Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz
                            (Vom 24. September 1992)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  3  gestützt auf §  67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch  vom 14.  September 1978,  4   in Ausführung des Bundesgesetzes über den Natur-  und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966,  5   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des  Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 6 1. Zweck
                            1   Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei  -  mischen  Landschaft  durch  den  Schutz  charakteristischer  Landschaftselemente  sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen,  die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Bio  -  tope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ökologische  Ausgleich  ergänzt  inner-  und  ausserhalb  von  Siedlungen  den  Biotopschutz. Er bezweckt insbesondere die Vernetzung der einzelnen Biotope.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7 2. Schutzwürdige Biotope
                            Schutzwürdig  sind  Biotope,  die  eine  ausgleichende  Funktion  im  Naturhaushalt  erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für seltene und bedrohte Le  -  bensgemeinschaften aufweisen, wie insbesondere Uferbereiche, Riedgebiete und  Moore,  seltene  Waldgesellschaften,  Hecken,  Feldgehölze,  Trockensteinmauern  sowie Trockenwiesen und -weiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 8 3. Schutzwürdige Landschaftselemente
                            Schutzwürdige Landschaftselemente sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  geologische  und  geomorphologische  Objekte  (Geotope),  namentlich  natur  -  kundlich  bedeutende  geologische  Aufschlüsse  und  Formationen,  Moränen,  erratische  Blöcke,  interessante  Felsgruppen,  Schluchten,  Höhlen,  Grotten,  Dolinen, Wasserfälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  prähistorische Stätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene  Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als ökologische Ausgleichsflächen gelten Landschaftselemente und Lebensräume  mit  naturnaher  und  standortgemässer  Vegetation  wie  beispielsweise  Bachläufe,  Kleingewässer,  Uferbestockungen,  Waldränder,  Hecken,  Feldgehölze,  Feldobst  -  bäume, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere  seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Schutzmassnahmen und Zuständigkeiten
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 11 1. Kommunale Inventare
                            1    Die  Gemeinden  erstellen  Inventare  der  schutzwürdigen  Landschaftselemente  und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der  Schutzobjekte  sowie  Aussagen  über  die  erforderlichen  Schutz-  und  Unterhalts  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewertung  und  Einstufung  der  Biotope  erfolgt  in  Anwendung  von  Art.  14  Abs.  3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16.  Januar 1991  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitwirkung  der  betroffenen  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  sowie  Bewirtschafterinnen  und  Bewirtschafter  bei  der  Inventarisation  ist  zu  ge  -  währleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 13 2. Schutzmassnahmen
                            a) Instrumente  Als Schutzmassnahmen fallen in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verwaltungsrechtliche Verträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erwerb von dinglichen Rechten durch Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen  nach Art. 730 ff. Zivilgesetzbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schutzverordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  selbständige Nutzungspläne mit zugehörigen Vorschriften;  mit zugehörigen Vorschriften im Baureglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Schutzverfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Erwerb und Widmung von Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 14 b) Bezeichnung der Schutzobjekte
                            1   Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung,  gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente  und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unter  -  haltsmassnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  genehmigt  die  kommunale  Schutzzonenplanung  aufgrund  einer Prüfung der Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und ihre Über  -  einstimmung mit den kantonalen Plänen. Gleichzeitig genehmigt er die Einstu  -  fung der Objekte und legt die Zuständigkeit für die Schutz- und Unterhaltsmass  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als  kommunale Schutzobjekte bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Zuständigkeit für die Schutzmassnahmen
                            1   Die Festlegung der kantonalen oder kommunalen Zuständigkeit erfolgt aufgrund  der in den Bundesinventaren und in den kommunalen Inventaren vorgenommenen  Einstufung nach nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften trifft das vom Regie  -  rungsrat  bezeichnete  Departement  die  Schutzmassnahmen  für  die  kantonalen  Schutzobjekte und legt die erforderlichen Unterhaltsmassnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden haben für den Schutz und Unterhalt der kommunalen Schutz  -  objekte zu sorgen. Sie können zusätzliche Schutzmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 d) Ersatzvornahme
                            1    Unterlässt  die  Gemeinde  trotz  Mahnung  die  Anordnung  der  erforderlichen  Schutz-  und  Unterhaltsmassnahmen,  kann  der  Regierungsrat  das  zuständige  Departement  ermächtigen,  diese  ersatzweise  zu  erlassen.  Das  Departement  ge  -  währt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten werden der Standortgemeinde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Zuständigkeit für den ökologischen Ausgleich
                            1    Die  Gemeinden  sorgen  durch  Bewirtschaftungsauflagen,  Pflege-,  Gestaltungs-  und  Bepflanzungsmassnahmen  für  ökologische  Ausgleichsflächen.  Sie  erfüllen  diese Aufgabe durch den Abschluss von Vereinbarungen sowie auf ihren eigenen  Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton sorgt für den ökologischen Ausgleich auf seinen eigenen Grundstü  -  cken sowie bei eigenen oder von ihm massgebend subventionierten Bautätigkei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 15 4. Artenschutz
                            1    Das  zuständige  Departement  kann  Schutzmassnahmen  ergreifen,  um  seltene  und schützenswerte Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebende Tierarten zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die im Anhang aufgeführten wild wachsenden Pflanzen- und Pilzarten sowie frei  lebenden Tierarten sind umfassend geschützt. Der Regierungsrat ist ermächtigt,  dieses Verzeichnis bei Bedarf anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme  der  Neophyten  oder  Problempflanzen  der  landwirtschaftlichen  Nutzung  keine  Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden. Das Campie  -  ren ist untersagt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Pflanzenschutzreservate  bei Bedarf anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt. Für wis  -  senschaftliche  oder  schulische  Zwecke  kann  das  zuständige  Departement  Aus  -  nahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Person  darf  pro  Tag  nicht  mehr  als  2  kg  Pilze  sammeln,  Morcheln  nicht  mehr als 1 kg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  für  bestimmte  Gebiete  temporäre  Schonzeiten  festle  -  gen, in denen das Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c 17 6. Aufsicht
                            1   Polizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiorgane sowie vom zuständigen Departement  beauftragte  oder  ernannte  Aufsichtspersonen  überwachen  die  Einhaltung  der  Schutzbestimmungen  in  den  kantonalen  Naturschutzgebieten  sowie  der  Arten  -  schutzbestimmungen gemäss § 9a und § 9b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie informieren die Besucherinnen und Besucher über die Besonderheiten der  Naturschutzgebiete, die Bedeutung der Artenschutzbestimmungen sowie über die  Verhaltensregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie zeigen Übertretungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, so  -  fern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge
§ 10 1. Kantonale Abgeltungen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton leistet Abgeltungen, wenn durch eine kantonale Schutzmassnahme  gemäss  §  5  die  bisher  zulässige  Nutzung  eingeschränkt  wird  und  dadurch  eine  nachgewiesene Ertragseinbusse entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  massgebende  Ertragseinbusse  gelten  der  Ertragsrückgang  sowie  durch  die  Schutzmassnahmen begründete Kürzungen des Milchkontingentes oder von flä  -  chenabhängigen Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 18 b) Berechtigung
                            1   Die Abgeltung der Ertragseinbusse wird vom zuständigen Departement berech  -  net. Sie wird an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter, in der Regel jährlich  oder gemäss verwaltungsrechtlichem Vertrag, längstens aber für eine Dauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Jahren ausgerichtet. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen kann die  Abgeltung  ausnahmsweise  der  Grundeigentümerin  oder  dem  Grundeigentümer  ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grundsätze  über  die  Entschädigung  von  Eigentumsbeschränkungen,  die  einer Enteignung gleichkommen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 19 c) Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen
                            Die Abgeltung bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen  dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigentümerin oder dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Voraussetzung, Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton richtet den Bewirtschaftern für die angepasste, naturschutzgerechte  Nutzung  und  Pflege  von  kantonal  geschützten  Biotopen  jährliche  Bewirtschaf  -  tungsbeiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Voraussetzung  für  die  Ausrichtung  eines  periodischen  Bewirtschaftungsbeitra  -  ges ist, dass die bewirtschaftete Fläche mit einer Schutzmassnahme gemäss §  5  provisorisch oder definitiv unter Schutz gestellt ist. Als provisorische Schutzmass  -  nahme gilt insbesondere der Erlass einer Planungszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beitragsberechtigt  ist  diejenige  natürliche  oder  juristische  Person  oder  Perso  -  nengesamtheit, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 20 b) Beiträge für Streue- und Trockenstandorte
                            1    Der  maximale  Bewirtschaftungsbeitrag  für  Streue-  und  Trockenstandorte  wird  vom Regierungsrat festgelegt und ist periodisch der Teuerung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages richtet sich nach der Nutzungsart, den  besonderen Erschwernissen und der naturschützerischen Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bewirtschaftungsbeitrag bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Ver  -  trägen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigen  -  tümerin oder dem Grundeigentümer und der beitragsberechtigten Bewirtschafte  -  rin oder dem beitragsberechtigten Bewirtschafter anderseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 21 c) Beiträge für die übrigen Objekte
                            1    Die  Bewirtschaftungsbeiträge  für  die  übrigen  Objekte  des  Biotopschutzes  und  des ökologischen Ausgleichs werden in der Vollzugsverordnung des Regierungs  -  rates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gilt § 14 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 22 d) Fälligkeit, Kürzung
                            1   Die Beiträge werden den beitragsberechtigten Bewirtschaftern jährlich Ende De  -  zember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wurden  im  Beitragsjahr  die  massgebenden  Nutzungsvorschriften  missachtet,  wird der Beitrag gestrichen oder gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 23 3. Einmalige kantonale Beiträge
                            1   Für ausserordentliche Pflege-, Aufwertungs- und Vollzugsmassnahmen in kanto  -  nalen Schutzgebieten sowie für Artenschutzmassnahmen können einmalige Bei  -  träge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Umfang  der  Massnahmen  sowie  Beitragshöhe  bilden  Gegenstand  von  verwal  -  tungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement und den für  die Durchführung der Massnahmen Verantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaftungsbeiträge  und  Abgeltungen  werden  für  Leistungen  ausgerichtet,  welche zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach der Landwirtschaftsgesetz  -  gebung erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 25 5. Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge
                            Die Gemeinden richten nach den Grundsätzen der §§  10 bis 18 dieses Gesetzes  für kommunal geschützte Biotope und Planungszonen gemäss §  14 des Planungs-  und  Baugesetzes  sowie  für  Artenschutzmassnahmen  Abgeltungen  und  Bewirt  -  schaftungsbeiträge aus. Vorhandene Ansätze und Richtlinien des Kantons sind für  die Festsetzung der Höhe verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
§ 20 26 Kostentragung
                            1   Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen,  des auf seinen eigenen Grundstücken und bei eigenen Bauvorhaben veranlassten  ökologischen Ausgleichs sowie der von ihm veranlassten Artenschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinde  trägt  die  Kosten  für  die  kommunalen  Schutz-  und  Unterhalts  -  massnahmen sowie der von ihr veranlassten Artenschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinde trägt die Kosten des ökologischen Ausgleichs und kann sie Dritten  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 27 Programmvereinbarungen
                            1   Für die Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz kann der Regierungsrat  Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge für die kommunalen Schutz- und Pflegemassnahmen richten sich  nach den Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton. Die Zuteilung der  Beiträge an die Gemeinden wird in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21 1. Kantonale Fachstelle für den Naturschutz
                            1    Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  für  den  Naturschutz  zuständige  kantonale  Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachstelle sorgt für die Beratung der Gemeinden sowie für den Verkehr zwi  -  schen den zuständigen Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 2. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 NHG
                            Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, die erforderlichen  Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 4. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
                            Die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden können öffentlich-recht  -  liche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses Gesetz oder gestützt darauf  erlassene Vollzugsvorschriften abstützen, im Grundbuch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 5. Wiederherstellung
                            1   Wer ein gemäss §  5 definitiv oder provisorisch geschütztes Objekt beschädigt,  kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  angemessenen  Ersatz  zu  leisten,  wenn  die  Wiederherstellung  nicht  möglich  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung richtet sich nach § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 28 6. Strafbestimmungen
                            Widerhandlungen  gegen  §  9a  und  §  9b  dieses  Gesetzes  werden  mit  Busse  be  -  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 7. Änderung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nachstehender Erlass wie folgt geän  -  dert:  Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Alter  -  tümern und Kunstdenkmälern vom 29. November 1927:  29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 ter wird aufgehoben
§ 10 wird wie folgt geändert:
                            «Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfü  -  gungen werden mit Haft oder Busse bestraft.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 30 8. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Liste der kantonal geschützten Pflanzenarten
                            Folgende  wild  wachsenden  Pflanzenarten  dürfen  nicht  gepflückt,  ausgegraben,  ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden:  Flacher Bärlapp  Lycopodium complanatum  Edelweiss  Leontopodium alpinum  Siebenstern  Trientalis europaea  Zwergbirke  Betula nana  alle Seerosen-Arten, die nicht  Nymphaeaceae-Arten  bundesrechtlich geschützt sind.  Alpen-Aster  Aster alpinus  Alpen-Veilchen  Cyclamen purpurascens  Aurikel  Primula auricula  alle Enzian-Arten (ausgenommen  Gentiana-Arten  Frühlingsenzian und Feldenzian), die  nicht bundesrechtlich geschützt sind.  Moorenzian  Swertia perennis  Maiglöckchen  Convallaria majalis  alle Rohrkolben-Arten, die nicht  Typhaceae-Arten  bundesrechtlich geschützt sind.  alle Seidelbast-Arten  Daphne-Arten  alle Steinbrech-Arten  Saxifraga-Arten  Steinnelke  Dianthus silvester  alle Schwertlilien-Arten, die nicht  Iridaceae-Arten  bundesrechtlich geschützt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Liste der kantonal geschützten Pilzarten
                            Folgende  wild  wachsenden  Pilzarten  dürfen  nicht  gepflückt,  ausgegraben,  aus  -  gerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden:  ---  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Liste der kantonal geschützten Tierarten
                            Folgende frei lebende Tierart darf nicht gefangen, gesammelt, in Gewahrsam ge  -  nommen, getötet, mitgeführt oder verkauft werden:  Weinbergschnecke  Helix pomatia
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Liste der kantonalen Pflanzenschutzreservate
                            In den folgenden Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme von Neophyten  oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ratsbeschluss Nr. 3014/1965),  Pflanzenschutzreservate  im  Rigigebiet  (Perimeter  gemäss  Planbeilagen  zu  den  Regierungsratsbeschlüssen Nr. 3014/1965, 273/1966 und 1519/1971),  Pflanzenschutzreservat  Zindlenspitz  (Perimeter  gemäss  Planbeilage  zum  Regie  -  rungsratsbeschluss Nr. 3089/1965),  Pflanzenschutzreservat Mythengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie  -  rungsratsbeschluss Nr. 521/1970),  Pflanzenschutzreservat  Hoch-Ybrig  (Perimeter  gemäss  Planbeilage  zum  Regie  -  rungsratsbeschluss Nr. 1303/1971),  Pflanzenschutzreservat Köpfengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie  -  rungsratsbeschluss Nr. 408/1972).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18-257  mit  Änderungen  vom  17.  April  2002  (Verordnung  zur  Öko-Qualitätsverordnung,  GS  20-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212), vom 28.  März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115i), vom 18.  Februar 2009 (GS 22-59), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. November 2009 (GS 22-81), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantons -
                            verfassung, GS 23-80l), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS  23-97),  vom  6.  Februar  2019  (Denkmalschutzgesetz,  GS  25-46b)  und  vom  17.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (KOBG, GS 26-56c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel in der Fassung vom 6. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ingress in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 6. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 6. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift in der Fassung vom 6. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Abs.  3  in  der  Fassung  vom  18.  Februar  2009;  Abs.  1  und  2  in  der  Fassung  vom  6.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            12   SR 451.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Neu eingefügt am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs.  1 in der Fassung vom 17.  April 2002; Überschrift und Abs.  2 und 3 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Februar 2009.
                            21   Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Satz 1 in der Fassung vom 25.  September 2013; Satz 2 in der Fassung vom 18.  Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Neu eingefügt am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   GS 10-372; SRSZ 720.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Abs.  1 und 2 in der Fassung vom 25.  September 2013; Überschrift und Abs.  3 in der Fassung  vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
                            2014  (Abl  2013  2974),  vom  6.  Februar  2019  am  1.  Januar  2020  (Abl  2019  2995)  und  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.
                            32   Neu eingefügt am 18. November 2009.