Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin* (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung - SchfAusbV)
SchfAusbV
Ausfertigungsdatum: 18.02.2025
Vollzitat:
"Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung vom 18. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 46)"
Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Begriffsbestimmung |
§ 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 5 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
§ 6 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt des Teiles 1 |
§ 9 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 10 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 11 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 12 | Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ |
§ 13 | Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“ |
§ 14 | Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Schornsteinfegers und der Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 12, Schornsteinfeger, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,
2. Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,
3. Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,
4. Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,
5. Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,
6. technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.
Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Dies umfasst auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie sonstige auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben, insbesondere in den Bereichen des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei dieser Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen,
2. kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen,
3. brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen,
4. brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen,
5. Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen,
6. Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen,
7. Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,
8. Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen,
9. Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,
10. Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen,
11. Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,
12. Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz,
13. Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden,
14. Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,
15. Beraten von Kundinnen und Kunden,
16. Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden und
17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 10, 12 und 13 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. schornsteinfegerrechtliche Regelungen sowie sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
2. Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, von Kundenbedarfen und technischer Unterlagen zu prüfen und dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz zu beachten,
3. Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Prüfgeräte sowie Messgeräte, Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen und für den jeweiligen Einsatz vorzubereiten,
4. Einrichtungen der Arbeitssicherheit auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen,
5. technische Anlagen sowie Systeme zu reinigen sowie zu kehren,
6. Betriebssicherheit, Brandsicherheit sowie Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen festzustellen und zu beurteilen,
7. Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen und Gebäuden festzustellen,
8. Messprotokolle, Prüfprotokolle sowie Tätigkeitsnachweise zu erstellen,
9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Arbeit und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Brandsicherheit sowie zum Schutz von Klima und Umwelt umzusetzen,
10. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und dazu die Vorgehensweise zu begründen und
11. Kundinnen und Kunden über Kehrintervalle, Prüfintervalle sowie Messintervalle zu informieren.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind sämtliche der nachfolgend in den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten sowie eine der nachfolgend in Nummer 5 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Überprüfen einer Abgasanlage oder eines Abgassystems und Feststellen des Kehrbedarfs oder des Reinigungsbedarfs,
2. Durchführen eines Kehrverfahrens sowie eines Reinigungsverfahrens an Abgasanlagen oder Abgassystemen,
3. Überprüfen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage,
4. Messen und Dokumentieren einzelner Parameter zur Ermittlung der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen einer Wärmeerzeugungsanlage oder einer Energieerzeugungsanlage und
5. Austauschen von fehlerhaften Komponenten sowie defekten Komponenten oder Einbauen fehlender Komponenten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen oder Energieerzeugungsanlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie welche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 5 zugrunde gelegt werden.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(6) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem auftragsbezogenen Fachgespräch mit 70 Prozent und
2. die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 30 Prozent.
§ 10 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“,
2. „Klimaschutz und Energieeffizienz“,
3. „Lüftungstechnik“ sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 12 Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. hoheitliche Aufgaben von freien Dienstleistungen anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen abzugrenzen,
2. Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anzuwenden,
3. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
4. Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anzuwenden und Nachweise über die ausgeführten Tätigkeiten zu erstellen,
5. kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen zu erstellen,
6. technische Unterlagen zu nutzen, zu erstellen und zu bewerten,
7. Funktions- sowie Gebrauchsfähigkeit von Einrichtungen zur Verbrennungsluftversorgung zu prüfen und Verbrennungsluftnachweise zu erstellen,
8. Brandschutz in Gebäuden zu planen und brandschutztechnische Maßnahmen durchzuführen,
9. Gefährdungspotenziale von mangelbehafteten technischen Anlagen sowie Systemen oder von unsachgemäßem Nutzungsverhalten zu erkennen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzuzeigen,
10. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und zu dokumentieren und
11. Mess- und Prüfungsergebnisse sowie Arbeitsabläufe zu dokumentieren und zu erläutern, wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Durchführen von gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten,
2. Überprüfen der Einhaltung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit in sowie an Gebäuden und
3. Entwickeln von Vorschlägen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie des Brandschutzes in sowie an Gebäuden.
(3) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Die Dokumentation enthält die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, die Beschreibung des Gebäudes und der technischen Anlagen sowie Systeme, die Durchführung, die Begründung der Vorgehensweise sowie die Arbeitsergebnisse. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung sowie der geplante Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag 8 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 20 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“
(1) Im Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von baulichen Anlagen zu erfassen und zu bewerten,
2. betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,
3. energetische Parameter von Gebäudehüllen zu erfassen,
4. Zulässigkeit von Brennstoffen festzustellen und Eignung von Brennstoffen und erneuerbaren Energien unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,
5. Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben durch Messungen zu überprüfen,
6. Energieeffizienz durch energetische Inspektionen festzustellen und zu bewerten,
7. Veränderungen sowie Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen zu erkennen und energetisch zu bewerten,
8. Arbeitsergebnisse der vorgenannten Tätigkeiten zu erläutern und Optimierungspotenziale in Bezug auf die Energieeffizienz aufzuzeigen,
9. Kundinnen und Kunden zur Lagerung, zur Eignung sowie zur Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten zu beraten,
10. Kundinnen und Kunden zur Nachhaltigkeit verschiedener Arten von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen technologieoffen und unabhängig zu beraten,
11. Kundinnen und Kunden zum Einsatz von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungstechnischen Fragen sowie lüftungstechnischen Fragen zu beraten.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Messen und Überprüfen einer Anlage zur Verfeuerung von Biomasse nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben,
2. Durchführen einer energetischen Inspektion und
3. Optimieren der Steuerung und Regelung einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
3. bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,
4. Gebäudehüllen energetisch zu beurteilen,
5. den Wärmebedarf sowie die Heizlast zu ermitteln,
6. Brennstoffe unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,
7. Umstellung einer bestehenden Wärmeerzeugungsanlage oder einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf andere Energieträger zu prüfen und zu bewerten,
8. Kohlendioxidbilanzierungen sowie Schadstoffbilanzierungen in Bezug auf technische Anlagen sowie Systeme zu erstellen,
9. Übergabeprotokolle sowie Abschlussprotokolle zu erstellen und
10. Grundsätze der Gesprächsführung in der Kundenkommunikation anzuwenden, Verhaltensregeln zu berücksichtigen und Konfliktpotenziale zu erkennen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.
(4) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
§ 14 Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“
(1) Im Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Soll- und Ist-Werte von Lüftungssystemen sowie Dunstabzugssystemen zu erfassen und zu bewerten,
2. betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,
3. Gebrauchsfähigkeit sowie Funktionsfähigkeit von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen zu beurteilen,
4. Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Eignung sowie Funktion zu überprüfen und zu beurteilen,
5. Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zu reinigen,
6. Lüftungssysteme zur Verbesserung der Raumluftqualität zu optimieren,
7. Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit von Dunstabzugssystemen sicherzustellen,
8. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen,
9. Prüfergebnisse sowie Messergebnisse zu ermitteln, zu dokumentieren und zu beurteilen,
10. Handlungsbedarf festzustellen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten und
11. Kundinnen und Kunden in lüftungstechnischen Fragen zu beraten.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Messen und Einstellen von Volumenströmen,
2. Prüfen oder Reinigen eines Lüftungssystems und
3. Prüfen oder Reinigen eines Dunstabzugssystems.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit innerhalb des Satzes 2 Nummer 2 und 3 zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt drei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
3. bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,
4. Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität und zum Feuchteschutz zu bewerten,
5. Dunstabzugsanlagen im Hinblick auf die Betriebssicherheit sowie die Brandsicherheit zu bewerten,
6. Ursachen von Belästigungen, die von Lüftungs- sowie von Dunstabzugsanlagen ausgehen, zu dokumentieren und
7. einzuleitende Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(4) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ | mit 30 Prozent, |
2.
„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ | mit 20 Prozent, |
3.
„Klimaschutz und Energieeffizienz“ | mit 25 Prozent, |
4.
„Lüftungstechnik“ | mit 15 Prozent |
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Klimaschutz und Energieeffizienz“,
b) „Lüftungstechnik“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1430) außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 46, S. 10 - 20)
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
| 6 | |
| 2 | |||
2 | kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
| 6 | |
| ||||
| 2 | |||
3 | brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
| 4 | |
| 2 | |||
4 | brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
| 4 | |
| 2 | |||
5 | Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4 | |
| 12 | |||
6 | Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 | |
| 4 | |||
| ||||
7 | Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
| 10 | |
8 | Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
| 4 | |
| 6 | |||
9 | Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
| 6 | |
| 8 | |||
10 | Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
| 4 | |
| 6 | |||
11 | Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) |
| 4 | |
| 6 | |||
12 | Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) |
| 6 | |
13 | Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) |
| 4 | |
| 6 | |||
| ||||
14 | Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) |
| 4 | |
| 8 | |||
15 | Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) |
| 2 | |
| 6 | |||
16 | Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) |
| 4 | |
| ||||
| 4 | |||
17 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) |
| 2 | |
| 4 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
| |
|
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
|