Geschäftsordnung des Grossen Rates
                            Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO)  Vom 8. Dezember 2005 (Stand 1. April 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  32  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Art.  69 des Gesetzes über  den Grossen Rat  3  )  ,  nach Einsicht in den Bericht der Präsidentenkonferenz vom 19.  September 2005,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sessionen
                            1. Anzahl und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat tritt zu folgenden Sessionen zusammen:  a)  am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Februar (Februarsession);  b)  am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats April (Aprilsession);  c)  am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni (Junisession);  d)  am Mittwoch nach dem vierten Sonntag des Monats August (Augustsession);  e)  am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats Oktober (Oktobersession);  f)  am Montag nach dem ersten Sonntag des Monats Dezember (Dezembersessi  -  on).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Geschäftslast es erfordert, kann die Präsidentenkonferenz hinsichtlich  der Eröffnung der Sessionen von den in Absatz  1 genannten Wochentagen abwei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat tagt in der Regel drei Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zeitpunkt der Eröffnung der Sessionen wird jeweils durch das Ratssekretariat  im Kantonsamtsblatt bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zu allfälligen weiteren Sessionen wird der Grosse Rat nach Massgabe von Arti  -  kel  6  Absatz  2 des Grossratsgesetzes  3  )   einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nicht erledigte Geschäfte werden auf das Geschäftsverzeichnis der nächsten Sessi  -  on übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Verzicht und Verlegung
                            1  Liegen für eine Session nur wenige, nicht dringliche Geschäfte vor, kann von einer  Einberufung des Grossen Rates abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen Feiertage in eine Session, kann diese um eine Woche vor- oder nachverlegt  werden, wenn dies aufgrund des Geschäftsverzeichnisses erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 3. Nichtteilnahme
                            1  Die Nichtteilnahme an einer Session ist frühzeitig, in der Regel spätestens zwei  Wochen vor Beginn der Session, dem Regionalausschuss zu melden. Der Regional  -  ausschuss teilt der Standeskanzlei die Einsitznahme von Stellvertreterinnen oder  Stellvertretern spätestens am Freitag vor der Eröffnung der Session der Standeskanz  -  lei mit. Vorbehalten bleiben besondere Fälle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 4. Zustellung der Unterlagen
                            1  Das Ratssekretariat bedient die Mitglieder des Grossen Rates und die Stellvertrete  -  rinnen und Stellvertreter mindestens 20 Tage vor der Eröffnungssitzung mit den  Botschaften und allfälligen weiteren Unterlagen. Vorbehalten bleiben dringliche Fäl  -  le, für welche eine Zustellung der Unterlagen innert dieser Frist nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 5. Eröffnung
                            1  Die Augustsession nach der Gesamterneuerung eröffnet das älteste der anwesenden  amtsältesten Mitglieder, die übrigen Sessionen die Standespräsidentin oder der Stan  -  despräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahlverfahren Ratspräsidium
                            1  Die Wahl des Ratspräsidiums erfolgt schriftlich und geheim in getrennten Wahlak  -  ten nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Bei der Ermittlung des absoluten  Mehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Für den dritten Wahlgang bleiben  nur die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der  Wahl. Stimmen zugunsten anderer Kandidatinnen oder Kandidaten sind ungültig.  Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vereidigung und Amtsgelübde
                            1  Die   Formel   des   Eides   lautet:   „Sie   als   gewählte   Präsidentin   beziehungsweise  gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates),  schwören zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu  erfüllen.“ Der Eid wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich schwöre es“ geleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Formel des Gelübdes lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise als  gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates),  geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“  Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich gelobe es“ geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Feier Standespräsidentin, -präsident
                            1  Die Feier zur Wahl der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten findet am  letzten Tag der Augustsession statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten der Fei  -  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe dieses Beitrages legt die Präsidentenkonferenz periodisch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. PRÄSIDIUM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeiten
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in Stellvertretung die Vizeprä  -  sidentin oder der Vizepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnis  -  se:  a)  Leitung der Ratsverhandlungen, Handhabung der Sitzungspolizei und Über  -  wachung der Einhaltung des Grossratsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;  b)  Unterzeichnung zusammen mit der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirek  -  tor der vom Rat ausgehenden Beschlüsse;  c)  Aufsicht über die Ratsdienste;  d)  Einberufung und Leitung der Präsidentenkonferenz;  e)  Vertretung des Grossen Rates nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stimmenzählende
                            1  Die Stimmenzählenden führen die Präsenzlisten und zählen bei Abstimmungen die  Stimmen in dem ihnen zugewiesenen Sektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. PRÄSIDENTENKONFERENZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten
                            1  Die Präsidentenkonferenz tagt auf Einladung und unter dem Vorsitz der Standes  -  präsidentin oder des Standespräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des  Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit steht der vorsitzenden Person der Stichentscheid zu. Im Üb  -  rigen ordnet die Konferenz das Verfahren bei Abstimmungen selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:  a)  die Koordination der Ratsarbeit, insbesondere die Gewährleistung der Zusam  -  menarbeit und der Information der Kommissionen;  b)  die Zuweisung von Geschäften zur Vorbereitung an die Kommissionen;  c)  die Koordination des Geschäftsverkehrs zwischen Grossem Rat und Regie  -  rung;  d)  die Festsetzung der Traktandenliste;  e)  die Festsetzung der Sitzungszeiten und Sitzungsdauer;  f)  den Entscheid über die Vor- oder Nachverlegung einer Session;  g)  den Entscheid über den Verzicht auf eine Session;  h)  die Festsetzung von Zeitpunkt und Dauer von ausserordentlichen Sessionen;  i)  *  die Festlegung des Verteilschlüssels, nach dem während der Amtsperiode die  Sitze, die Präsidien und die Vizepräsidien in den Kommissionen auf die Frak  -  tionen verteilt werden;  j)  die Antragstellung an den Grossen Rat auf Vorschlag der Fraktionen bezüg  -  lich der Wahl der Mitglieder sowie der Grösse der ständigen und nichtständi  -  gen Kommissionen;  k)  die Wahl der Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen;  l)  die Ergänzung bereits bestellter Vorberatungskommissionen in dringlichen  Fällen;  m)  die Festsetzung des Turnus zwischen den Fraktionen bei der Bestellung des  Standespräsidiums;  n)  die Antragstellung an den Grossen Rat über die Dringlicherklärung von An  -  fragen;  o)  die Kreditfreigabe an die Kommissionen für ausserordentliche Aufwendun  -  gen;  p)  die formelle Prüfung der parlamentarischen Vorstösse sowie ihre allfällige  Überweisung an ein Ratsorgan;  q)  den Entscheid über Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren der Ratsmitglie  -  der nach Anhören der Regierung;  r)  die Wahl von drei Stimmenzählenden;  s)  die Bestellung von besonderen Stimmenzählenden zur Durchführung von  Wahlen;  t)  die Durchführung besonderer Anlässe des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)  *  die Vorbereitung der Wahlen gemäss Artikel  57 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , soweit nicht  eine Kommission zuständig ist;  u  bis  )  *  die Ermittlung der Fraktion, die rechnerisch Anspruch auf eine auszuschrei  -  bende Richterstelle am Obergericht erheben kann. Sie teilt dieses Ergebnis der  Kommission für Justiz und Sicherheit mit;  v)  weitere Geschäfte, die ihr der Rat zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. FRAKTIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konstituierung
                            1  Die   Fraktionen   konstituieren   sich   selbst.   Sie   haben   der   Präsidentenkonferenz  schriftlich die Namen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin  oder des Vizepräsidenten bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. KOMMISSIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einberufung und Organisation
                            1  Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommis  -  sionspräsidenten einberufen. Daneben kann ein Viertel der Kommissionsmitglieder  die Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vize  -  präsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Prä  -  sidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
                            1  Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwe  -  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der  Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Kommission sind bei den Kommissionsberatungen zur Stimm  -  abgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sekretariat und Protokoll
                            1  Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen obliegt dem Ratsse  -  kretariat soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst, wobei das  Beschlussprotokoll die Regel ist. Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die  nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten:  a)  die Sitzungsteilnehmenden;  b)  die Kommissionsmitglieder;  c)  die Mitglieder der Präsidentenkonferenz;  d)  die Regierung und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor;  e)  weitere interessierte Ratsmitglieder;  f)  die kantonalen Gerichte, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Protokolle über die Vorberatung von Ratsgeschäften erhalten überdies alle Rats  -  mitglieder, soweit nicht das Amtsgeheimnis entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen,  erhalten nur die Kommissionsmitglieder, die Regierung und, soweit ihr Aufgabenbe  -  reich betroffen ist, die kantonalen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Öffentlichkeit und Information
                            1  Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen orientieren durch eine von ihnen bezeichnete Sprecherin oder  durch einen von ihnen bezeichneten Sprecher die Öffentlichkeit über den Verlauf  der Kommissionsverhandlungen, wenn diese von erheblichem allgemeinen Interesse  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mitwirkung der Regierung
                            1  Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder der Regierung für die Erteilung von  Auskünften zu ihren Sitzungen einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder Anträgen, bieten sie vor  Abschluss ihrer Beratungen der Regierung die Möglichkeit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berichterstattung
                            1  Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen  Rat Bericht, sofern die Kommission nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2. Ständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bestellung und Arten
                            1  Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen:  a)  Geschäftsprüfungskommission;  b)  Redaktionskommission;  c)  Kommission für Staatspolitik und Strategie;  d)  Kommission für Justiz und Sicherheit;  e)  Kommission für Bildung und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kommission für Gesundheit und Soziales;  g)  Kommission für Umwelt, Verkehr und Energie;  h)  Kommission für Wirtschaft und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann weitere ständige Kommissionen bestellen und bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt ein Mitglied einer ständigen Kommission dauernd aus, so nimmt der Grosse  Rat für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgaben
                            1  Den ständigen Kommissionen nach Artikel  19  Absatz  1  Litera  c – h werden durch  die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben:  a)  Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich;  b)  Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte  zuhanden des Rates;  c)  Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen be  -  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kommission für Staatspolitik und Strategie
                            1  Die Kommission für Staatspolitik und Strategie ist für die Ausarbeitung der über  -  geordneten politischen Ziele und Leitsätze des Grossen Rates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät die von der Regierung vorgelegten mittelfristigen Planungen im Aufga  -  ben- und Finanzbereich vor und sorgt für die Koordination der Planungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie überprüft die mittelfristigen Planungen des Grossen Rates und der Regierung  auf die Erfüllung der gesetzten Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen und ist  zuständig für die Berichterstattung und die Beantragung von Korrekturmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Geschäftsprüfungskommission
                            1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission als Verwaltungsprüfungsinstanz:  a)  überwacht   die   Geschäftsführung  der   kantonalen   Verwaltung  und   der  mit  kantonalen Aufgaben beauftragten Institutionen;  b)  orientiert sich nachträglich über die Verwaltungstätigkeit und den Geschäfts  -  gang sowie über die laufenden Arbeiten;  c)  *  berät weitere Berichte zuhanden des Grossen Rates vor;  d)  prüft den Stand der Behandlung der überwiesenen Aufträge und stellt allen  -  falls dem Grossen Rat Antrag auf Abschreibung der Vorstösse;  e)  überwacht, ob ihren in früheren Tätigkeitsberichten gemachten Bemerkungen  Rechnung getragen wurde;  f)  instruiert im Sinne von Artikel  56 des Grossratsgesetzes  1  )   an den Grossen Rat  gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsprüfungskommission als Finanzprüfungsinstanz:  a)  überwacht den gesamten Finanzhaushalt und befasst sich mit seiner längerfris  -  tigen Entwicklung;  b)  *  prüft das Budget, die Nachtragskreditgesuche und den Jahresbericht;  c)  prüft im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsberichte/Jahresrechnungen  von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und von anderen Institutio  -  nen, an welche der Kanton erhebliche Beiträge leistet;  d)  erstattet einen Mitbericht zum Finanzplan;  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsprüfungskommission kann weiter:  a)  *  ...  b)  von anderen Kommissionen vorzuberatende Vorlagen und Geschäfte mit fi  -  nanziellen Auswirkungen prüfen und dem Grossen Rat ebenfalls Antrag stel  -  len.  Der Grosse Rat kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben überwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente und der Dienststel  -  len können durch die Geschäftsprüfungskommission weder aufgehoben noch abge  -  ändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Prüfungskriterien
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission:  a)  achtet auf eine rechts- und ordnungsgemässe Verwaltung;  b)  untersucht die Wirksamkeit der Staatsverwaltung sowie deren Massnahmen  und überprüft in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestehender Ge  -  setze und Aufgaben;  c)  achtet  auf  eine zweckmässige und  wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und  einen effizienten Verwaltungsablauf;  d)  kontrolliert, ob die Entscheide kompetenzgemäss gefällt werden und ob genü  -  gend verwaltungsinterne Kontrollen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Kantonale Finanzkontrolle *
                            1  Die kantonale Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission di  -  rekt. Sie erteilt ihr jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 4. Berichterstattung und Protokolle
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission erstellt jährlich über ihre Tätigkeit einen Be  -  richt mit Anträgen an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über besonders wichtige Geschäfte orientiert die Geschäftsprüfungskommission  den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentenkonferenz, die Mitglieder der Regierung, das Ratssekretariat und  die Standeskanzlei erhalten zur Information eine Traktandenliste der Sitzung der Ge  -  samtkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mittels Protokollauszügen werden die Regierung über Grundsatzentscheide der  Geschäftsprüfungskommission und die einzelnen Departementsvorsteherinnen oder  Departementsvorsteher über wichtige behandelte Sachgeschäfte ihres Departementes  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kommission für Justiz und Sicherheit
                            1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für Justiz und Sicherheit prüft und überwacht die Geschäftsfüh  -  rung der kantonalen Gerichte sowie der Aufsichtskommissionen über die Notare und  die Rechtsanwälte und berät deren Geschäftsberichte vor. Sie besteht aus elf Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät zuhanden des Grossen Rates insbesondere folgende Angelegenheiten vor:  a)  Begnadigungsgesuche;  b)  Erwahrung der Regierungsratswahlen;  c)  Beschwerden an den Grossen Rat im Sinne von Artikel  52 Grossratsgesetz  1  )  ;  d)  Justizaufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel  56 Grossratsgesetz;  e)  weitere ihr zugewiesene Geschäfte aus ihrem Sachbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nimmt Stellung zu allen die Justiz betreffenden Berichten und Vorlagen und  kann dem Grossen Rat Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie nimmt zu Stellenschaffungs- und Stellungsumwandlungsgesuchen Stellung, so  -  weit diese die kantonalen Gerichte sowie die Aufsichtskommissionen über die Nota  -  re und Rechtsanwälte betreffen. Zu Nachtragskrediten, soweit diese die kantonalen  Gerichte sowie die Aufsichtskommissionen über die Notare und Rechtsanwälte  betreffen, nimmt sie zuhanden der Geschäftsprüfungskommission Stellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie entscheidet Beschwerden gegen die Regierungsratswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie bereitet die Wahlen in das Obergericht sowie in das Justizgericht vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie überprüft die Angemessenheit der Dotierung des Obergerichts sowie der Re  -  gionalgerichte und bereitet den entsprechenden Beschluss des Grossen Rates vor.  Zieht sie in Betracht, den Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts  oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines beziehungsweise mehrerer Regionalge  -  richte zu erhöhen, holt sie bei der Geschäftsprüfungskommission einen Mitbericht  ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Berichterstattung und Protokolle
                            1  Die Kommission für Justiz und Sicherheit erstellt über ihre Tätigkeit jährlich einen  Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über wichtige Geschäfte orientiert die Kommission für Justiz und Sicherheit den  Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann mittels Protokollauszügen die  betroffenen Stellen über wichtige behandelte Sachgeschäfte informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Redaktionskommission
                            1  Die Redaktionskommission besteht aus vier Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören zudem von Amtes wegen die Standespräsidentin oder der Standesprä  -  sident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident leitet die Sitzungen, zu denen  auch die Protokollführenden beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Redaktionskommission obliegen:  a)  die Prüfung der Beschluss- und Wortlautprotokolle über die Sitzungen des  Grossen Rates und der endgültige Entscheid über Änderungsanträge im Sinne  von Artikel  35 und 36;  b)  die redaktionelle Bereinigung der Protokolle, Beschlüsse und Erlasse;  c)  die Genehmigung der Protokolle;  d)  die Genehmigung der Erläuterung an das Volk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Redaktionskommission kann zur Abklärung umstrittener Sachverhalte Rats-  und Regierungsmitglieder sowie die zuständigen Departementsmitarbeitenden zu ih  -  ren Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3. Nichtständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vorberatungskommissionen
                            1  Auf Antrag der Präsidentenkonferenz wählt der Grosse Rat die Vorberatungskom  -  missionen. Das freie Vorschlagsrecht aus der Mitte des Rates bleibt gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Parlamentarische Untersuchungskommission
                            1  Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission  und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Grosse Rat im Rahmen des Ein  -  setzungsbeschlusses. Er regelt insbesondere die Verfahrensrechte der Betroffenen  und die Stellung der Regierung beziehungsweise der obersten Gerichtsbehörde im  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. RATSDIENSTE UND PROTOKOLLFÜHRUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kanzleidirektion
                            1  Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor unterstützt das Präsidium in der  Amtsführung, sorgt für die administrative Durchführung der Sessionen und koordi  -  niert den Geschäftsverkehr mit der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ratssekretariat
                            1  Das Ratssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Vorbereitung der Sessionen;  b)  *  Führung des Sekretariates der Leitungsorgane und der Kommissionen;  c)  Protokollführung im Grossen Rat;  d)  Ausfertigung der Beschlüsse des Grossen Rates;  e)  Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Abteilung der Standeskanzlei ist das Ratssekretariat fachlich den Organen des  Grossen Rates unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentenkonferenz stellt die Leiterin oder den Leiter des Ratssekretariates  und weitere Mitarbeitende an, die Geschäftsprüfungskommission ihre Sekretärin  oder ihren Sekretär. Der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor steht ein An  -  tragsrecht zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Weitere Dienste
                            1  Die Standeskanzlei stellt insbesondere folgende weitere Dienste zur Verfügung:  a)  Weibeldienst zur Bedienung des Grossen Rates und seiner Organe;  b)  Übersetzungsdienst;  c)  Informationsdienst;  d)  Betrieb und Wartung der EDV-Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausfertigungen
                            1  Ausgefertigte Beschlüsse des Grossen Rates werden von der Standespräsidentin  oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirek  -  toren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beschlussprotokoll
                            1  Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates wird in deut  -  scher Sprache geführt und enthält:  a)  den Namen der oder des Vorsitzenden, die Zahl der Anwesenden und die Na  -  men der abwesenden Ratsmitglieder;  b)  die Verhandlungsgegenstände, den vollen Wortlaut der zur Abstimmung ge  -  brachten Anträge und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen;  c)  die eingereichten parlamentarischen Vorstösse;  d)  alle Beschlüsse und Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin  oder dem Protokollführer unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An der übernächsten Sitzung liegt das Beschlussprotokoll zur Einsicht auf. Über  Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Beschlussprotokolls ent  -  scheidet die Redaktionskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wortlautprotokoll
                            1  Die Verhandlungen des Grossen Rates werden zusätzlich auf einen Tonträger auf  -  genommen und in einem Wortlautprotokoll schriftlich festgehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wortlautprotokoll liegt 20 Tage nach Sessionsende für die Ratsmitglieder  beim Ratssekretariat zur Einsicht auf. Auf Begehren wird ein Protokollauszug zuge  -  sandt. Die Mitglieder der Regierung erhalten mit der Auflage des Protokolls einen  Protokollauszug über jene Geschäfte, die sie selber vor dem Grossen Rat vertreten  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Wortlautproto  -  kolls entscheidet die Redaktionskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. ENTSCHÄDIGUNG DER RATSMITGLIEDER UND  FRAKTIONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.1. Ratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Taggeld
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates haben für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei Sit  -  zungen Anspruch auf ein Taggeld von 300 Franken. Das Taggeld entschädigt die  Anwesenheit bei Sitzungen und die Tätigkeit, welche ein Mitglied des Grossen Ra  -  tes ausserhalb der Session und der Sitzungen am Wohnsitz, am Ort seiner berufli  -  chen Hauptbeschäftigung oder an einem anderen Ort für die Vor- und Nachbearbei  -  tung verrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident erhält ausserdem eine einmalige  Präsidial- und Repräsentationszulage von 12  000 Franken, die Standesvizepräsiden  -  tin oder der Standesvizepräsident eine einmalige Repräsentationszulage von 4000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jede Sitzung in Chur eine Mahlzei  -  tenentschädigung von 60 Franken und im Falle der Übernachtung eine zusätzliche  Entschädigung von 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernachtungsentschädigung entfällt für Mitglieder, die in einem Umkreis von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Kilometer Fahrstrecke wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin  Auslagen, die ihnen aus Repräsentationspflichten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Sonderfälle
                            1  Während   der   Dauer   der   Session   werden   die   Entschädigungen   gemäss   Arti  -  kel  37  Absatz  1 und Artikel  38 auch für die Sonn- und Feiertage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Ratsmitglied während der Session zu Sitzungen einberufen, die den An  -  spruch auf ein Taggeld des Kantons begründen, aber nicht zum Geschäftskreis des  Grossen Rats gehören, so wird das Taggeld nur einmal, bei ungleichen Taggeldern  zum höheren Ansatz, ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für die Reiseentschädi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Reisekosten- und Reisezeitentschädigung
                            1  Für Reisen zu den Ratssitzungen erhält jedes Mitglied des Grossen Rates eine Rei  -  sekostenentschädigung von 70  Rappen pro Strassenkilometer für die  Distanz zwi  -  schen Wohnsitz und Sitzungsort und zurück.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich zur Reisekostenentschädi  -  gung gemäss Absatz  1 eine Reisezeitentschädigung in gleicher Höhe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft erhalten eine Reise  -  zeitentschädigung in der Höhe der Kilometerentschädigung gemäss Absatz  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.2. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Taggeld und Spesenentschädigung
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Kommissionen des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesen  -  heit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, die gleichen Taggel  -  der, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen wie die Ratsmitglieder  während der Session. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissio  -  nen erhalten zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spesenentschädigung beträgt für die Teilnahme an Kommissionssitzungen aus  -  serhalb der Session 60 Franken. Kann der Wohnsitz nach Schluss der Kommissions  -  sitzung bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden, beträgt  die Spesenentschädigung 210 Franken. Das Gleiche gilt, wenn ein Ratsmitglied bei  Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig zur Kommissionssit  -  zung erscheinen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Präsidentenkonferenz   kann   Kommissionspräsidenten   oder   allenfalls   auch  andern Kommissionsmitgliedern bei besonders starker Inanspruchnahme ausnahms  -  weise eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a * 2. Redaktionskommission
                            1  Die Mitglieder der Redaktionskommission des Grossen Rates erhalten für ihre An  -  wesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, ein Taggeld von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 3. Geschäftsprüfungskommission *
                            1  Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, welche an mindestens zwei  Drittel der Sitzungen eines Amtsjahres teilnehmen, haben zudem Anspruch auf ein  Fixum von 4000 Franken je Amtsjahr. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zu  -  sätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich der Spesen- und Reiseentschädigung bei Sitzungen ist die für andere  Kommissionen geltende Regelung anwendbar. Davon ausgenommen sind Augen  -  scheine und Besichtigungen, bei welchen die effektiven Spesen vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.3. Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen
                            1  Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die ausserhalb der Session stattfinden,  werden den Mitgliedern des Grossen Rates die gleichen Taggelder, Spesen-, Reise  -  kosten- und Reisezeitentschädigungen ausgerichtet, wie für die Teilnahme an Kom  -  missionssitzungen ausserhalb der Session (Art.  41), jedoch höchstens für zwei Sit  -  zungen je Session. Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident stellt dem  Departement für Finanzen und Gemeinden die Präsenzliste zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies erhalten die Fraktionen zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätig  -  keit jährlich eine Grundentschädigung von 12 000 Franken und eine Entschädigung  von 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Anspruch auf die Entschädigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Franken haben auch jene Mitglieder des Rates, die keiner Fraktion angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Allgemeine Verfahrensordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Sitzungsort und -zeiten
                            1  Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Chur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vormittag des ersten Tages der Session steht gewöhnlich für Fraktionssitzun  -  gen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratssitzungen dauern in der Regel:  a)  Vormittag von 08.15 bis 12.00 Uhr;  b)  Nachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Geschäftslast können Nachmittagssitzungen verlängert oder Abendsitzun  -  gen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Präsenzpflicht
                            1  Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung durch Eintra  -  gung in die Präsenzliste festgestellt. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn ge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsmitglieder, welche bis dahin nicht anwesend sind, verlieren das Sitzungsgeld,  es sei denn, dass sie sich vorher bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsi  -  denten unter Angabe der Gründe abgemeldet haben. Das Sitzungsgeld verliert auch,  wer den ganzen Tag abwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei häufiger Abwesenheit eines Mitgliedes während der Sitzungen ohne begründe  -  te Abmeldung entscheidet die Präsidentenkonferenz nach einmaliger Ermahnung  über den Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes. In Krankheitsfällen während der  Sitzung tritt keine Verwirkung der Taggelder ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kleidung
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates haben an den Sitzungen korrekte Kleidung zu  tragen, welche die Würde des Parlaments respektiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a * Anrede
                            1  Einmal pro Sitzungstag erfolgt eine kurze formelle Anrede.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Öffentlichkeit und Medien
                            1  Den Zuhörenden steht die Tribüne offen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und  jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Befolgen sie die  Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Ruhe nicht, so kann diese oder  dieser die Tribüne räumen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vertreterinnen oder Vertretern der Medien wird ein besonderer Platz angewie  -  sen. Das Betreten des Saales ist ohne Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsit  -  zenden nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal, in den Vorräumen oder auf der Tribüne  sind nur mit einer Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verteilen von Propagandamaterial, das Mitnehmen und Aufstellen von Plaka  -  ten und das Sammeln von Unterschriften im Sitzungssaal, in den Vorräumen und auf  der Tribüne sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Tagesordnung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident hat, soweit möglich, am Schluss jeder Sitzung  dem Rate die Tagesordnung der nächsten Sitzung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. BERATUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1. Verfahrensablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Eintreten
                            1  Bei Sachvorlagen behandelt der Rat zunächst die Eintretensfrage. Liegt kein be  -  gründeter Antrag der Regierung oder bei Vorlagen über Anträge auf Direktbeschluss  und   parlamentarische   Initiativen   der   zuständigen   Vorberatungskommission   vor,  kann Eintreten nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Detailberatung
                            1  Ist Eintreten beschlossen, geht der Rat zur artikel- oder abschnittsweisen Beratung  über. Eine Verlesung findet dabei in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Rückkommen
                            1  Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkom -
                            mensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat entscheidet ohne weite  -  re Diskussion. Nimmt er den Antrag an, so wird der betreffende Artikel oder  Abschnitt nochmals beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zweite Lesung
                            1  Vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage hat die Präsidentin oder der  Präsident dem Rat die Frage vorzulegen, ob eine zweite Lesung zu erfolgen habe.  Eine zweite Lesung kann auf Antrag auch bei Verordnungen beschlossen werden.  Bei wichtigen Vorlagen prüft die Vorberatungskommission von Amtes wegen die  Frage einer zweiten Lesung und stellt Antrag an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2. Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Form
                            1  Alle Anträge sind mündlich vorzubringen und auf Verlangen der Standespräsiden  -  tin oder dem Standespräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommis  -  sion und der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Anträge zu Gesetzes- oder Verordnungsvorlagen sollen vor der Beratung  -  den. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zur Begründung seines Antrags  zur Kommissionssitzung eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden solche Anträge während der Beratung im Rate gestellt, so kann die Kom  -  mission verlangen, dass sie ihr zur Vorberatung überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3. Voten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Diskussion
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet vor jeder Abstimmung über den vorge  -  legten Gegenstand die Diskussion. Vor Eröffnung der allgemeinen Diskussion erteilt  sie oder er das Wort den Berichterstattenden und Kommissionsmitgliedern. In der  folgenden allgemeinen Diskussion wird das Wort in der Reihenfolge erteilt, in der es  verlangt worden ist. Eine Ausnahme hievon findet lediglich zugunsten von Bericht  -  erstattenden und Mitgliedern der Regierung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will sich die Standespräsidentin oder der Standespräsident an der Diskussion betei  -  ligen, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anstandspflicht
                            1  Bei aller Freiheit der Diskussion hat sich die oder der Sprechende aller ehrverlet  -  zenden Ausdrücke zu enthalten. Ein allfälliger Verstoss gegen diese Vorschrift soll  von der Präsidentin oder dem Präsidenten sogleich gerügt werden (Ordnungsruf).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Missachtet eine Rednerin oder ein Redner die Mahnung der Präsidentin oder des  Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt sich diese Person wiederholt eine  Verletzung des parlamentarischen Anstandes zu Schulden kommen, so kann ihr die  Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhebt die Rednerin oder der Redner Einspruch gegen den Entzug des Wortes, so  entscheidet der Rat. Bei fortgesetztem ungebührlichem Benehmen kann der Rat mit  zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied von der Sitzung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Redezeit
                            1  Mit Ausnahme der Kommissionsreferentinnen und -referenten und der Vertreterin  oder des Vertreters der Regierung darf in der Regel keine Rednerin oder kein Redner  länger als zehn Minuten und mehr als zweimal zum gleichen Diskussionspunkt spre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Schluss der Diskussion beantragt, so ist darüber ohne weitere Diskussion  abzustimmen. Stimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit zu, so erhalten nur noch be  -  reits angemeldete Rednerinnen und Redner und die Mitglieder der Regierung das  Wort. Artikel  57 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen von den in Absatz  1 genannten Einschränkungen kann der Rat mit  Zweidrittelmehrheit beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Behandlung von Beschwer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist stets gestattet, das Wort zu begehren, um die Beachtung der Geschäftsord  -  nung zu verlangen, Ordnungsanträge zu stellen oder auf eine persönliche Bemer  -  kung zu antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Schlusswort
                            1  Ist die Diskussion erschöpft, so hat die Referentin oder der Referent der Kommissi  -  on oder, wenn die Kommission nicht einstimmig ist, zunächst die Vertreterin oder  der Vertreter der Minderheit und hierauf die Vertreterin oder der Vertreter der Mehr  -  heit das Recht zu einem Schlusswort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Organisierte Debatte
                            1  Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkon  -  ferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. ABSTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Einleitung
                            1  Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestell  -  ten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt wer  -  den soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Mehrere Anträge
                            1  Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den  Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstim  -  mung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen stimmen darf. Hat keiner  die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist darüber abzustimmen, welcher  von denjenigen Anträgen, welche die wenigsten Stimmen erhielten, wegzufallen  habe. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig gebliebenen Anträge ange  -  wendet, bis einer die absolute Mehrheit erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einem Unterabänderungsantrag zugestimmt hat, ist nicht gehalten, auch für  den Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig verpflichtet die Zustimmung  zum Abänderungsantrag zur Bejahung des Hauptantrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zusammengesetzte Anträge
                            1  Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustim  -  men. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern  ein Mitglied es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Stimmabgabe bei Sachgeschäften
                            1. Im Allgemeinen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Abstimmungen haben sich die Abgeordneten an ihren Plätzen aufzu  -  halten. Es zählen nur Stimmen, die am eigenen Platz abgegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmabgabe erfolgt offen und mit dem elektronischen Abstimmungssystem.  Bei defekter Anlage und in besonderen Fällen kann eine Abstimmung durch Aufste  -  hen durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Ratsmitglied hat seine Stimme abzugeben (Ja oder Nein) oder sich der Stimme  zu enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Begnadigungssachen oder wenn 25 Ratsmitglieder einem entsprechenden An  -  trag zustimmen, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident gibt das Abstimmungsergebnis  bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62a * 2. Elektronische Stimmabgabe
                            1  Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stim  -  men und die Stimmenthaltungen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der  Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse der Abstimmungen werden auf Namenslisten gespeichert. Diese  Namenslisten werden auf der Internetseite des Kantons publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62b * 3. Abstimmung durch Aufstehen
                            1  Bei offenen Abstimmungen durch Aufstehen ermitteln die Stimmenzählerinnen  oder Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse und melden diese der Protokoll  -  führerin oder dem Protokollführer zuhanden der Standespräsidentin oder des Stan  -  despräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Stichentscheid
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Stehen die Stimmen ein, so ent  -  scheidet sie oder er, und zwar ohne Rücksicht auf die schon abgegebene Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. WIEDERERWÄGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Verfahren
                            1  Beschlüsse des Grossen Rates können nur in der Session, in welcher sie gefasst  werden, in Wiedererwägung gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Wiedererwägung ist einzutreten, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der  Stimmenden beschlossen wird. Für die Abstimmung über den materiellen Antrag ge  -  nügt die Mehrheit der Stimmen, wenn keine andere Vorschrift besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse des Grossen Rates, für welche gemäss Absatz  1 eine Wiedererwägung  ausgeschlossen ist, können nur auf dem Wege des ordentlichen Rechtssetzungsver  -  fahrens geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verhandlungsgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Einreichung und Rückweisung
                            1  Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen können bei der Standespräsidentin  oder dem Standespräsidenten parlamentarische Vorstösse einreichen. Diese sind mit  einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen. Die Standespräsidentin  oder der Standespräsident bringt sie dem Rat in der gleichen Sitzung zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentenkonferenz prüft die eingereichten parlamentarischen Vorstösse in  formeller Hinsicht; sie kann dazu die Regierung anhören. Sie weist sie zurück,  wenn:  a)  sie nicht die richtige Form aufweisen;  b)  der Gegenstand des Vorstosses in der laufenden Legislaturperiode schon ein  -  mal beraten wurde und die Sachlage sich in der Zwischenzeit nicht geändert  hat;  c)  das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgül  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Dringliche Behandlung
                            1  Anfragen können vom Grossen Rat dringlich erklärt werden, wenn sie spätestens  an der Eröffnungssitzung einer Session eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist Dringlichkeit beschlossen, wird die Anfrage in der gleichen Session behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Behandlung
                            1  Die Regierung erstattet dem Grossen Rat spätestens in der übernächsten Session  nach Einreichung schriftlichen Bericht und Antrag zum Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen,  abzuändern, abzuschreiben oder abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Text des Auftrages kann auf Antrag aus der Mitte des Rates oder der Regie  -  rung geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterzeichnenden können durch Mehrheitsbeschluss:  a)  den Auftrag bis zum Abschluss der Beratungen im Rat zurückziehen;  b)  eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Textes des Auftrages und eines  allfällig abgeänderten Textes in einer Abstimmung verlangen. Ein nachfolgen  -  der Rückzug des Auftrages ist diesfalls ausgeschlossen.  Für die Meinungsbildung der Unterzeichnenden kann die Behandlung im Rat unter  -  brochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Beratung
                            1  Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Auftrag von der Regierung oder aus der  Ratsmitte bekämpft oder Diskussion vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten  diesfalls die allgemeinen Regeln über die Redezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein sachlicher Zusammenhang mit einem hängigen Geschäft besteht, können  beantwortete Aufträge gleichzeitig beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Auftrag im Zeitpunkt der Beratung im Grossen Rat vollzogen, kann der  Auftrag mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am Schluss der Beratung beschliesst der Rat, ob der Vorstoss der Regierung zu  überweisen oder abzulehnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * Berichterstattung, Abschreibung und Erledigung
                            1  Die Regierung legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils im Frühjahr eine  Liste der ihr erteilten, jedoch noch nicht erledigten Aufträge vor. Diese enthält zu je  -  dem noch nicht erledigten Auftrag, welcher zum Stichtag der Liste bereits vor mehr  als zwei Jahren überwiesen wurde, Angaben zum aktuellen Stand und der vorgese  -  henen Erledigung. Im Rahmen eines Berichtes über die Finanz- und Aufsichtsarbeit  beantragt die Geschäftsprüfungskommission eine allfällige Abschreibung von Auf  -  trägen. Beruht eine Vorlage der Regierung auf einem Auftrag, stellt die Regierung  bereits in der Botschaft den Antrag auf Abschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.3. Anfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Verfahren
                            1  Die Regierung beantwortet die Anfragen spätestens in der übernächsten Session  nach Einreichung schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfragerin oder der Anfrager kann sich von der Antwort befriedigt, teilweise  oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann in einer Stellungnahme von  höchstens vier Minuten erläutert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss  gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Beschränkung der Redezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.4. Fragestunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Verfahren
                            1  In jeder Session findet eine Fragestunde statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fragen an die Regierung sind spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn dem Rats  -  sekretariat schriftlich einzureichen. Dieses leitet sie an die Regierung weiter. Die  eingereichten Fragen werden dem Grossen Rat bei Sessionsbeginn abgegeben. Eine  Verlesung im Rat findet nicht statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beantwortung durch die Regierung erfolgt in der gleichen Session mündlich.  Einmaliges Nachfragen ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.5. Antrag auf Direktbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verfahren
                            1  Der Rat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung eines Antrages  auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der  Vorberatung beauftragt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Kommission beauftragt, legt der Rat eine Frist fest, innert der sie Bericht  zu erstatten und Antrag zu stellen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anträge auf Direktbeschluss sind der Regierung zur Stellungnahme zu über  -  weisen. Der Grosse Rat kann der Regierung für die Stellungnahme eine Frist setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.6. Parlamentarische Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Einreichung und Überweisung
                            1  Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern  nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentenkonferenz weist nach Anhören der Regierung eine parlamentari  -  sche Initiative zurück, wenn:  a)  sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig  ist;  b)  der Gegenstand von der Regierung als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines  halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgül  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standespräsidentin oder der Standespräsident stellt nach der Beratung durch  Abstimmung fest, ob die parlamentarische Initiative von der Mehrheit der anwesen  -  den Ratsmitglieder erheblich erklärt wird. Trifft dies zu, wird die Initiative einer  Kommission zur Vorberatung überwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Vorberatung in Kommission
                            1  Die Kommission:  a)  berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen  Gegenvorschlag entwerfen;  b)  kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung bei  -  ziehen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei;  c)  unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls inter  -  essierten Kreisen zur Stellungnahme;  d)  überweist das Geschäft spätestens zwei Jahre nach Einreichung mit Bericht  und Antrag an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Behandlung im Grossen Rat
                            1  Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission wie eine Vor  -  lage der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. WAHLEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Wahlvorbereitung
                            1  Die Präsidentenkonferenz nimmt die notwendigen Abklärungen zur Besetzung der  Ämter gemäss Artikel  36  Ziffern  3 und 4 der Kantonsverfassung  1  )   vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschläge müssen der Konferenz in der Regel bis zwei Monate vor der Wahl  schriftlich eingereicht werden. Als Unterlagen sind ein Lebenslauf der kandidieren  -  den Person sowie Angaben zu Ausbildung, Beruf und spezifischer Eignung für das  zu besetzende Amt beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentenkonferenz ist verpflichtet, sich durch eigene Erhebungen, Befra  -  gungen und Beschaffung von Unterlagen ein Bild von den Anforderungen an das zu  besetzende Amt sowie von der Person der Kandidierenden zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz erläutert vorgängig der Wahlen  im Plenum das Ergebnis der Prüfung, ohne Wahlempfehlungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Gültiges Mehr
                            1  Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr von keiner kandidierenden Person  oder von weniger Kandidierenden erreicht, als zu wählen sind, findet ein zweiter,  freier Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stehen die Stimmen ein, bestimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsi  -  dent die gewählte Person durch Ziehung des Loses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Stimmabgabe
                            1  Die Abgeordneten haben die Wahlzettel selber auszufüllen und eigenhändig den  Stimmenzählenden zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Mehrere Wahlen
                            1  Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen durchgeführt und sind nicht mehr Kan  -  didatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so nimmt sie  der Grosse Rat in einem Wahlakt vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlzettel werden für die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam  ausgeteilt und eingesammelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt für jede Wahl gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Anwendbares Recht
                            1  Fragen, die in der Geschäftsordnung des Grossen Rates nicht geregelt sind, beurtei  -  len sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der  politischen Rechte im Kanton Graubünden  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse
                            1  Die Präsidentenkonferenz setzt für die Ermittlung der Wahlergebnisse besondere  Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl beziehungsweise Wiederwahl ist den Gewählten, sofern sie nicht Mit  -  glieder der Regierung oder des Grossen Rates sind, schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. VEREIDIGUNG, AMTSGELÜBDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Mitglieder der Regierung
                            1  Die neu gewählten Mitglieder der Regierung werden von der Standespräsidentin  oder vom Standespräsidenten vor versammeltem Rat vereidigt oder ins Amtsgelübde  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhalt des Eides lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, schwören  zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“.  Die Worte des Eides: „Ich schwöre es“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhalt des Gelübdes lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, gelo  -  ben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“. Die  Worte des Gelübdes: „Ich gelobe es“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  150.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten
                            1  Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsge  -  richtes leisten vor dem Grossen Rat den vorgeschriebenen Eid oder das vorgeschrie  -  bene Gelübde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Ausnahmen
                            1  Falls eines der Behördenmitglieder, die vor dem Grossen Rat ihren Eid oder ihr  Gelübde abzulegen haben, nicht eintreffen kann, so wird es die Standespräsidentin  oder der Standespräsident vor dieser Behörde beim Amtsantritt vereidigen oder ins  Gelübde nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung werden nachfolgende Erlasse  aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29.  Mai 1956  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des  Grossen Rates vom 31.  Mai 1972  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Reglement für die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  September 1994  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Reglement   für   die   Justizkommission   des   Grossen   Rates   vom   5.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über den Grossen Rat  (Grossratsgesetz) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 67; AGS 1967, 358, AGS 1971, 12, AGS 1972, 6 und 116 sowie weitere Änderungen  gemäss Register AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1972, 136, AGS 1974, 658 und weitere Änderungen gemäss Register AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1994, 3205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  KA 2000, 658 und AGS 2003, 1490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2005  01.08.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.03.2006  01.01.2007  Art. 22 Abs. 4, a)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2008  Art. 11 Abs. 4, u)  geändert  2007, 1043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2006  01.05.2007  Art. 22 Abs. 2, c)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 24  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 32 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 32 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2007  01.01.2008  Art. 32 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 26 Abs. 6  geändert  2010, 4820
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.12.2012  Art. 22 Abs. 3, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.12.2012  Art. 22 Abs. 3, e)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 11 Abs. 4, i)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 36 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 38 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 41a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 42  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62 Abs. 7  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 62b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 73 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 26 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 46a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 69  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.06.2013  Art. 71 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 40 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 41 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 41 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.08.2014  Art. 43 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  2015-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.04.2015  Art. 62a Abs. 2  geändert  2015-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  01.11.2016  Art. 16 Abs. 1  geändert  2016-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2016  01.11.2016  Art. 40 Abs. 1  geändert  2016-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2016  01.11.2016  Art. 40 Abs. 2  geändert  2016-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2016  01.11.2016  Art. 40 Abs. 3  geändert  2016-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2018  Art. 37 Abs. 1  geändert  2018-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2019  01.08.2019  Art. 43 Abs. 2  geändert  2019-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022  01.04.2023  Art. 11 Abs. 4, u  bis  )  eingefügt  2023-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022  01.04.2023  Art. 26 Abs. 6  geändert  2023-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022  01.04.2023  Art. 26 Abs. 7  eingefügt  2023-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.12.2005  01.08.2006  Erstfassung  -