Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte
                            1  kantonalen Gerichte  (Gesetz über die Magistratsper  sonen, MaG)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Mai 2022)
                            2   Schwyz  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Dieses Gesetz gilt für   folgende Magistratspersonen:  a)  Mitglieder des Regierungsrates  ;  b)  Gerichtspräsidenten  sowie  weitere  voll  - und  teilamtliche  Richter  ,  die  einem  kantonalen Gericht angehören  (nachstehend „Richter“)  .   Nebenamtliche Richter   im Sinne von §   34 Abs.   3 des Justizgesetzes  unterste-  hen dem  Gesetz über die Entschädigung der nebenamt  lichen Richter, Erziehungs-  räte   und   ausserparlamentarischen   Kommissionsmitglieder   vom   29.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  3  .  II. Mitglieder  des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pensum und Unvereinbarkeiten
                            Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihre Tätigkeit im Vollamt aus.   Sie  dürfen  keine  andere  Erwerbstätigkeit,  die  nicht  notwendigerweise  mit  der  Amtsausübung einhergeht, ausüben.   Wird  ein  Mitglied  des  Regierungsrates  in  den  Ständerat  oder  Nationalrat  ge-  wählt, darf es beide Ämter maximal bis Ende Juni des der Wahl in den Nati  onal  -  oder Ständerat folgenden Jahres gleichzeitig ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besoldung
                            Der Jahreslohn eines Mitgliedes des Regierungsrates entspricht 110  % des Ma-  ximallohnes des   obersten  Lohnbandes   des Personal  - und Besoldungsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1991 (PG)
                            4  .   Der  Landammann bezieht im Wahljahr eine Zulage im Umfang von 8% des Jah-  reslohnes   und  im folgenden Jahr eine solche von  4%.   Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver-  waltung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spesen
                            Spesen, namentlich Ausl  agen für Verpflegung und Inlandreisen,   werden jährlich  mit einer Pauschale von Fr.   12 000.  -- ersetzt.   Zudem besteht Anspruch auf:  a)  den Ersatz für Auslagen im Zusammenhang mit amtsbedingten  auswärtigen  Übernachtungen und Auslandreisen;  b)  ein  Generalabonnement 1.   Klasse.   Die  Pauschale  gemäss  Abs.   1  wird  b  ei  Arbeitsunfähigkeit  ,  Mutterschaft    oder  Dienstabwesenheit von mehr als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Umfang der  darüberhinausgehenden  Abwesenheit   gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entschädigungen Dritter
                            Honorare,  Sitzungsgelder  und  andere  Entschädigungen  für  Tätigkeiten  im  Rah-  men der Amtsausübung  fallen der Staatskasse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abfindung
                            a)  Anspruch   Bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl wird eine Abfindung ausgerichtet. Diese  be-  trägt sechs Monatslöhne.   Kein Anspruch besteht, sofern das Mitglied des Regierungsrates im Zeitpunkt  der  Beendigung des Amtes   Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invali-  denversicherung oder das ordentliche AHV-  Rentenalter der Männer   vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Kürzung
                            Die Abfindung  wird bei längerfristiger oder dauernden Arbeitsunfähigkeit   um den  über die Beendigung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch ge-  kürzt und nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.  III.  Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nebenbeschäftigung
                            Betreffend  Nebenbeschäftigungen  gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten-  den der kantonalen Verwaltung analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Besoldung
                            Der  Jahreslohn  beträgt  1  60  %  des  Grundlohnes  des    im  Anhang  aufgeführten  Lohnbandes  gemäss  Personalgesetz  .   Bei  teilamtlichen  Richtern  entspricht  der  Jahreslohn  anteilsmässig  ihrem    Be-  schäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver-  waltung  ausgerichtet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vergütungen
                            Vergütungen  und Spesen werden analog  den Bestimmungen für die Mitarbeiten-  den der kantonalen Verwaltung ausgerichtet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entschädigungen Dritter
                            Honorare,  Sitzungsgelder  und  andere  Entschädigungen  für  Tätigkeiten  im  Rah-  men der Amtsausübung  fallen der Staatskasse zu, sofern er dazu  Arbeitszeit  be-  ansprucht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Arbeitszeit und Ferien
                            Betreffend  Arbeitszeit und Ferien gelten  die Bestimmungen für die Mitarbeiten-  den der kantonalen Verwaltung  analog.   Die Richter sind von der Ermittlung des Arbeitszeitsaldos befreit.   Sie haben kein  en Anspruch auf Ausgleich oder Auszahlung eines positiven Ar-  beitszeitsaldos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Nichtwiederwahl
                            Beabsichtigt die vorberatende Kommission des Kantonsrates  , einen Richter   nicht  zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie   ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die  Anhörung erfolgt in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abfindung
                            a)  Anspruch   Bei Nichtwiederwahl wird eine  Abfindung  in der Höhe von sechs Monatslöhnen  ausgerichtet.  Erfolgt  die  Anhörung  gemäss  §  13  weniger  als  sechs  Monate  vor  Ablauf der Amtsdauer, erhöht sich die Abfindung anteilsmässig bis maximal ein  Jahresl  ohn.   Kein Anspruch besteht, sofern der Richter  a)  zurücktritt;  b)  im  Zeitpunkt  der  Nichtwiederwahl  Anspruch  auf  eine  Rente  der  eidgenössi-  schen Invalidenversicherung oder das ordentliche AHV-  Rentenalter der Män-  ner   vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) Kürzung
                            Die Abfindung wird gekürzt   bei  :  a)  längerfristiger  oder  dauernder  Arbeitsunfähigkeit  ,  um  den  über  die  Beendi-  gung  des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendi-  gung des Amtes im Umfang des Lohnanteils, welcher den letzten Jahreslohn  übersteigt.   Im Falle einer längerfristigen oder dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Abfin-  dung nach dem Ende d  es Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.  IV.  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Lohnfortzahlung
                            a)  bei Arbeitsunfähigkeit   Bei Unfall oder Krankheit hat die Magistratsperson  während der   Dauer und im  Umfang  der  Arbeitsunfähigkeit  während  höchstens  zwei  Jahren  Anspruch  auf  Lohnfortzahlung.   Die Lohnfortzahlung umfasst:  a)  im ersten Jahr 100% der Besoldung;  b)  im zweiten Jahr 80% der Besoldung.   Besteht  bei  Rücktritt  oder  Nichtwiederwahl  eine  längerfristige  oder  dauernde  Arbeitsunfähigkeit, dauert der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende  des Amtes hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) bei Mutterschaft
                            Bei  Niederkunft  während  der  Amtsdauer  wird  ein  Mutterschaftsurlaub  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Wochen  gewährt.  Während  des  Mutterschaftsurlaubs  besteht  Anspruch  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80% der Besoldung.   Bei ei  ner Amtsdauer von mindestens zwei Jahren im Zeitpunkt der Niederkunft  beträgt der Mutterschaftsurlaub 16   Wochen, wovon mindestens 14   Wochen nach  der Niederkunft zu beziehen sind. Während des gesamten Mutterschaftsurlaubs  besteht Anspruch auf 100% der Besol  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Abtretung
                            Wird Lohnfortzahlung nach §§  16 f. gewährt, fallen die damit zusammenhängen-  den  Leistungen  der  Sozialversicherungen  oder  von  haftpflichtigen  Dritten  sowie  die Einkünfte aus einem Ersatzerwerb im Umfang der Besoldung der Staatskasse  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anwendbarkeit der Personalgesetzgebung
                            Die  Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung  gelten  ana-  log  hinsichtlich:  a)  Gewährung von Rechtsschutz;  b)  Annahme von Geschenken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dienstabwesenheit  ;  Leistung  im Todesfall;  Streitigkeiten  aus    dem  Arbeitsverhältnis  ,  wobei  über  Ansprüche  eines    Mit-  glieds   des Verwaltungsgerichtes das Kantonsgericht entscheidet.  Übergangsbestimmungen  a) Ruhegehalt   und Abfindung   Ruhegehälter f  ür ehemalige Mitglieder des Regierungsrates  , die zum Zeitpunkt  des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind,   wer-  den  nach  bisherigem  Recht  ausgerichtet.    Dies  gilt  auch  für  deren  Witwen  und  Waisen.   Die vor  Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten  Mitglieder des Regierungsrates  können  spätestens bis zu  ihrem Amtsaustritt wählen, ob sie eine einmalige Ab-  findung  oder  das    Ruhegehalt  beziehen.  Entscheidet  sich  das  Mitglied  für  eine  Abfindung,  so  erhält  es  geleistete  Prämien  in  den  Fonds  für  die  Ruhegehälter  samt Zins  zurück.   Die  se Massnahmen werden in erster Lini  e durch den Fonds und in zweiter Linie  durch den  Staatshaushalt   finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Besitzstands wahrung
                            Ist die Jahresbesoldung eines Richters gemäss   § 9 geringer als nach bisherigem  Recht, wird weiterhin  die Besoldung nach bisherigem Recht ausgerichtet, bis die  Besoldung nach neuem Recht höher ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) Nebenbeschäftigung
                            Nebenbeschäftigungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig werden,  sind auf den nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt aufzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufhebung bisherigen Recht s
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Gesetz über die Besoldung der Behörden und das Diens  tverhältnis des Staats-  personals   vom 20.   November 1968  5  ;  b)  Gesetz über Ruhegehälter der Mitglied  er des Regierungsrates vom 27.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Änderung bisherigen Rechts
                            Das Personal  - und Besoldungsgesetz vom  26.   Juni 1991  7   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift, Abs. 2 (neu)  Geschenkannahme   Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder   sozial übliche Geschenke,  sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.  Referendum  , Vollzug, Inkrafttreten   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder   35 der Kantons-  verfassung.   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  8  Anhang  Die Richter sind in die folgenden   Lohnbänder   eingereiht:  Präsident  Vizepräsident  übrige  Richter  Kantons  -  und  Verwaltungsgericht  LB 20  LB 19  LB 17  Straf  -  und Jugendgericht  sowie  Zwangsmassnah-  men  gericht  LB 19  LB 18  LB 16   GS 26  -80.   Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022 mit 21 000 Ja gegen 13 955  Nein (Abl 2022 2962).   SRSZ   140.520  .   SRSZ   145.110.   GS 15  -549.   GS 14  -109.   SRSZ   145.110.