiterentwicklung;  −  Angaben zur Schulleitung und zum gesamten Lehrkörper; Kopien der Diplome  sind beizulegen;  −  ein Businessplan mit Finanzierungsnachweis;  −  Angaben  zum  Standort  der  Schule  und  den  Schulräumlichkeiten,  zu  Spiel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigung  der  Erfüllung  von  Sicherheitsvorschriften  im  Bereich  Hygiene  und  Feuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungen werden jeweils maximal auf vier Jahre ausgestellt. Verlängerungs  -  gesuche sind mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Bewilligung dem Erzie  -  hungsrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 6 b) Internationale Schulen
                            Das Bewilligungsverfahren gemäss §  3 ist anwendbar. Die Schule hat sich über die  entsprechende Anerkennung als internationale Schule auszuweisen. Bis diese vor  -  liegt, wird eine provisorische Bewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b 7 c) Privatunterricht
                            Für die Erteilung der Bewilligung zum Besuch von Privatunterricht ist dem Amt  für Volksschulen und Sport mindestens ein halbes Jahr vor Beginn des Privatun  -  terrichts  ein  begründetes  schriftliches  Gesuch  mit  einem  Unterrichtsprogramm  sowie  Angaben  zur  unterrichtenden  Person,  zu  den  Schulungsräumen  und  zum  Stundenplan einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 8 Titel: Bedingungen
                            a) Schulische Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Privatschulen  unterrichten  nach  einem  Lehrplan.  Der  für  die  öffentliche  Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend. Der Übertritt der Schülerinnen  und Schüler in die öffentliche Schule ist durch entsprechende Massnahmen si  -  cherzustellen. Die Erreichung der Bildungsziele kann vom Erziehungsrat geprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Schülerinnen und Schülern ist jährlich mindestens ein Zeugnis (Wortbericht  und/oder Ziffernoten) auszustellen, worin Angaben über Leistung und Verhalten  aufzuführen  sind.  Die  Erziehungsberechtigten  können  ein  Abgangszeugnis  mit  Noten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schule legt gegenüber dem Erziehungsrat Rechenschaft über die Übertritte  der Schülerinnen und Schüler in die Anschlussstufen und -lösungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der kantonalen Rahmenferienplan ist einzuhalten. Für die jährliche Unterrichts  -  zeit sind mindestens 326 Schulhalbtage auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 9 b) Personelle Bedingungen
                            1   Die Trägerschaft setzt zur pädagogischen, personellen und administrativen Füh  -  rung eine Schulleitung ein und sorgt für die Entwicklung eines Qualitätskonzep  -  tes. Die für die pädagogische Führung verantwortliche Schulleitungsperson ver  -  fügt über eine anerkannte pädagogische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrpersonen müssen über ein vom Erziehungsrat anerkanntes Lehrdiplom  der entsprechenden Volksschulstufe verfügen. Ausnahmsweise können auch Lehr  -  personen mit vergleichbaren Lehrdiplomen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Trägerschaft regelt den Versicherungsschutz für die Schule und das Lehr  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Räumlichkeiten müssen eine angemessene Grösse aufweisen und über eine  adäquate Infrastruktur verfügen. Die Bestimmungen über den Bau und die Aus  -  stattung von Schulanlagen sind wegweisend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fachräume müssen zur Verfügung stehen. Fehlende Fachräume hat die Träger  -  schaft durch das Vorlegen gültiger Mietverträge mit Dritten dem Amt für Volks  -  schulen und Sport nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Pausenareal hat eine Mindestgrösse von 400 bis 500 m  2   bzw. 3 bis 4 m  2  pro Kind aufzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4c 11 Meldepflicht
                            Privatschulen melden Ein- und Austritte innert Monatsfrist der Schulbehörde der  Wohnortsgemeinde der betreffenden Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4d 12 Ausnahmen
                            1    Für  Internationale  Schulen  ist  der  kantonale  Lehrplan  nicht  wegleitend.  Bei  diesen Schulen ist der Übertritt in eine öffentliche Schule im Kanton in der Regel  nicht gewährleistet. Die Unterrichtszeit orientiert sich an den nationalen oder in  -  ternationalen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Privatunterricht ist von der Erfüllung der Bedingungen teilweise ausgenommen.  Verbindlich sind die Gewährleistung des Übertritts in die öffentliche Schule, das  Ausstellen  von  Zeugnissen  und  die  Vorgaben  betreffend  Ausbildung  der  unter  -  richtenden Lehrperson. Der kantonale Lehrplan ist wegleitend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 13 Aufsicht
                            1   Privatschulen unterstehen dem kantonalen Schulcontrolling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Privatunterricht wird von der Abteilung Schulcontrolling in geeigneter Form  beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Ende jedes Schuljahres haben die Privatschulen dem Amt für Volksschulen  und Sport einen Jahresbericht analog demjenigen der öffentlichen Schule zuzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Änderungen im pädagogischen Konzept, bei der Trägerschaft, in der Schullei  -  tung, beim Lehrkörper sowie im Infrastrukturbereich sind dem Amt für Volksschu  -  len und Sport unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Bewilligungsbehörde kann bei Nichteinhaltung der Rahmenbedingungen die  Bewilligung für das Führen einer Privatschule bzw. für den Besuch von Privatun  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 14 Weitere Leistungen
                            1   Im Kanton Schwyz schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die privat unter  -  richtet werden oder die eine private Volksschule besuchen, haben Anspruch auf  die Leistungen folgender kantonaler Spezialdienste: Schulgesundheitsdienst, Ab  -  teilung Logopädie und Abteilung Schulpsychologie. Die Leistungen erfolgen aus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richten, sind berechtigt, an der Weiterbildung für Lehrpersonen der öffentlichen  Schulen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Privatschulen  werden  mit  den  Informationen  des  Amtes  für  Volksschulen  und Sport bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Privatschulen können an den kantonalen Leistungsmessungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1   Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit ihrem Inkrafttreten werden die Rahmenbedingungen für Privatschulen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Februar 1995 aufgehoben.
                            3   Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2010  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche für die Führung von Privatschulen und zur Erteilung von Privatunter  -  richt ab dem Schuljahr 2010/2011 werden nach den geänderten Weisungen be  -  urteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bereits bewilligte Privatschulen haben bis 1.  August 2012 die geänderten Wei  -  sungen zu erfüllen und innerhalb von vier Jahren seit der letzten Bewilligung ein  Gesuch  zur  Weiterführung  des  Schulangebots  beim  Amt  für  Volksschulen  und  Sport einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  21-75  mit  Änderungen  vom  2.  Juli  2008  (GS  22-23d),  vom  16.  September  2010  (GS  22-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119),  vom  12.  Dezember  2013  (ERB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23-98),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42f), vom 23. Juni 2017
                            (GS 25-5) und vom 26. April 2021 (GS 26-44).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 12. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bst.  c und d in der Fassung vom 16.  September 2010; Bst.  a in der Fassung vom 23.  Juni 2017;  Bst. b in der Fassung vom 26. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  16.  September  2010;  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  23.  Juni  2017;  Abs. 1 letztes Alinea in der Fassung vom 26. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 23. Juni 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 16. September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 23. Juni 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 16. September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Neu eingefügt am 16. September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Neu eingefügt am 16. September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 23. Juni 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs.  3 und 4 neu eingefügt am 16.  September 2010, bisheriger Abs.  3 wird zu Abs.  5; Abs.  1  und 2 in der Fassung vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs.  1 in der Fassung vom 16.  September 2010; Abs.  3 in der Fassung vom 2.  Juli 2008; Abs.  4  neu eingefügt am 23. Juni 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   1.    August 2006 (Abl 2006 1117); Änderungen: vom 2.  Juli 2008 am 1.  Juli 2008 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1512), vom 16.  September 2010 am 1.  August 2010 (Abl 2010 2213), vom 12.  Dezember 2013  am 1.  Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 24.  April 2015 am 1.  August 2015 (Abl 2015 1190), vom  (Abl 2021 1266) in Kraft getreten.