Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität
                            GS 2022, 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interkantonale bzw. interbehördliche  Vereinbarung über den Datenaustausch  zum Betrieb von Lage- und  Analysesystemen im Bereich der  seriellen Kriminalität  Vom 14. Juni 2019 (Stand 1. Mai 2023)  Die Unterzeichner  in Ausführung von Artikel 48, 56, 57 und 189 Absatz 2   der Bundesverfassung  der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  verabschieden  folgende  interkantonale  bzw.  interbehör  dliche  Vereinba-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung bezweckt die effiziente Bekämpfung  der Serienkrimina-  lität durch die Schaffung und den Betrieb von interka  ntonalen beziehungs-  weise interbehördlichen Datenbanken und ermöglicht  den interkantonalen  beziehungsweise interbehördlichen Datenaustausch in  diesem Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung dient dem Ziel, serielle Verbrechen   und Vergehen zu ver-  hindern und aufzuklären und die mutmassliche Täters  chaft oder verdäch-  tige Personen zu identifizieren. Dazu tauschen die an  der jeweiligen Daten-  bank beteiligten Vereinbarungspartner (nachfolgend T  eilnehmer) insbeson-  dere  mittels  gemeinsamer  Datenbanken  polizeiliche  Da  ten  nach  Artikel  8  dieser Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auswertungen dienen den Empfängern zur Erstellu  ng von Lagebildern  und zu Ermittlungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Vereinbarungspartner  können  dem  Vereinbarungszwe  ck  entspre-  chende, gemeinsame Datenbanken schaffen und betreib  en und Daten, auch  besonders schützenswerte Daten, austauschen oder übe  rtragen.  Art.  2  Struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für jede gemeinsame Datenbank unter dieser Vereinbar  ung wird ein sepa-  rates Betriebsreglement geschaffen. Es steht jedem  Vereinbarungspartner  frei, an der gemeinsamen Datenbank und dem Datenaus  tausch durch Ge-  nehmigung des Betriebsreglements teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Regelungen  dieser  Vereinbarung  gelten  als  Grund  sätze  und  werden  für jede gemeinsame Datenbank in einem eigenen Betr  iebsreglement spe-  zifisch umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
                            Art.  3  Interkantonales Aufsichtsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  interkantonale  Aufsichtsorgan  übt  die  Aufsicht    über  die  Einhaltung  der vorliegenden Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Ve  rtreter der Regierungen  der Vereinbarungspartner beziehungsweise dem für die  eidgenössische Be-  hörde politisch Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  erstattet  den  Kantonsregierungen  der  Vereinbarung  spartner  bezie-  hungsweise der jeweiligen zuständigen eidgenössische  n Behörde periodisch  Bericht. Soweit das Recht eines Vereinbarungspartners   es vorsieht, enthält  der Bericht zusätzlich eine Evaluation der einzelnen Da  tenbanken.  Art.  4  Lenkungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt, der sich s  elbst konstituiert. Jeder  Vereinbarungspartner nominiert dazu die verantwortlich  e Person. Dem Len-  kungsausschuss obliegt insbesondere  a)  die strategische Führung und Umsetzung dieser Verei  nbarung;  b)  die Entgegennahme von Beitrittsgesuchen und Kündig  ungen zu die-  ser Vereinbarung;  c)  die  Streitbeilegung.  Für  besondere  Fälle  kann  er  ei  n  unabhängiges  Schiedsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Lenkungsausschuss  erlässt  die  Betriebsreglement  e  gemäss  Artikel  7,  wobei die Bestimmung des Verteilschlüssels gemäss A  rtikel 14 ausschliesslich  den Teilnehmern vorbehalten ist.  Art.  5  Zentralstelle und Aussenstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Betrieb  der  jeweiligen  Datenbank  wird  durch  ei  ne  Zentralstelle,  die  gegebenenfalls als Lizenznehmerin agiert, gewährleiste  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zentralstelle wird beim Betrieb durch je eine  Aussenstelle der anderen  Teilnehmer unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zentralstelle und die Aussenstellen sind für d  ie Bearbeitung der Daten  ihres Zuständigkeitsbereichs und der von Dritten erh  altenen Daten zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder Teilnehmer bezeichnet namentlich diejenigen M  itarbeitenden, wel-  che in der Zentral- und in den Aussenstellen für de  n Datenaustausch zustän-  dig sind und meldet diese der Zentralstelle.  Art.  6  Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschut  zes und die Gewähr-  leistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikomma  ndanten bzw. der Po-  lizeikommandantin der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zentral- und die Aussenstellen stellen sicher,   dass ihre Daten rechtmäs-  sig und richtig sind. Das Nähere wird im Betriebsre  glement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inhalt des Betriebsreglements und
                            Grundsätze der Datenbearbeitung  Art.  7  Betriebsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für jede gemeinsam betriebene Datenbank nach dieser   Vereinbarung ist  ein  entsprechendes  Betriebsreglement  zu  erlassen.  Da  s  Betriebsreglement  ist von allen Teilnehmern vor dem Beitritt zu einer Da  tenbank zu genehmi-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Verei  nbarung definierten  Grundzüge legt das Betriebsreglement für jede Datenb  ank insbesondere die  Modalitäten fest betreffend:  a)  Zweck und Inhalt der jeweiligen Datenbank;  b)  Zugriffsberechtigung auf die jeweilige Datenbank  ;  c)  Gewährleistung der Rechtmässigkeit und Richtigke  it der Daten;  d)  den anwendbaren Verteilschlüssel nach Artikel 14;  e)  finanzielle Folgen des Austritts eines Teilnehmers   aus der Datenbank  sowie  die  Verteilung  allfälliger  Liquidationskosten  n  ach  Artikel  16  Absatz 2;  f)  Haftung der Teilnehmer untereinander im Innenverh  ältnis für Schä-  den aus unrechtmässiger Datenbearbeitung oder mange  lnder Sorg-  falt;  g)  Löschung von Daten gemäss Artikel 13 und 16.  Art.  8  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Teilnehmer bearbeiten in den gemeinsamen Daten  banken ausschliess-  lich Daten, welche von kommunalen, kantonalen, eidge  nössischen Polizei-  behörden oder von anderen Partnerorganisationen aus  dem In- oder Aus-  land rechtmässig erhoben und weitergeleitet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Datenbanken können folgende Daten bearbeite  t werden:  a)  Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort;  b)  Angaben zu Modus Operandi und Tatmittel;  c)  Angaben  zur  bekannten  und  unbekannten  Täterschaf  t  und  zu  ver-  dächtigen  Personen:  Name,  Vorname,  Geburtsdatum,  Ges  chlecht,  Alias-Namen,  Nationalität,  Signalement,  Bilder,  Iden  tifikationsnum-  mern amtlicher Ausweise, Pass- bzw. Personalnummern,   Firmen, Tele-  fonnummern,  Adressen,  IP-Adressen,  URI,  E-Mail-Adre  ssen,  weitere  Angaben zu den von dieser eingesetzten Informations- u  nd Kommu-  nikationstechnologien,  Namensbezeichnungen  in  soziale  n  Medien  und  Spielen  (Pseudonyme,  etc.),  Registrierungs-  und  Z  ugangsdaten  (inklusive  biometrische  Daten)  für  Accounts  und  bevor  zugte  Modi  Operandi;  d)  Angaben  zu  geschädigten  natürlichen  und  juristisc  hen  Personen:  Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht bzw. Firma  und Sitz;  e)  Angaben zum Deliktsgut;  f)  Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang m  it dem Er-  eignis stehen könnten;  g)  Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (s  ituative und auf  materiellen oder elektronischen Spuren basierende Ver  bindungen);  h)  Ereignisbilder;  i)  Angaben von Informationsquellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  j)  Prozesskontrollnummern  gemäss  Artikel  8  Absatz  3  B  undesgesetz  über  die  Verwendung  von  DNA-Profilen  im  Strafverfahren  und  zur  Identifizierung  von  unbekannten  oder  vermissten  Person  en  (DNA-  Profil-Gesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  k)  Informationen zu Zahlungsmitteln und Geldfluss;  l)  Verfahrensdaten.  Art.  9  Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Teilnehmer sind ermächtigt, die unter Artikel  8 Absatz 2 aufgeführten  Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 Absatz 1 ge  genseitig auszu-  tauschen, in einer zentralen Datenbank zu speichern s  owie elektronisch aus-  zuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die physische Speicherung der Daten liegt ausschlies  slich in der Verantwor-  tung der jeweiligen Zentralstelle.  Art.  10  Zugriffsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zugriff  auf  die  jeweilige  Datenbank  haben  ausschli  esslich besonders  ge-  schulte  und  bezeichnete  Personen  der  Zentral-  und  de  r  Aussenstellen  ge-  mäss Artikel 5 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere Mitarbeitende der Teilnehmer erhalten zur Er  füllung ihrer Aufga-  ben  nur  mittelbar,  insbesondere  in  Form  von  Meldungen  ,  Auswertungen  und Berichten, Kenntnis über den Inhalt der Datenban  k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zentral- und die Aussenstellen können nur die  von ihnen zur Verfü-  gung gestellten Daten mutieren. Sie haben ein Lesere  cht für die Daten der  anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen erfolgt d  urch die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Anwendbares Recht und Datenschutz
                            Art.  11  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anwendbar ist das Recht des Sitzkantons der Zentrals  telle. Dieses bestimmt  die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Rechtmässigkeit der einzelnen   Datenerfassungen.  Diese richtet sich nach dem Recht der Behörde, welc  he die Daten eingetra-  gen hat oder hat eintragen lassen.  Art.  12  Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsre  cht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Auskunfts-,  Einsichts-  und  Berichtigungsrecht  richtet  sich  nach  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  dem  Datenschutzrecht  des Sitzkantons der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zentralstelle erteilt die Auskünfte oder veranl  asst die Berichtigung be-  ziehungsweise Löschung der entsprechenden Daten nach  Rücksprache mit  der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder  hat eintragen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einsicht  kann  aufgrund  der  Einschränkungsgründ  e  des  kantonalen  Rechtes des Sitzkantons der Zentralstelle oder aufgru  nd der bundesrechtlich  vorgesehenen  Einschränkungsgründe  eingeschränkt,  auf  geschoben  oder  verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  363  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  13  Löschung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die erfassten Daten werden gemäss den nachfolgende  n Grundsätzen ge-  löscht:  a)  Die Datensätze werden, sobald sie für die Bearbei  tung nicht mehr er-  forderlich  sind,  umgehend,  spätestens  jedoch  nach  1  0  Jahren  ge-  löscht.  b)  Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist de  r letzte Datenzu-  wachs zum letzten erfassten Ereignis.  c)  Daten zu einer Person werden von Amtes wegen gelö  scht, sobald der  Verdacht gegen sie wegen Beteiligung an Delikten gem  äss Artikel 1  glaubhaft ausgeräumt werden konnte.  d)  Während des Vollzugs einer Strafe oder einer statio  nären Massnahme  und während einer zivilrechtlichen Unterbringung steh  t der Fristen-  lauf still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Daten  über  geschädigte  Personen  werden  unabhängig  von  den  Fristen  nach Absatz 1 von der Zentralstelle von Amtes wegen ge  löscht oder anony-  misiert, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzierung der gemeinsamen Datenbanken
                            Art.  14  Kosten und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Infrastruktur  - und Lizenzkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kosten  für  den  Betrieb  der  Zentral-  und  Datensc  hutzaufsichtsstelle  werden  unter  den  Teilnehmern  geteilt.  Der  anwendbar  e  Verteilschlüssel  hängt von der jeweiligen Datenbank ab. Mögliche Verte  ilschlüssel sind ab-  schliessend:  a)  Anteilsmässige Aufteilung analog zu den Artikeln  11 und 12 der Ver-  einbarung  zwischen  dem  Bund  und  den  Kantonen  zur  Harm  onisie-  rung der Polizeiinformatik in der Schweiz vom 10. Novem  ber 2011;  b)  Anzahl Teilnehmer;  c)  Ständige Wohnbevölkerung der Teilnehmer;  d)  Datenmenge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Verteilschlüssel nach Absatz 2 Buchstabe c und d   kann mit einem So-  ckelbeitrag,  der  maximal  40%  der  Gesamtkosten  deckt,    ergänzt  werden.  Dieser wird gleichmässig auf die Teilnehmer verteilt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das jeweilige Betriebsreglement definiert den anwe  ndbaren Verteilschlüs-  sel. Die Zentralstelle stellt den Teilnehmern jährl  ich die Kostenrechnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Austritt aus einer gemeinsamen Datenbank
                            Art.  15  Kündigung eines Betriebsreglements und Aust  ritt aus der entspre-  chenden Datenbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter  Einhaltung  einer  Frist von  sechs  Monaten  kann  das  Betriebsregle-  ment auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt we  rden. Die Kündigung  ist schriftlich an den Lenkungsausschuss zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Eintritt der Kündigungswirkung verliert der vorma  lige Teilnehmer das  Recht,  die  gemeinsame  Datenbank  zu  nutzen.  Gleichzeiti  g  entfällt  seine  Kostenpflicht nach Artikel 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Rückerstattung für geleisteten Sach- und Perso  nalaufwand des ausge-  tretenen Teilnehmers ist grundsätzlich ausgeschlosse  n. Näheres regelt das  jeweilige Betriebsreglement.  Art.  16  Folgen des Austritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vom austretenden Teilnehmer bis dahin eingegebe  nen Daten werden  aus der Datenbank gelöscht, sofern sie nicht in Verb  indung zu einem Ereig-  nis stehen, das von einem anderen Teilnehmer erfasst   wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine Datenbank gänzlich aufgelöst, werden die  Datenbestände ge-  löscht. Allfällige Liquidationskosten sind von den Te  ilnehmern gemäss dem  im Betriebsreglement festgelegten Verteilschlüssel zu   tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmungen
                            Art.  17  Beitritt und Kündigung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle Kantone oder geeignete Bundesstellen können de  r Vereinbarung je-  derzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder  Vereinbarungspartner  kann  seine  Mitgliedschaf  t  unter  Einhaltung  einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalen  derjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind in sch  riftlicher Form an den  Lenkungsausschuss zu richten.  Art.  18  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr mindeste  ns zwei Vereinbarungs-  partner beigetreten sind und sie, falls notwendig,  in deren Gesetzessamm-  lung publiziert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung   aller Vereinba-  rungspartner.  Art.  19  Notifikation an den Bund und das interkant  onale Aufsichtsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Lenkungsausschuss informiert die Bundeskanzlei ü  ber die vorliegende  Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel   27o der Regierungs-  und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Lenkungsausschuss informiert das interkantonale   Aufsichtsorgan über  die gestützt auf die Vereinbarung erlassenen Betriebs  reglemente, die ge-  meinsamen Datenbanken und allfällige Änderungen.  Art.  20  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendun  g und Auslegung  dieser Vereinbarung ist der Lenkungsausschuss zuständi  g.  Art.  21  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, di  e Mitarbeitende ei-  nes Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der   vorliegenden Ver-  einbarung einem anderen Teilnehmer mit Absicht oder   infolge grober Fahr-  lässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet der Arbeit  geber des Schadenverur-  sachers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  172.010.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, di  e Mitarbeitende ei-  nes Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der   vorliegenden Ver-  einbarung einem Dritten mit Absicht oder infolge gr  ober Fahrlässigkeit wi-  derrechtlich  zufügen,  haftet  der  Sitzkanton  der  jeweil  igen  Zentralstelle.  Dieser  kann  auf  den  Arbeitgeber  des  Schadenverursach  ers  Rückgriff  neh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Klagerecht des haftbaren Teilnehmers und des ge  schädigten Dritten  gegen Mitarbeitende eines anderen Teilnehmers ist a  usgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gegenüber   ihren Arbeitgebern  richtet sich nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebu  ng.  Beschlossen vom Polizeikonkordat Nordwestschweiz am 14  . Juni 2019.  Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0187/2022 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 2022.
                            Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R  eferendum.  Die Referendumsfrist ist am 14. April 2023 unbenutzt   abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Mai 2023.  Publiziert im Amtsblatt vom 28. April 2023.