Transparenzgesetz
                            SRSZ 1.2.2023  1  (Vom  6. Februar 2019  )  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  von  §  45a  der  Kantonsverfassung,  nach  Einsicht  in  Bericht  und  Vorlage des Regie  rungsrates,  beschliesst:  I. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dieses Gesetz regelt:  a)      die Pflichten von  Parteien,  politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees,  Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen  (Parteien und sonstige Or-  ganisationen)    zur  Offenlegung  der  Finanzierung  ihrer    Wahl  -  und  Abstim-  mungs  kampagnen  bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Be-  zirken und Gemeinden  fallen;  b)   die  Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindung  en  von Personen, die in  Kanton, Bezirken   oder G  emeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und  in ein solches gewählt werden  und  c)      die  Kontrolle  dieser  Offenlegungspflichten  sowie  die  Sanktionen  bei  Verlet-  zung dieser Pflichten.  II. Offenlegung der Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Geltungsbereich
                            1   Die  Pflicht z  ur    Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl  - und Abstimmungskam-  pagnen  gilt  für alle Parteien  und sonstigen Organisationen,  die sich an Volkswah-  len und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche  in die Zuständigkeit   von  Kanton, Bezirken   und Gemeinden fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen  und  Sachl  eistungen  von natür-  lichen und juristischen Personen   (Spenden)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anonyme  oder  unter  einem  Pseudonym  eingehende  Spenden  werden  während  eines  Kalenderjahres  zusammengezählt  und  dürfen  bis  zu  einem    Betrag  von  Fr.    1000.  -- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende  Betrag  muss    Dritten  für  gemeinnützige Zweck  e zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Finanzierung von Wahl - und Abstimmungskampagnen
                            1   Parteien  und  sonstige  Organisationen  sind  offenlegungspflichtig,  wenn  die  budgetierten  oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstim-  mung Fr. 10   000.  --   und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde  Fr. 5000.  --   überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer offenlegungspfli  chtig ist, muss vor einer Wahl oder Abstimmung sein Budget  mit den geplanten Aufwendungen  und deren Finanzierung  einreichen.   Das Budget  muss  auch  enthalten:  a)   Name  und Wohnort   der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betref-  fenden Wahl  - oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 5000.  -- beitragen;  b)   Name  und Sitz der juristischen Personen, die zur Finanzierung der betreffen-  den Wahl  - oder  Abstimmungskampagne mehr als Fr. 10  00.  --   beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Spendet  eine  Person  während  eines  Kalenderjahres  der  gleichen  Partei  oder  sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei  Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben  über den Mindestbeträgen  gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung  mit den getätigten Aufwendungen und deren  Finanzierung  einzureichen,  welche  auch  die tatsächlich erhaltenen Spenden ge-  mäss Abs. 2 ausweisen  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Partei finanzierung
                            1   Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an  einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben,  eine Liste der zusätzlich zu § 3 erhaltenen Spenden (Parteispenden)  mit:  a)   Name  und Wohnort   der natürlichen Personen sowie der Angabe des jeweiligen  Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 5000.  --   ist;  b)   Name  und  Sitz    der  juristischen  Personen  sowie  der  Angabe  des  jeweiligen  Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr ins  gesamt höher als Fr. 1000.  --   ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind keine Parteis  penden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen ein-  gegangen,  muss   keine Liste erstell  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einreichung und Überprüfung
                            1   Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stel  len ein-  zureichen:  a)  das Budget für die Finanzierung einer Wahl  - oder Abstimmungskampagne  bis  fünf  Wochen vor dem Wahl  - oder Abstimmungstag;  b)  die Schluss  abrechnung  zwei Monate  nach  dem Wahl  - oder Abstimmungstag;  c)  die  jährliche  Liste der Parteispenden  bis Ende Juni   des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und Rich-  tigkeit der Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einreichungs  - und Prüfstellen sind:  a)  die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen so-  wie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons;  b)  das zuständige Bezirks  - oder Gemeindekassieramt bei kommunalen Parteien  und Organisationen sowie bei Kantonsratswahlen und den übrigen Wahlen und  Abstimmungen der Bezirke und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Veröffentlichung
                            1   Nach  der  Überprüfung  sind  die  Angaben  über  die  Finanzierung  zu  veröffentli-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Budgets  für  Wahl  -  und  Abstimmungskampagnen  sind  spätestens  im  Zeit-  punkt des Versands der Wahl  - oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberech-  tigten zu veröffentlichen.  III  . Offenlegung von Interessenbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltungsbereich
                            a)  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung  der Interessenbindungen für folgende  öffentlichen   Ämter:  a)   Kantons  - und  Regierungsrat  ;  b)   Kantons  -, Verwaltungs  -, Straf-  , Jugend-   und Zwangsmassnahmen  richter  ;  c)   Erziehungs  - und Bankrat;  d)   Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz   und deren Stellvertre-  tung;  e)   Staatsschreiber  ;  f)   Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Wahlen in den Ständerat   gilt  die Pflicht zur Offenlegung  der Interessenbin-  dungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren;   im Übrigen bleibt das Bundes-  gesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Bezirke und Gemeinden
                            1   In den Bezirken und Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffent-  lichen   Ämter:  a)   Bezirksrat und Mitglieder des Bezirksparlaments;  b)   Bezirksrichter und von den Bezirken zu wählende Kantonsrichter;  c)   Gemeinderat und Mitglieder des Gemeindeparlaments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Wahl an der Bezi  rksgemeinde oder  Gemeindeversammlung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Interessenbindungen
                            1   Als Interessenbindungen sind  anzugeben:  a)   berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber;  b)      Tätigkeiten in Führungs  - und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen  Gremien von Rechtsgemeinschaften sowie juristischen Personen des privaten  und öffentlichen Rechts;  c)      dauernde Leitungs  - und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Ver-  bände;  d)      Mehrheitsbeteiligungen  an juristischen Personen des Privat  rechts;  e)      politische Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und  Gemeinde  n sowie Ämter in  Kantonalkirche und Kirchgemeinden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zeitpunkt der Offenlegung
                            1   Die  Instanz  , die das Anmeldeverfahren anordnet   oder  das Amt   ausschreibt  , weist  in  ihrer   Wahlanordnung  oder  Ausschreibung  auf  die  Pflicht  zur  Offenlegung  der  Interessenbindungen bei  m Einreichen von Wahlvorschlägen oder   bei   der Anmel-  dung zu  einer   Kandidatur hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kandi  dierende für ein öffentliches  Amt geben ihre Interessenbindungen mit ihrer  Anmeldung  zur  Kandidatur  schriftlich  bekannt  und  bestätigen  gleichzeitig  die  Vollständigkeit ihrer Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Überprüfung und Veröffentlichung
                            1   Bei Ständerats  - und Regierungsratswahlen sowie bei Wahlen durch den Kantons-  rat prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen an-  gegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Kantonsratswahlen, bei Wahlen in die Exekutiven und Legislativen von Be-  zirken und Gemeinden sowie bei Bezirks  - und Kantonsrichterwahlen prüft die Be-  zirks-    oder  Gemeindekanzlei,  ob  alle  Kandidierenden  ihre  Interessenbindungen  angegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberech-  tigten  oder  zehn  Tage  vor  der  Wahl  durch  den  Kant  onsrat  sind  die  Angaben  zu  veröffentlichen.  IV. Öffentliches Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeit
                            1   Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffent-  liche Register über die Finanzierung von Wahl  - und Abstimmungskampagnen,  die  Partei  spenden  sowie  die  Interessenbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Register  sind  auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu  veröffentlichen.  Sie   können   auch auf der zuständigen  Staats  -, Bezirks  - oder Ge-  meindekanzlei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton kann ein zentr  ales elektronisches Register über die Finanzierung von  Wahl  - und Abstimmungskampagnen,  die Partei  spenden  sowie die Interessenbin-  dungen  auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen  und regelt mit den Be-  zirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aktualisierung
                            Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Offenlegung der Inte-  ressenbindungen der Mitglieder und fordert diese zu Beginn eines K  alenderjahres  auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Datenschutz
                            1   Die  Bearbeitung  der  Personendaten  im  öffentlichen  Register  richtet  sich  nach  dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23.  Mai 20  07  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Einhaltung der Daten-  schutzbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Angaben  über  die  Interessenbindungen  von  Kandidierenden,  die  nicht  ge-  wählt  wurden,  und  von  Amtsinhabern,  die  ausscheiden,  sind  umgehend  zu  lö-  schen.  Angaben  über  die  Finanzierung  von  Wahl  -  und  Abstimmungskampagnen  und Parteispenden  sind nach einem Jahr zu löschen.  V.    Straf-   und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verletzung von Offenlegungspflichten
                            1   Mit Busse bis Fr. 10   000.  -- wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich:  a)   als Kandidierender oder gewählter  Mandatsträger Interessenbindungen nicht  rechtzeitig oder vollständig offenlegt;  b)   die Angaben über die Finanzierung einer Wahl  - oder Abstimmungskampagne  oder  Partei  spenden  nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden  mit  Wirkung  für  eine  Partei  oder  sonstige  Organisation  Offenlegungs-  pflichten verletzt   und kann die dafür  verantwortliche  natürliche  Person nicht be-  stimmt werden, wird die Partei oder sonstige Organisation  unabhängig ihrer juris-  tischen  Persönlichkeit gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die für die Überprüfung der Angaben zuständige  n Stellen  von Kanton, Bezirken  oder Gemeinden führen die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von Of-  fenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfügung.  Diese kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Änderungen bisherigen Rechts
                            Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wahl - und Abstimmungsgesetz (WAG) vom 15. Oktober 1970 6
§ 7 Abs. 1
                            1   Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde ei-  nes Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberech-  tigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 Bst. d (neu) und Abs. 3 Bst. c (neu)
                            2   (Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten:)  d)   den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung und  der Interes-  senbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   (Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten:)  c)  den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung gemäss Trans-  parenzgesetz vom 6. Februar 2019  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1
                            1   Bei Majorzwahlen kann nur  mit einem amtlichen  gedruckten oder leeren Wahl-  zettel gültig  gewählt   werden. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschrift-  lich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 Bst . e
                            1   (Bei allen Wahlen sind ungültig:)  e) andere als amtliche Wahlzettel.  Abs. 2 wird aufgehoben.  Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 3 (neu)
                            3   Die Stimme kann nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren  gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonsratswahlgesetz (KRWG) vom 17. Dezember 2014
§ 4 Abs. 3
                            3   Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen,   Geburts-  datum, Ber  ufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzu-  geben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen  gemäss Transparenzgesetz vom  6. Februar 2019   offenzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2b Offenlegung von Interessenbindungen
                            Mitglieder  des  Kantonsrates  und  Personen,  die  für  den  Kantonsrat  kandidieren,  legen ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz  vom 6. Februar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Offenlegung von Interessenbindungen
                            Personen,  auf  die  das  Transparenzgesetz  vom  6.  Februar  2019  13  legen ihre Interessenbindungen  nach dessen Vorschriften  offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Justizgesetz vom 18. November 2009
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 5
                            5   Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl  öffentlich  auszuschreiben.  In  der  Ausschreibung  ist  auf  die  Pflicht  zur  Offenle-  gung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom  6. Juli 2019  15   hin-  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt  veröffentlicht   und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  7  des Inkrafttretens.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   25  -45 mit Änderungen vom 17. November 2021 (GS 26  -57).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  19.  Mai  2019  mit  24  713  Ja  gegen  20  687  Nein  (Abl 2019 1204).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 171.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ  140.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ  140.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 120.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  140.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  140.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  140.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  140.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16    (Abl  2022  1366)  ;  Änderungen  vom  17.  November  2021  am  1.  Juli  2022  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 1366  ) in Kraft getreten.