Kantonsratswahlgesetz
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom   17. Dezember 2014)  Der  Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  von  §  48  der  Kantonsverfassung,  2  Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1   Die Wahlen in den Kantonsrat   erfolgen durch Urnenabstimmung in den Gemein-  den nach dem Verhäl  tniswahlverfahren (  Proporz  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anwendbar  sind  die  Bestimmungen  des  Wahl  - und  Abstimmungsgesetz  es vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Oktober 1970,
                            3   soweit   die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  davon  nicht  ab-  weichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sitzverteilung
                            1   Die 100 Sitze des Kantonsrates werden nach folgendem Verfahren  auf die Ge-  meinden (Wahlkreise) verteilt:  a)   Vorwegverteilung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die ständige Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 100 geteilt. Di e
                            nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungs-  zahl. Jede Gemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält  einen Sitz; sie scheidet für die weitere Verteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Gemeinden wir d durch die Zahl
                            der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt  . Die nächsthöhere ganze Zahl  über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jede Gemeinde, de-  ren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz, sie scheidet  für die weitere Verteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Gemeinden die
                            letzte Verteilungszahl erreichen.  b)   Hauptverteilung:  Jede  verbleibende  Gemeinde  erhält  so  viele  Sitze,  als  die  letzte Verteilungszahl in ihrer Bevölkerungszahl enthalten ist  .  c)   Restverteilung:  Die restlichen Sitze werden auf die Gemeinden mit den gröss-  ten  Restzahlen  verteilt.  Erreichen  mehrere  Gemeinden  die  gleiche  Restzahl,  so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der  Teilung ihrer Bevölkeru  ngszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind  auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend  ist  die  ständige  Wohnbevölkerung  per  Ende  des  Jahres,  das  der  Wahlankündigung vorausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat nimmt die Sitzverteilung vor und veröffentlicht das Ergebnis  im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Wahl  vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wahlvorschläge
                            a)    Bezeichnung und Zeitpunkt der Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von den anderen Wahl  vor-  schlägen eine Überschrift oder Parteibezeichnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt einen Donnerstag  im ersten Quartal des Wahljahres  als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss. Die Wahlvorschläge müssen am  Tag des Wahlanmeldeschlusses spätestens um 11.00 Uhr bei der Gemeindekanz-  lei eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein einmal eingegebener Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Eingabefrist nicht  mehr zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 b) Inhalt
                            1   Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen ent-  halten,    als  der  Gemeinde  Sitze  zugeteilt  wurden,  und  keinen  Namen  mehr  als  zweimal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Enthält  ein  Wahlvorschlag  mehr  Namen  oder  wird  der  gleiche  Name  mehr  als  zweimal aufgeführt, werden die letzten überzähligen Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburts-  datum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzu-  geben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen  gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019  5   offenzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Unterzeichnung
                            1   Die   Eingaben müssen von fünf Stimmberechtigten je volles Tausend Einwohner  der Gemeinde (Stichtag 31. Dezember des Wahlvorjahres), mindestens aber von  fünf  und  höchstens  von  25  Stimmberechtigten  unter  Angabe  ihres  eigenen  Na-  mens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse eigenhändig unterzeich-  net sein. Der gleiche Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Unterzeichnenden  müssen  eine  Vertretung  des  Wahlvors  chlags  und  deren  Stellvertretung bezeichnen. Fehlt eine Bezeichnung, gilt die erstunterzeichnende  Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Vorgeschlagene muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen, dass  er  den  Wa  hlvorschlag  annimmt.  Fehlt  diese  Bestätigung,  wird  der  betreffende  Name gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bereinigung der Wahlvorschläge
                            a) Öffentliche Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Wahlvorschläge  werden  bis  Montag,  11.00  Uhr,  auf  der  Gemeindekanzlei  zur Einsicht der Stimmberechtigten aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  können  gegen  die  Gültigkeit  der  Unterschriften  und  gegen  die  Wählbarkeit  der Vorgeschlagenen beim   Gemeindeschreiber zu Handen des kommunalen Wahl  -  und Abstimmungsbüros schriftlich Einwände gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden  durch  den  Präsidenten  und  zwei  weitere  Mitglieder  des  kommunalen  Wahl  - und Abstimmungsbüros Mängel festgestellt, gibt der Präsident hievon dem  Vertreter des Wahlvorschlages sofort Kenntnis mit der Aufforderung, den Mangel  zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Mehr fach Vorgeschlagene
                            1   Steht  der   Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag  der  Gemeinde,  so  wird  er  vom  Wahl  -  und  Abstimmungs  büro  unverzüglich  auf  allen  diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei (kantonales Wahl  - und Abstimmungsbüro)  streicht unverzüg-  lich jene Vorgeschlagenen, deren N  amen auf Wahl  vorschlägen aus mehreren Ge-  meinden steht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 c) Ergänzungsvorschläge
                            1   Wenn infolge Streichung oder Verlust der Wahlfähigkeit Vorgeschlagene  von ei-  nem Wahlvorschlag wegfallen, wird durch den Präsidenten des kommunalen Wahl  -  und Abstimmungsbüros der Vert  reter des betreffenden W  ahlvorschlages aufgefor-  dert,  bis  Dienstag  11.00  Uhr  den  Wahlvorschlag  zu  ergänzen.  Es  genügt,  wenn  diese Ergänzungsvorschläge vom Vertreter allein unterzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn bis Dienstag 11.00 Uhr ein Wahlvorschlag die vorgeschriebene Zahl von  gültigen  Unterschriften  noch  nicht  erhalten  hat,  ist  der  Wahlvorschlag  ungültig;  betrifft der Mangel nur einzelne der Vorgeschlagenen, werden lediglich deren Na-  men gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Dienstag 11.00 Uhr dürfen keine Ergänzungen oder Abänderungen mehr  an den Wahlvorschlägen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Listen
                            1   Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.   Listenverbindungen sind ausge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Listen sind mit der   von den Eingebern gewählten Bezeichnung bis spätes-  tens Mittwochabend der Staatskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt ein-  zusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Veröffentlichung enthält die in den Gemeinden eingegebenen Listen  mit de  m  Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung,  Wohnadresse  und  bei  bisherigen Mitgliedern dem Zusatz „Kantonsrat  “.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Listengruppen
                            1   Mehrere  Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine Liste nur in einer Gemeinde  eingereicht  , gilt diese Liste ebenfalls als  Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei   bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Listen Dif-  ferenzen  in  den  Listenbezeichnungen  und  bei  der  Bildung  der  Listengruppen.  Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Staatskanzlei  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über  dies druckt die Gemeinde die Listen und stellt den Stimmberechtigten frü-  hestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständi-  gen Satz aller Listen sowie einen leeren Wahlzettel zu.  III. Wahlakt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausübung des Stimmrecht s
                            1   Jeder Stimmberechtigte verfügt über so viele Einzelstimmen,   als Kantonsräte in  seiner Gemeinde zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann seine Stimme nur für Personen abgeben, die in seiner Gemeinde  gültig  zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  kann  sich  dafür  eines   amtlichen  gedruckten  oder  leeren  Wahlzettels  bedie-  nen.  Das Abändern und das Ausfüllen haben  handschriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausfüllen des Wahlzettel s
                            1   Auf  geänderten  oder  selbst  geschriebenen  Wahlzetteln  dürfen  insgesamt  nicht  mehr Namen aufgeführt werden, als in der Gemeinde Kantonsräte zu wählen sind,  ansonsten die letzten Namen von unten nach oben und von rechts nach links als  überzählig zu streichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Vorgeschlagene darf auf dem gleichen W  ahlzettel  höchstens zweimal auf-  geführt werden (  kumulieren); überzählige Wiederholungen werden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  einer    gedruckten  Liste  können  vorgedruckte  Namen  gestrichen  und  durch  Vorgeschlagene  anderer    Listen  ersetzt  werden;  selbst  geschriebene  Wahlzett  el  dürfen Vorgeschlagene aus allen Listen enthalten  (panaschieren).  IV. Ermittlung des Ergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Listen- und Kandidatenstimmen
                            1   Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidaten erhalten je eine Kandidaten-  stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Summe der Kandidatenstimmen und  der Zusatzstimmen gemäss § 14  ergibt  die Parteistimmen der einzelnen Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zusatzstimmen
                            1   Enthält  ein  Wahlzettel  weniger  gültige  Kandidatenstimmen,  als  im  Wahlkreis  Sitze zu besetzen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen der auf dem  Wahlzettel bezeichneten Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlt  eine  Bezeichnung  oder  kann  der  Wahlzettel  nicht  eindeutig  einer  Liste  zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wurden Namen gestrichen, werden die auf sie entfallenden Stimmen als Zusatz-  stimmen  gezählt,  wenn  der  Wahlzettel  eine  Listenbezeichnung  trägt.  Fehlt  eine  solche, zählen diese Stim  men nicht (leere Stimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zusammenstellung der Ergebnisse
                            1   Das Wahl  - und Abstimmungsbüro jeder Gemeinde hat   folgende Werte zu ermit-  teln:  a)   die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;  b)   die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzett  el;  c)   die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten  haben (Kandidatenstimmen)  ;  d)   die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;  e)   die Summe der Kandidaten-   und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Partei-  stimmen)  ;  f)   die Zahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Ergebnisse  sind  unverzüglich  der  Staatskanzlei   elektronisch  zu  übermit-  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Wahl  -  und  Abstimmungsbüro  der  Gemeinde  hat  die  Ergebnisse  in  einem  Protokoll festzuhalten, das der Staatskanzlei   einzureichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mandatsverteilung
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergeben sich bei der Ober  - oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die  in  §§  17  und  genannten  Bedingungen  gleichermassen  erfüllen,  entscheidet  die Staatskanz  lei  durch Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Listengruppe nimmt an der Mandatsverteilung nur teil, wenn sie im gan-  zen Kanton eine Wählerzahl erreicht, die einem Wähleranteil von mindestens 1%  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Mandatszuteilung auf die Listengruppen (Oberzuteilung)
                            1   Die  Parteistimmenzahl einer Liste  wird durch die Zahl der im betreffenden Wahl-  kreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  jeder  Listengruppe  werden  die  Wählerzahlen  der  Listen  zusammengezählt.  Die Summe wird durch den Kantons  wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen  ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden Listen-  gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen  gemäss Abs  . 2 genau  100  Mandate  vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Mandatszuteilung auf die Wahlkreislisten (Unterzuteilung)
                            1   Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Lis-  tengruppendivisor  geteilt  und  zur  nächstgelegenen  ganzen  Zahl  gerundet.  Das  ergibt die Zahl der Mandate dies  er Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Staatskanzlei   legt  für  jeden  Wahlkreis  einen  Wahlkreisdivisor  und  für  jede  Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  a)   jeder Wahlkreis die  ihm  vom Regierungsrat zugewiesenen  Sitze  erhält  und  b)   jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Manda-  ten erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 d) Mandats verteilung innerhalb der Listen
                            1   Die  einer  Liste  zugewiesenen  Mandate  werden  nach  Massgabe  der  erreichten  Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält  der   auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten  Kandidatenstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden einer Liste mehr Mandate  zugeteilt, als sie Kandidaten enthält,  so kann  die  Mehrheit  der  Unterzeichner  dieser  Liste  der  Staatskanzlei  einen  Ersatzvor-  schlag einreichen.  Geht innert Frist kein gültiger Ersatzvorschlag  ein, ordnet der  Regierungsrat  eine  Ersatzwahl  an,  wobei  gewä  hlt  ist,  wer  die  meisten  Stimmen  erhalten hat.  V. Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1   In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet am  Wahltag eine Wahl nach Abs. 3 statt. So besetzte Sitze werden von der Mandats-  verteilung gemäss §§ 16 ff. ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können bei der Mandatsverteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt werden,  findet eine Nachwahl nach Abs. 3 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist,  wer am meisten Stimmen erhält.  VI. Nachrücken und Er  satz  wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1
                            1   Scheidet  ein  Mitglied  des  Kantonsrates  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  aus,  erklärt  der Regierungsrat den ersten Ersatz der gleichen Liste als gewählt, sofern dieser  nicht schriftlich seinen Verzicht erklärt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der   auf  der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verzichtet eine Ersatzperson, rückt die nachfolgende Person an ihre  Stelle. Es  gilt wiederum das Vorgehen nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist ein Ersatz nicht möglich, hat der Regierungsrat für das ausgeschied  ene Mit-  glied  eine  Ersatzwahl  anzuordnen,  wenn  die  Amtsdauer  des  Kantonsrates  noch  mindestens  sechs  Monate  beträgt.   Dabei  ist  gewählt,  wer  die  meisten  Stimmen  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Veröffentlichung
                            Die Staatskanzlei   veröffentlicht   im Amtsblatt  :  a)   vor der Wahl das Dekret für die Gesamterneuerungswahl und je Gemeinde die  Listen sowie die Zugehörigkeit zu den einzelnen Listengruppen;  b)   nach der Wahl die Ergebnisse   mit den jeweiligen Verteilungsdivisoren und die  Verteilung der Mandate auf die Gemeinden  und Listen;  c)   das Nachrücken sowie die Anordnung und das Ergebnis einer Ersatzwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Kantonsratswahlgesetz vom 28. November 1906  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz  unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der K  antons-  verfassung.   Das Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in  die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  kann  nur in Kraft   gesetzt werden, wenn  Dezember 2014 betreffend  die Änderung der Kantonsverfassung (Gegenvorschlag  zur Majorzinitiative) i  n Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den  Zeitpunkt  des   Inkrafttreten  s.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -28   mit Änderungen vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25  -45b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 140.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 120.200; GS 5  -312.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Am 1. J  uli 2015 in Kraft getreten (Abl   2015 1427)  ; Änderungen vom 6. Februar 2019 am 1.  Juli 2022 (Abl 2022 1366)   in Kraft getreten  .