Energieverordnung
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
2. Kapitel: Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung ⁸
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis für Elektrizität ⁹
Art. 2 Pflichten ¹⁰
Art. 3 Entwertung
Art. 3 a ¹⁷ Herkunftsnachweise des Bundes
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 4
2 a . Abschnitt: ²² Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe
Art. 4 a Geltungsbereich
Art. 4 b Pflichten
Art. 4 c Entwertung
3. Abschnitt: Technische Anforderungen, Verfahren und Meldepflicht
Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
Art. 6 Meldepflicht
3. Kapitel: Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien ²⁹
1. Abschnitt: Guichet unique
Art. 7
1 a . Abschnitt: ³¹ Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung
Art. 7 a
1 b . Abschnitt: ³³ Ausscheidung von geeigneten Gebieten für Windkraft- und Solaranlagen
Art. 7 b
2. Abschnitt: Nationales Interesse
Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
Art. 9 a ³⁹ Solaranlagen von nationalem Interesse
2 a . Abschnitt: ⁴⁰ Zubau für die Stromproduktion im Winter
Art. 9 a bis Vorhaben in inventarisierten Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG
Art. 9 a ter Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter
Art. 9 a quater Ausgleichsmassnahmen
3. Abschnitt: ⁴² Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Art. 9 a quinquies ⁴³ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen ⁴⁴
Art . 9 b ⁴⁵ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG
4. Abschnitt: ⁴⁶ Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG
Art. 9 c Sachlicher Geltungsbereich
Art. 9 d Örtlicher Geltungsbereich
Art. 9 e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
Art. 9 f Zustimmung der Gemeinde
Art. 9 g Zuständigkeit der Kantone
Art. 9 h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
5. Abschnitt: ⁴⁸ Windenergieanlagen nach Artikel 71 c EnG
Art. 9 i Schwelle der zusätzlichen installierten Leistung von 600 MW
Art. 9 j Zuständigkeit der Kantone
Art. 9 k Meldepflichten und Veröffentlichung von Angaben zu den Windenergieanlagen
4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
1. Abschnitt: Pflicht zur Abnahme und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG
Art. 10 Anschlussbedingungen
Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
Art. 12 Vergütung
Art. 13 Anlagenleistung
2. Abschnitt: Eigenverbrauch
A rt. 14 ⁵⁸ Ort der Produktion
Art. 15 ⁶⁰ Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Art. 16 ⁶¹ Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
Art. 16 a ⁶³ Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses
Art. 16 b ⁶⁴ Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses
Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber
5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Garantien und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken ⁷²
1. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl
Art. 20 a ⁷³ Schweizweite Programme
Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
Art. 22 Publikation
2. Abschnitt: Geothermie-Garantien ⁷⁵
Art. 23 ⁷⁶ Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
Art. 27 ⁷⁹ Rückforderung
3. Abschnitt: Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
Art. 28 Gesuch
Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
Art. 30 Zusicherung der Entschädigung
Art. 31 Auszahlungsplan
Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
Art. 33 Teilzahlungen
Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
6. Kapitel: Netzzuschlag
1. Abschnitt: Erhebung und Verwendung
Art. 35 Erhebung
Art. 36 Verwendung
Art. 36 a ⁸⁷ Tresoreriedarlehen
2. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 37 Anspruchsberechtigung
Art. 38 Massgeblicher Zeitraum
Art. 39 Zielvereinbarung
Art. 40 Berichterstattung
Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
3. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung
Art. 42 Gesuch
Art. 43 ⁸⁹ Bruttowertschöpfung
Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
Art. 45 Prüfung des Gesuchs
Art. 46 Jährliche Auszahlung
Art. 47 Monatliche Auszahlung
Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
Art. 49 Beizug Dritter
7. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen
Art. 50 Gebäude
Art. 51 Unternehmen
7 a . Kapitel: ⁹¹ Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten
Art. 51 a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen
Art. 51 b Anrechenbare Massnahmen
Art. 51 c Nicht anrechenbare Massnahmen
Art. 51 d Standardisierte Massnahmen
Art. 51 e Nicht standardisierte Massnahmen
Art. 51 f Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung
Art. 51 g Erfüllung der Zielvorgabe
Art. 51 h Kontrollen
Art. 51 i Publikation
8. Kapitel: Förderung
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 52 Information und Beratung
Art. 53 Aus- und Weiterbildung
Art. 54 ⁹³ Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
Art. 54 a ⁹⁴ Förderung nach Artikel 50 a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich
Art. 54 b ⁹⁶ Förderung nach Artikel 50 a EnG: Beiträge und Beitragsobergrenze
Art. 54 c ⁹⁷ Förderung nach Artikel 50 a EnG: Beratung für Heizungsersatz
Art. 54 d ⁹⁸ Förderung nach Artikel 50 a EnG: Verfahren, Vollzug und Finanzierung
2. Abschnitt: Globalbeiträge
Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen
Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
Art. 59 Berichterstattung
Art. 60 Kontrolle
3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelprojekte
Art. 61 ¹⁰² Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen
Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 63 Inhalt der Gesuche
Art. 64 Einreichung der Gesuche
Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
Art. 66 Stellungnahme der Kantone
Art. 67 Entscheid
9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit
Art. 68
10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen, Geodaten und Datenbearbeitung ¹⁰⁵
Art. 69 Monitoring
Art. 69 a ¹⁰⁶ Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
Art. 69 b ¹⁰⁸ Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen
Art. 70 ¹⁰⁹ Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen ¹¹⁰
11. Kapitel: Vollzug
Art. 71
12. Kapitel: Vollzugsstelle
Art. 72 Budgetantrag
Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag
Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
Art. 75 Rechnungslegung
Art. 76 ¹²⁰ Berichterstattung
Art. 77 Richtlinien
12 a . Kapitel: ¹²¹ Strafbestimmungen
Art. 77 a
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
Art. 80 a ¹²³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Herkunftsnachweise für Brenn‑ und Treibstoffe
Art. 80 b ¹²⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2024: Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten
Art. 81 Inkrafttreten
Anhang 1 ¹²⁸
Anhang 2 ¹²⁹
Geothermie-Garantien
1 Mindestanforderungen
2 Anrechenbare Investitionskosten
3 Verfahren
4 Geodaten
Anhang 3
Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
1 Anforderungen an das Gesuch
2 Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs
3 Anrechenbare Kosten
Anhang 4
Grossforschungsanlagen, für welche die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann
Anhang 5 ¹³⁶
Berechnung der Bruttowertschöpfung
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Anhang 6
Berechnung der Rückerstattungsbeträge
1 Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Netzzuschlags
2 Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung
Anhang 6a ¹³⁸
Förderung nach Artikel 50 a EnG: Voraussetzungen und Beiträge
1 Ersatz von Heizöl- und Erdgasheizungen und ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen
1.1 Ersatz durch automatische Holzfeuerung
1.1.1 Voraussetzungen
1.1.2 Einschränkungen
1.1.3 Bemessung der Beiträge und Mindestbeitrag
für Holzfeuerungen mit einer Kessel-Nennleistung von höchstens 500 kW: | 360 Fr./kW |
für Holzfeuerungen mit einer Kessel-Nennleistung von mehr als 500 kW: | 80 000 Fr. + 200 Fr./kW |
1.2 Ersatz durch Luft/Wasser-Wärmepumpe
1.2.1 Voraussetzungen
1.2.2 Einschränkung
1.2.3 Bemessung der Beiträge und Mindestbeitrag
1.3 Ersatz durch Sole/Wasser-Wärmepumpe oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe
1.3.1 Voraussetzungen
1.3.2 Einschränkung
1.3.3 Bemessung der Beiträge und Mindestbeitrag
für Wärmepumpen mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 500 kW: | 4 800 Fr. + 360 Fr./kW |
für Wärmepumpen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 500 kW: | 84 800 Fr. + 200 Fr./kW |
1.4 Ersatz durch Anschluss an ein Wärmenetz
1.4.1 Voraussetzungen
1.4.2 Bemessung der Beiträge und Mindestbeitrag
für Anschlüsse mit einer Anschlussleistung von höchstens 500 kW: | 8 000 Fr. + 40 Fr./kW |
für Anschlüsse mit einer Anschlussleistung von mehr als 500 kW: | 18 000 Fr. + 20 Fr./kW |
2 Installation neuer Solarkollektoranlagen und Erweiterung bestehender Anlagen
2.1 Voraussetzungen
2.2 Einschränkungen
2.3 Bemessung der Beiträge und Mindestbeitrag
3 Ersatz von dezentralen Heizöl-, Erdgas- und elektrischen Widerstandsheizungen ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem
3.1 Geltungsbereich
3.2 Voraussetzungen
3.3 Mehrfachförderung
3.4 Bemessung der Beiträge
für eine EBF von höchstens 250 m²: | 15 000 Fr. |
für eine EBF von mehr als 250 m²: | 60 Fr. pro m² EBF |
4 Umfassende Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle
4.1 Geltungsbereich
4.2 Voraussetzungen
4.3 Einschränkungen
4.4 Mindestbeitrag
für Gebäudesanierungen | 30 Fr. pro m² wärmegedämmte Bauteilfläche |
für Gebäudesanierungen | 30 Fr. pro m² EBF |