Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom  22. August 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 13 Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012,  2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Persönlicher Geltungsbereich
                            1  Dieses  Reglement  gilt  für  das  Personal  an  der  Pädagogischen  Hochschule  Schwyz (PHSZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Männer  und Frauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Sachlicher Geltungsbereich
                            1  Das  Arbeitsverhältnis  und  die  Besoldung  des  Personals  der  PHSZ  richten  sich  nach  dem  Personalgesetz    vom  26.  Juni  1991  4    Vollzugsveror  d-  nung  zum Pers  onalgesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Abweichung davon enthält dieses Reglement besond  ere Bestimmungen zum  Personal  - und Besoldungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  allgemeinen  Bestimmungen  sowie  §  14  gelten  für  die  ganze  PHSZ,  die  Abschnitte II, III und IV lediglich für Dozierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6
§ 4 7 Zuständigkeit
                            1   Der Regierungsrat stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Rektor  stellt  die  weiteren  Führungskräfte  und  di  e  übrigen  Mitarbeitenden  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Mitwirkung Personalamt
                            1   Für  die  Aufgaben  des  Personalamtes  gelten  die  Bestimmungen  der  Voll-  zugsve  rordnung zum   Personalgesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über eine Verwaltungsvereinbarung kann das Personalamt Verantwortlichkeiten  an die PHSZ del  egieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9 Dozierende
                            1   Als Dozent gilt, wer Lehrverpflichtungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dozierenden in der Ausbildung werden in folgende Kategorien eingeteilt:  a)   Dozierende Instrumental  - und Gesangsunterricht;  b)   Dozierende  III:  R  eduzierter  Leistungsauftrag  vorwiegend  in  Modulen  der  Ausbildung;  c)   Dozierende  II:  Leistungsauftrag  vorwiegend  in  Modulen  der  Ausbildung  mit  erhöhten Qualifikationen;  d)   Dozierende  I:  Leistungsauftrag  in  mehreren  Leistungsbereichen  und  Funkti-  onen der PHS  Z mit spezifischer Zusatzqualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dozierende  der  Weiterbildung  werden  gemäss  ihrer  Verantwortlichkeit  und  Qualifikation in die Kategorien I bis III eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 10 Anstellungsvoraussetzungen
                            1   Dozierende verfügen über einen einschlägigen Hochschulabschluss auf Master-  stufe,  über  hochschuldidaktische  Qualifikationen  und  in  der  Regel  über  ein  Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dozierende  II  verfügen  über  eine  Zusatzqualifikation  im  Bereich  der  Hoch-  schuldidaktik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dozierende  I  verfügen  über  eine  Zusatzqualifikation  im  erweiterten  Tätigkeits-  feld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Hochschulleitung  kann  ergänzende  Richtlinien  erlassen  und  entscheidet  über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen. Im Übrigen entscheidet der Rektor  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dauer
                            Die Anstellung kann befristet oder unbef  ristet erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Probeverhältnis
                            Es gibt keine Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 11 Beendigung
                            1  Das  unbefristete  Arbeitsverhältnis  kann  seitens  der  Dozierenden  und  der  A  n-  stellungsbehörde  auf  Ende  Januar  oder  Ende  Juli  schriftlich  gekündigt  werden  mit folgenden Kündigungsfristen:  a)  im ersten Anstellungsjahr ein Monat;  b)  ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  befristete  Arbeitsverhältnis  endigt  ohne  Kündigung  durch  Ablauf  der  Ver-  tragsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  unbefristete  Arbeitsverhältnis  endigt  ohne  Kündigung  Ende  Januar  oder  Ende  Juli  nach  Erreichen  der  Altersgrenze.  Es  kann  im  Sinne  von  §  18  Abs.  4  Personalgesetz verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3  III. Beruflicher Auftrag, Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Leistungsauftrag Dozierende
                            1  Der  Leistungsauftrag  der  Dozierenden,  der  insbesondere  die  Auf  gaben,  den  Leistungsumfang und die Jahresarbeitszeit   umfasst,   wird mit einer individuellen  Lei  stungsvereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Jahresarbeitszeit
                            1  Die  Jahresarbeitszeit  der  kantonalen  Verwaltung  gilt  als  Grundlage  für  die  Berechnung der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat setzt die Umrechnungsfaktoren für die Tätigkeit in der Lehre  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Hochschulleitung  erlässt  Richtlinien  für  die  Umsetzung  der  Jahresarbeit  s-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 Ferien , Alte rsentlastung
                            1   Dozierende  haben  ihre  Ferien  ausserhalb  der  Lehrverpflichtung  und  den  inst  i-  tutionellen Verpflichtungen zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Altersentlastung wird nicht in Form von zusätzlichen Ferientagen, sondern  durch Reduzierung der vereinbarten Jahresarbeitszeit wie folgt gewährt:  um 2 Prozent ab dem 50. Altersjahr  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Entlastungsanspruch  entsteht  mit  Beginn  des  Studienjahres,  in  wel  chem  die jeweilige Altersgrenze er  reicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 13 Langzeitweiterbildung, Auszeit
                            1   Für  Dozierende,  wissenschaftliche  Mitarbeitende  sowie  Kaderpersonen  kann  eine  besoldete  Langzeitweiterbildung  (Sabbatical)  bewilligt  werden,  wenn  der  Mitarbeiter  seit  mindestens  sechs  Jahren  ununterbrochen  an  der  PHSZ  mit  einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 Prozent angestell  t ist und  höchstens 58 Jahre alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Rektor  entscheidet  über  die  besoldete  Langzeitweiterbi  ldung.  Es  besteht  kein  Anspruch  auf  Langzeitwe  iterbildung.  Die  Langzeitweiterbildung  dauert  höchstens sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat erlässt Richtlinien über die Langzeitwei  terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  übrigen  Mitarbeitenden  haben  nach  Vollendung  des  20.  Dienstjahres  An-  spruch  auf  eine  einmalige  Auszeit  von  maximal  drei  Monaten,  welche  mit  den  Vorgesetzten  abzusprechen  ist.  Für  die  Auszeit  kommt  die  Regelung  in  §  53a  Personalverordnung zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IV. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einreihung und Besoldung
                            Die  Dozierenden  werden  nach  Massgabe  der  Richtpositionen  im  Anhang  dieses  Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besol  det.  V. Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 14 Dienstjahre
                            1   Die  bis  zum  31.  Dezember  2022  gültige  Jahresarbeitszeit  der  kantonalen  Verwaltung  und  die  darauf  gestützte  Umsetzung  der  Jahresarbeitszeit  für  die  Dozierenden  mit  der  Altersentlastung  nach  geltendem  Reglement  bleibt  bis  Ende Juli   2023  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab  dem  1.  August  2023  erfolgt  die  Umsetzung  aufgrund  der  neuen  Jahresar-  beitszeit  gemäss  Personalgesetz  (PG)  und  Personalverordnung  (PV),  die  am  1.  Januar 2023 in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Altersentlastung  erfolgt  ab  1.  August  2023  für  alle  Dozierenden  gemäss  der neuen Regelung in § 13 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 15
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am   1. August 2013  in Kraft.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5  Anhang Richtpositionen:  17  Kader I: Lohnband 19  Kader II  : Lohnband 16  -17  Kader III: Lohnband 14  -15  Dozierende: Lohnband 14  -16  Lehrpersonen Vorbereitungskurs: Lohnband 14  -15  Wissenschaftliche Mitarbeitende: Lohnband 4, 11  -15  Mitarbeitende ICT: Lohnband 9  -12  Mitarbeitende Information und Dokumentation: Lohnband 8  Mitarbeitende  Administration: Lohnband 8  -9  Mitarbeitende Hausdienst: Lohnband 1  Der Hochschulrat definiert die einzelnen Funktionen innerhalb der Richtpositio-  nen  im  Personalmanagement  -Konzept  der  PHSZ.  Der  Rektor  erlässt  gestüt  zt  darauf Ausführungsbestimmungen zur Einreihung der Mitarbeitenden.  Richtpositionen   für   Spezialfunktionen,   die   nicht   im   Personalmanagement  -  Konzept abgebildet sind, werden vom Rektor in Rücksprache mit dem Personal-  amt festgelegt.  Tiefere Einreihung in den Lohnbändern: Für alle Richtpositionen gilt:  − Fehlt die verlangte Qualifikation, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer.  − Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  23  -53    mit  Änderungen  vom  18.  Juni    2013  (GS  23  -74),  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)   und vom 20. Dezember 2022 (GS 26  -101)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 145.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 145.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 20. Dezember 2  022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    neu  eingefügt  am  18.  Juni  2013;  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  20.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  ; Änderungen vom 18. Juni 2013 am 1. August 2013   (Abl 2013 1460),   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. Dezember 2022 am 1.
                            Januar 2023 (Abl 2022 3163) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17