Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz
                            (Vom 20. Januar 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 81 ff. des Justizgesetzes vom 18. November 2009,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3
                            1   Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Be  -  zirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundes  -  recht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer  Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
                            1   Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden,  soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder im  Gebühren-Tarif vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in  andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr  von Fr. 30.-- bis Fr. 5000.-- erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5
                            1   Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter  Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach  der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die  Berechnung  des  Zeitaufwandes  ein  Ansatz  von  Fr.  180.--  für  die  Stunde  nicht  überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50  Prozent überschritten wer  -  den,  wenn  eine  Amtshandlung  einen  so  grossen  Aufwand  erfordert,  dass  der  Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gebühren  und  Auslagen  können  für  Rechtsmittelverfahren  als  Pauschalbetrag  festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6
                            1   Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, aus  -  genommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine  Amtshandlung veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst  oder mit dem Entscheid auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie mangels  anderer Vorschriften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Benützungsgebühren fallen in die Staats-, Bezirks- oder Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden und Amtsstellen fallen in die Staats  -  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemein  -  den fallen in die Bezirks- oder Gemeindekasse, sofern die Bezirke und Gemeinden  keine andere Regelung getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gerichtsgebühren fallen in die Gerichtskasse; Abs.  3 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Gebühren  können,  sofern  sie  Fr.  1000.--  nicht  übersteigen,  durch  Nach  -  nahme erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 8
                            1   Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen  vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gebührenpflichtige kann innert 20  Tagen seit Zustellung der Rechnung eine  anfechtbare Kostenverfügung mit detaillierter Abrechnung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfecht  -  bare Kostenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein  Vollstreckungstitel vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 9
                            1   Die Kostenrechnung ist grundsätzlich mit der Hauptsache anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Kostenverfügungen sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Schweize  -  rischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Unrichtige  oder  unangemessene  Kostenbemessungen,  welche  die  Aufsichtsbe  -  hörde bei Ausübung ihrer Tätigkeit feststellt, sind von Amtes wegen zu rügen und  zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 10 Kanzleigebühren
                            1   Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausfertigung von Verfügung oder Entscheiden,  je angefangene Seite  Fr.  15.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite  Fr.  1.--  für die weiteren Kopien, je Seite  Fr.  --.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben  Fr.  10.--  bis 40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zustellgebühr exklusive Porti, Zustellung von  Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen  Fr.  20.--  bis 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung  von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetzes-  erlassen  Fr.  8.--  bis 20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr Fr. 15.-- bis Fr. 200.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzu  -  stellen sind, sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Beglaubigungen
                            Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt die Ge  -  bühr Fr.  25.--. Sind mehrere Unterschriften auf dem gleichen Aktenstück zu be  -  glaubigen, so beträgt die Gebühr für jede weitere Unterschrift zusätzlich Fr.  10.--.  Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Foto  -  kopie und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 10.-- je Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 12 Dienstleistungen, Auskünfte
                            1    Für  Dienstleistungen  und  Auskünfte,  die  vorwiegend  im  privaten  Interesse  er  -  bracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, kann nach dem  Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Dienstleistungen und Auskünfte an Behörden und Amtsstellen werden in der  Regel keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Bereich  der  Strassenverwaltung  kann  für  Dienstleistungen  und  Auskünfte  (wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), die im Aufwand über eine  Kurzberatung  hinausgehen,  nach  dem  Stundenansatz  gemäss  §  3  Abs.  2  bzw.  gemäss  Gebührentarif  (Tiefbauamt,  Stundenansätze  Dienstleistungen  der  Stras  -  senverwaltung) eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 13 Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung
                            und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist  gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit  der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§  10 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zeugen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten  eine Entschädigung von Fr.  40.-- bis Fr.  200.-- pro Stunde. Für andere Zeugen  beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand Fr. 20.-- bis Fr. 300.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom Wohn- und Arbeitsort ist in Anrechnung  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Auskünfte von Drittpersonen können die gleichen Entschädigungen wie für  Zeugen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer
                            Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird von der Be  -  hörde, welche die Begutachtung veranlasst oder den Übersetzer beigezogen hat,  nach Ermessen festgesetzt. § 8 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 15 Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigungen
                            Für Einzelbehörden, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Überset  -  zer darf eine Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigung gemäss den  Bestimmungen über die Personal- und Besoldungsverordnung belastet werden.  III.  Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats- und  Gemeindeverwaltung  Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 16 Gemeindekanzlei
                            1  Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen  letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages  60.--  bis  800.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 17 Einwohneramt
                            1a  Anmeldegebühr für erwachsene Person  (Schweizer und Ausländer)  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b  Anmeldegebühr für Familie und Ehepaar  (Schweizer und Ausländer)  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1c  Anmeldegebühr für Wochenaufenthalter  (Schweizer und Ausländer)  50.--/Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1d  Heimatausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre  30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1e  Erteilung von Auskünften an Private  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1f  Wohnsitzbescheinigung  10.--  Wohnsitzbescheinigung (Fremdsprache)  20.--  Wohnsitzbescheinigung (manuell erstellt)  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1g  Lebensbescheinigung  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1j  Hinterlegung und Änderung der Registrierung  40.--  einer letztwilligen Verfügung sowie Nachsendung derselben  In diesen Gebühren sind allfällige Spesen (Portoauslagen, Telefonspesen, Kosten  von Publikationen usw.) nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 18 Gemeindepräsidium
                            2  Amtliche Verfügungen  30.--  bis  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtliche Leitung von öffentlichen Versteigerungen,  von Gründungsversammlungen und ähnlichen  Veranstaltungen  110.--   bis  600.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 19 Gemeinderat und andere kommunale Behörden
                            4  Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeinde  gut:  Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sich  nach der Bedeutung der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erlass von Verfügungen  60.--  bis  20  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Behandlung anderer Geschäfte  60.--  bis  4  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 20 Betreibungsamt
                            7  Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechsel protesten sind  die Ansätze der Pfändung im Betreibungsverfahren sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 21 Erbschaftsamt
                            8  Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen  60.--  bis  1  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB:  je angebrochene halbe Stunde  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder  Versteigerung:  je angebrochene halbe Stunde  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 22 Bezirksbehörden
                            11  Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinngemäss  für die Amtshandlungen der Bezirksbehörden anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 23 Steuerkommission
                            12  Behandlung und Entscheid im Einspracheverfahren  50.--  bis  3000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Erlass von Verfügungen  50.--  bis  20  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Behandlung anderer Geschäfte  50.--  bis  10  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a 25 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
                            15  Bestellung eines Beistandes und andere  Verfügungen  50.--  bis  1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15a  Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen  des Schutzbefohlenen:  ½ Promille des reinen Vermögens ab  Fr.  100 000.--  höchstens  5 000.--  Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen  Rückzug des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15b  Prüfung und Vormerkung des Berichtes des  überlebenden Ehegatten über das Kindsvermögen:  ½ Promille des reinen Vermögens  höchstens  2  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Zustimmungsbedürftige  Rechtsgeschäfte  40.--  bis  3 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Prüfung des Vorsorgeauftrages und  Auftragseinweisung  50.--  bis  1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17a  Einschreiten bei Vorsorgeauftrag, Patienten-  verfügung oder anderen Vertretungsrechten  50.--  bis  1  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde  90.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung  und des Berichtes des Beistandes  50.--  bis  5  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19a  Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche  Berichtsperiode  bis  30 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Behandlung anderer Geschäfte  50.--  bis  5  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 26 Regierungsrat
                            23  Konzessionen für die Beanspruchung von Staatsgut:  Die einmalige und jährliche Gebühr ist nach der  Bedeutung der Anlage festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Erlass von Verfügungen  50.--  bis  20  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Behandlung anderer Geschäfte  50.--  bis  10  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die  Ansätze des Verwaltungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 27 Verwaltungsgericht
                            27  Behandlung und Entscheid einer Vor- oder  Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Hauptsache  entschieden wird  60.--  bis  700.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Einzelrichterentscheide  60.--  bis  2000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Behandlung und Entscheid einer Beschwerde  oder einer Revision  100.--  bis  20  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die  Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz  herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 28 Zwangsmassnahmengericht
                            33  Behandlung und Entscheid einer Beschwerde  60.--  bis  2000.--  gegen Polizeigewahrsam aufgrund von  Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Gebühren für die Strafrechtspflege
                            Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 29 Strafverfolgungsbehörden
                            1  Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei  (Tatbestandesaufnahmen, Einvernahmen,  Ermittlungen, Hausdurchsuchungen,  Blut- und Urinproben, Spurenauswertungen,  Aktenauswertungen, erkennungsdienstliche  Erfassungen, Beizug von polizeilichen Spezialisten,  Erstellen von Akten, Anzeigeerstattungen, usw.)  je angebrochene halbe Stunde  60.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchführung des Vorverfahrens (Beweiser-  60.--  bis  100  000.--  hebungen, Einvernahmen, Aktenstudium usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn  50.--  bis  3  000.--  keine andere Gebühr festgesetzt ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nichtanhandnahmeverfügung  100.--  bis  1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sistierungsverfügung  100.--  bis  1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vergleichsverhandlung  100.--  bis  1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Einstellungsverfügung  100.--  bis  5 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Strafbefehl  100.--  bis  2 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Anklage / Überweisung Strafbefehl  300.--  bis  3  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schlussbericht  300.--  bis  3 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vertretung (schriftlich oder mündlich) der  Anklage vor Gerichtsinstanzen  300.--  bis  10  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vernehmlassung in Beschwerdeverfahren  100.--  bis  2  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 30 Gerichte
                            13  Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid  100.--  bis  5  000.--  inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Richterliche Verfügungen  30.--  bis  600.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Behandlung und Entscheid einer selbständigen  30.--  bis  800.--  Vor- oder Zwischenfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Verhandlung vor Gericht und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Redaktion eines Entscheides  100.--  bis  6 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Erläuterung eines Entscheides  100.--  bis  900.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Entscheid über Anordnung, Verlängerung und  Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;  Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmass-  nahmen; Behandlung von Beschwerden gegen  Zwangsmassnahmen  60.--   bis  900.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 31 Verfahren gegen Jugendliche
                            20a  In Verfahren gegen Jugendliche können die  Gebühren zur Hälfte erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 32 Begnadigung
                            21  Behandlung und Beurteilung eines  Begnadigungsgesuches  100.--  bis  1 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 33 Gerichtspolizeiliche Tätigkeiten
                            Die  Kantonspolizei  weist  die  kostenpflichtigen  gerichtspolizeilichen  Amtshand  -  lungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der  Staatsanwaltschaft aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gebühren für die Zivilrechtspflege
                            Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 34 Schlichtungsbehörden
                            1  Schlichtungsverhandlung  100.--  bis  500.--  Damit sind Gebühren und Auslagen des Schlicht-  ungsverfahrens pauschal abgegolten. Vorbehalten  bleiben Art. 117  –  123 der Schweizerischen Zivil-  prozessordnung.  35   Für die Tätigkeit als erste  Entscheidinstanz gelten die Ansätze von § 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 36 Gerichtskanzleien
                            2  Anlage des Aktenheftes, Protokoll- und Buch-  führung  40.--   bis  400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Redaktion eines Entscheides  100.--  bis  6  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 37 Einzelrichter und Bezirksgericht
                            4  Behandlung durch den Einzelrichter und  Entscheid des Einzelrichters  100.--  bis  50  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a  in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuldbriefen:  bis zum Wert von Fr. 100  000.--  10.--  von Fr. 100  001.-- bis Fr. 2  000  000.--, pro  Fr.  10 000.--  1.--  über Fr. 200  000.--  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Behandlung durch das Bezirksgericht und  Entscheid des Bezirksgerichtes  100.--  bis  100  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 38 Kantonsgericht
                            7  Behandlung und Entscheid einer Berufung,  einer Beschwerde oder einer Revision  500.--  bis  100  000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Verfügungen des Präsidenten  100.--  bis  10000.--  Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten  die Ansätze des Bezirksgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 39 Gemeinsame Bestimmungen für Einzel-
                            richter, Bezirksgericht und Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erläuterung eines Entscheides  100.--  bis  900.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens  des betreffenden Gerichtes  60.--  bis  1500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die  Gebühr unter den Mindestansatz herabgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und  Grundbuchverwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmung
§ 35a 40
§ 36 41
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vember 1994 (GS 18-517), vom 17.  Dezember 1996 (GS 19-172), vom 14.  Dezember 1999 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-478), vom 10.  Dezember 2002 (GS 20-347), vom 2.  Dezember 2003 (GS 20-468), vom 7.  De  -  zember 2004 (GS 20-621), vom 19.  Dezember 2006 (GS 21-107), vom 28.  Oktober 2008 (V zum  Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 22-36a), vom 7.  Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-129a), vom 18.  Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63e), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Oktober 2013 (GS 23-89), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas -
                            sung, GS 23-97), vom 12.  Dezember 2017 (GS 25-15) und vom 10.  November 2020 (VOSta, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26-25c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 neu eingefügt am 18. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  18.  Dezember  1990  und  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  1.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1992.
                            5   Abs.  1 und 3 in der Fassung vom 11.  Dezember 1984, Abs.  2 in der Fassung vom und Abs.  4 neu  eingefügt am 2. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 1999; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Überschrift in der Fassung vom 29.  November 1994, Abs.  2 in der Fassung vom 1.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992, Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs.  1 und 2 in der Fassung vom 7.  Dezember 2004; Abs.  3 in der Fassung vom 12.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Neu eingefügt am 28. Oktober 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Überschrift und Abs.  3 (neu) in der Fassung vom 18.  Dezember 1990; Abs.  1 in der Fassung  vom 2. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung vom 1. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Nr. 2 aufgehoben am 17. Dezember 1996 und Nr. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Überschrift und Nrn. 1a-1h in der Fassung vom, Nrn. 1i-1j neu eingefügt am 29.  Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Die bisherigen Nrn. 3 und 4 wurden in der Fassung vom 17. Dezember 1996 zu Nrn. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   §  18 aufgehoben am 18.  Dezember 2012. Der bisherige §  19 wird zu §  18,  Nrn. 7-14 werden  aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 15-17 werden aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 18 wird aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 19 wird zu Nr. 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 20 wird zu Nr. 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 18.  Dezember 2012 (Nrn. 21 und 22 werden zu Nrn. 13 und 14); Betrag in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung vom 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Nrn. 24 und 25 in der Fassung vom 1. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Nrn. 27,  28, 30 und 31 in der Fassung vom 1.  Dezember 1992 und Nr. 29 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Dezember 2006.
                            28   Nr. 33 aufgehoben am 29. Oktober 2013. Die bisherige Nr. 34 wird zu Nr. 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Überschrift und Nrn. 1-12 in der Fassung vom 23. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Überschrift und Nrn. 13-20 in der Fassung vom 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31    Überschrift  in  der  Fassung  vom  7.  Dezember  2010,  Nr.  20a  in  der  Fassung  vom  29.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (die bisherige Nr. 20 wird zu Nr. 20a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   In der Fassung vom 18. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 bis 5 aufgehoben am 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   BBl 2009 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Nr. 2 in der Fassung vom 1.  Dezember 1992 und Nr. 3 in der Fassung vom 19.  Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Nr. 5 in der Fassung vom 18.  Dezember 1990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004; Nr. 4a neu eingefügt am 18. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Nr. 7 in der Fassung vom 7. Dezember 2010 und Nr. 8 in der Fassung vom 7. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Nrn. 11 und 12 in der Fassung vom 18.  Dezember 1990, Nr. 10 in der Fassung vom 1.  Dezem  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Änderungen vom 10.  Dezember 2002 am 1.  Januar 2003 (Abl 2002 2134), vom 2.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  am  1.  Januar  2004  (Abl  2003  1984),  vom  7.  Dezember  2004  am  1.  Januar  2005  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 2100), vom 19.  Dezember 2006 am 1.  Januar 2007 (Abl 2006 2312), vom 28.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 am 1.  November 2008 (Abl 2008 2248), vom 7.  Dezember 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  2719),  vom  18.  Dezember  2012  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2958),  vom  29.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2550), vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2974),  vom  12.  Dezember  2017  am  1.  Januar  2018  (Abl  2017  2583)  und  vom  10.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.