Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
                            Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und  Gesundheitsdirektion (RDO VGD)  Vom 1. März 2019 (Stand 8. Mai 2023)  Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Ba  -  sel-Landschaft,  gestützt   auf   §  3  Abs.  4,  §  4  Abs.  3,  §  6  Abs.  3,  §  7  Abs.  3  und  §  8  Abs.  4   der  Dienstordnung     der     Volkswirtschafts-     und     Gesundheitsdirektion     vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Führungsgefässe
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher  kann zur Führung der  Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion»)  insbesondere  folgen  -  de Führungsgefässe nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geschäftsleitungssitzung (GLS),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bilaterales Gespräch (BILA),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Handlungsfeld-Gespräch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Heure fixe Vorsteher–Generalsekretärin oder Generalsekretär,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kaderinfo,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Führungsseminar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Jahreskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher definiert das Nähere,  insbesondere   die   Ziele   der   Führungsgefässe   und   die   Teilnehmenden,   im  Handbuch der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dienststellenleiterinnen   und   Dienststellenleiter  nutzen   zur   Führung   der  Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  143.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeichnungsbefugnisse  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche
                            Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Direktionsvorsteherin   oder   der   Direktionsvorsteher   unterzeichnet   die  Arbeitsverträge   der   Dienststellenleiterinnen   und   Dienststellenleiter   sowie   die  sie     betreffenden     personalrechtlichen     Verfügungen,     Vereinbarungen  und  Arbeitszeugnisse  kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktionsvorsteherin   oder   der   Direktionsvorsteher   unterzeichnet   die  Arbeitsverträge   der   Abteilungsleiterinnen   und   Abteilungsleiter   sowie   die   sie  betreffenden   personalrechtlichen   Verfügungen   und   Vereinbarungen   kollektiv  mit dem HR-Business-Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeits  -  zeugnisse der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kollektiv mit dem HR-  Business-Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeits  -  verträge aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die sie betref  -  fenden personalrechtlichen Verfügungen und  Vereinbarungen  kollektiv mit dem  HR-Business-Partner.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehältlich Abs.  6 unterzeichnen die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungs  -  leiter  die  Arbeitszeugnisse  der  übrigen  Mitarbeitenden  kollektiv  mit dem HR-  Business-Partner.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Leiterinnen und Leiter der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)  unterzeichnen die Arbeitszeugnisse der RAV-Mitarbeitenden kollektiv mit dem  HR-Business-Partner.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Zeichnungsbefugnis für Verträge
                            1  Verträge sind kollektiv zu zweien zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet kantons  -  übergreifende partnerschaftliche Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin  oder  dem  Dienststellenleiter.  Wenn   es   angemessen  erscheint,  sind  Verträge  von   der   Direktionsvorsteherin   oder   dem   Direktionsvorsteher   mit   Einzelunter  -  schrift zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet sonstige  Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet alle sonsti  -  gen Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle kollektiv mit ei  -  ner zu bezeichnenden Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge  -  mäss Abs.  3 und 4 zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Delegation gemäss Abs.  5 erfordert die Genehmigung durch die Direkti  -  onsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird in Anhang  I dieses Re  -  glements festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausserdem gilt das Reglement vom 24.  Januar  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Zuständigkeit  für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeichnungsbefugnis für Verfügungen
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet folgende  Verfügungen der Direktion  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Genehmigungen von Gemeindereglementen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anerkennungen   bzw.   Zulassungen   von   Familienausgleichskassen   und  entsprechende Entzüge sowie Untersagen der Tätigkeit von Familienaus  -  gleichskassen im Kanton Basel-Landschaft gemäss §§  14–16 des Einfüh  -  rungsgesetzes vom 7.  Mai  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    zum Bundesgesetz über die Familien  -  zulagen sowie Beschwerden gegen Verfügungen des Kantonalen Amtes  für   Industrie,   Gewerbe   und   Arbeit   über   Wohnbaubeiträge   gemäss  §  14  Abs.  1  Bst.  a   der   Verordnung   vom   30.  November  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    zum   Ver  -  waltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigungen   der   Ersterhebung   oder   der   Erneuerung   der   amtlichen  Vermessung   gemäss   §  18  Abs.  1   der   kantonalen   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Juni  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über   die   amtliche   Vermessung   (KVAV)   sowie   Ausfüh  -  rungsbeschlüsse über Baulandumlegungen gemäss §  28  Abs.  2 der Ver  -  ordnung   vom   27.  Oktober  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    zum   Raumplanungs-   und   Baugesetz  (RBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  143.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  175.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  211.53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  400.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Ausnahmebewilligungen für Rodungen gemäss §  5 der kantonalen Wald  -  verordnung vom 22.  Dezember  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   (kWaV), Erlass der Waldgrenzkar  -  ten gemäss §  10  Abs.  2 kWaV, Genehmigungen von Revierverbandsver  -  trägen gemäss §  58  Abs.  3 kWaV, Ernennungen der Vertreterinnen und  Vertreter   des   Kantons   in   der   Revierkommission   gemäss   §  60  Abs.  2  kWaV,   Genehmigungen   der   Bestimmung   der   Revierförsterin   oder   des  Revierförsters   gemäss   §  63   kWaV   sowie   Wahlen   der   Jagdaufseherin  oder des Jagdaufsehers gemäss §  24 des Gesetzes vom 7.  Juni  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagd  -  gesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Festlegungen   des   Antritts   neuer   Besitzstände   gemäss   §  32  Abs.  4   des  Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8.  Januar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   (LG BL);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Vergabeentscheide   bei   Aufträgen   über   dem   Schwellenwert   des   Einla  -  dungsverfahrens   gemäss   §  27  Abs.  1  Bst.  b   der   kantonalen   Verordnung  zum Beschaffungsgesetz vom 25.  Januar  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Rückerstattungspflicht für Investitionsbeiträge an Alters- und Pflegheime  gemäss §  48 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16.  Novem  -  ber  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   (APG) bzw. §  22 des Gesetzes vom 20.  Oktober  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   über  die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktionsvorsteherin   oder   der   Direktionsvorsteher   delegiert   die   Befug  -  nis  zur   Unterzeichnung   der   übrigen   Verfügungen   der   Direktion,   soweit   diese  nicht  von  Gesetzes wegen an eine andere Funktion geknüpft ist, an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die fachlich zuständige Juristin oder den fachlich zuständigen Juristen für  verfahrensleitende   Verfügungen   im   Rahmen   der   Beschwerdeinstruktion  gemäss   §  35  Abs.  1  Bst.  a–c  und  e   des   Verwaltungsverfahrensgesetzes  Basel-Landschaft vom 13.  Juni  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    (VwVG BL) und für die Befreiung  von der Krankenversicherungspflicht sowie die Zuweisung zu einem Ver  -  sicherer  gemäss  Art.  6  des   Bundesgesetzes  vom 18.  März  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )    über  die   Krankenversicherung   (KVG)   und   Art.  2ff.   der   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Juni  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )   über die Krankenversicherung (KVV) sowie für Verfügun  -  gen betreffend Entbindungen vom Berufsgeheimnis gemäss Art.  321 des  Schweizerischen   Strafgesetzbuches   vom   21.  Dezember  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )    (StGB)  und §  22  Abs.  2  Bst.  b des Gesundheitsgesetzes vom 21.  Februar  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  (GesG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  570.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  420.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Vorgängerversion zu SGS 941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SGS  901  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfü  -  gungen   im   Aufgabengebiet   des   Generalsekretariats   und   Verfügungen  betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art.  320 StGB; Verfü  -  gungen über den Zugang zu Informationen gemäss §  31  Abs.  4 des Ge  -  setzes   vom   10.  Februar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )    über   die   Information   und   den   Daten  -  schutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dienststellenleiter für  alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienst  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge  -  mäss Abs. 2 Bst. c zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Delegation gemäss Abs. 3 erfordert die Genehmigung durch die Direkti  -  onsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird im Anhang I dieses Re  -  glements festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
§ 6 Zeichungsbefugnis für Korrespondenz
                            1  Die   Direktionsvorsteherin  oder   der   Direktionsvorsteher   unterzeichnet  Korre  -  spondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem In  -  halt, insbesondere Schreiben, die sich an die Gemeinderäte aller Gemeinden  des  Kantons   richten,   Diplome   und   Anerkennungsurkunden  mit   Einzelunter  -  schrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige in ihre fachli  -  che   Zuständigkeit   gehörende   Korrespondenz   mit   Einzel-   oder   Kollektivunter  -  schrift gemäss Stellenbeschrieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Stellvertretung
                            1  Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in  Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung des HR-Business-Partners betreffend Zeichnungsbefugnis  für   Arbeitsverträge,   personalrechtliche   Verfügungen,   Vereinbarungen   und  Arbeitszeugnisse   obliegt   der   stellvertretenden   Generalsekretärin   oder   dem  stellvertretenden Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Stellvertretung   der  Dienststellenleiterin  oder  des   Dienststellenleiters  ob  -  liegt  der   stellvertretenden   Dienststellenleiterin   oder   dem   stellvertretenden  Dienststellenleiter, falls keine oder keiner  bezeichnet ist, der  fachlich zuständi  -  gen Abteilungsleiterin oder dem fachlich zuständigen Abteilungsleiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Stellvertretung   der   Abteilungsleiterin   oder   des   Abteilungsleiters   obliegt  der stellvertretenden Abteilungsleiterin oder dem stellvertretenden Abteilungs  -  leiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist,  der fachlich zuständigen Mitarbei  -  terin oder dem fachlich zuständigen Mitarbeiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dokumentation von Rechtsakten
                            1  Sämtliche   Rechtsakte   der   Direktion   werden   von   der   fachlich   zuständigen  Dienststelle erfasst und abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachlich zuständige Dienststelle  führt eine Liste über sämtliche Verträge  der Dienststelle.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2019  01.03.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  Titel 2  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 2 Abs. 4  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 2 Abs. 5  eingefügt  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  Titel 3  aufgehoben  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 3  aufgehoben  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 3a  eingefügt  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  Titel 4  aufgehoben  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 4 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 4 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 4 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 4 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 4 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 4 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 5  aufgehoben  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 7 Abs. 3  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 7 Abs. 4  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  Anhang I  Inhalt geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.2021  01.03.2021  Anhang I  Inhalt geändert  GS 2021.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2023  08.05.2023  § 2 Abs. 5  geändert  GS 2023.030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2023  08.05.2023  § 2 Abs. 6  eingefügt  GS 2023.030  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.03.2019  01.03.2019  Erstfassung  GS 2019.021  Titel 2  29.04.2020  01.05.2020  geändert  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 2 Abs. 5 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
§ 2 Abs. 5 24.04.2023 08.05.2023 geändert GS 2023.030
§ 2 Abs. 6 24.04.2023 08.05.2023 eingefügt GS 2023.030
                            Titel 3  29.04.2020  01.05.2020  aufgehoben  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 3a 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
                            Titel 4  29.04.2020  01.05.2020  aufgehoben  GS 2020.040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, lit. b. 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, lit. e. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, lit. f. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, lit. g. 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, lit. h. 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
§ 4 Abs. 2, lit. b. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 5 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 6 Abs. 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 7 Abs. 3 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 7 Abs. 4 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 8 Abs. 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
                            Anhang I  29.04.2020  01.05.2020  Inhalt geändert  GS 2020.040  Anhang I  26.02.2021  01.03.2021  Inhalt geändert  GS 2021.016  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Generalsekretariat VGD  ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD,  SGS 143.121  ) vom  01.03.2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  CHF 20‘000     < einmalige Ausgaben  ≤   CHF 300‘000 bzw.  CHF 20‘000     < wiederkehrende  Ausgaben  ≤   CHF 100‘000  Ausgaben für Beratungsdienstleistungen  ≤   CHF 50‘000  Generalsekretär  /in  Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in  betreffend die Konten  30900010  bis  31580000  für die Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400168  Informatik GSK  400169  Informatik KIGA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400170  Informatik AfW  400171 Informatik AGI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400172  Informatik LZE  400173  Informatik ALV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            401973  Informatik AfG  402098  Informatik STAF  Ö  Ressortleitung Stab Informatik KIGA  Stv. Ressortleitung Stab Informatik KIGA  ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD  , SGS 143.120) vom 01.03.  2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen  Generalsekretär  /in  -  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verträge  Generalsekretär  /in  Fachl  ich zuständige/r Mitarbeiter/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3   aufeinanderfolgenden Tagen kann  der / die zuständige  Stellvertreter  /in  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standortförderung Baselland  ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD,  SGS 143.121  ) vom  01.03.2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  CHF  2  0‘000  <  einmalige  Ausgaben  ≤  CHF  300  ‘000  bzw.  CHF 2  0‘000  < wiederkehrende  Ausgaben  ≤   CHF  100  ‘000  Ausgaben für Beratungsdienstleistungen  ≤   CHF 50‘000  Dienststellenleiter  /in  Fachlich zuständige  /r  Mitarbeiter  /  in  -  ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD  , SGS 143.120) vom 01.03.2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen  Dienststellenleiter/in  -  -  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verträge  Dienststellenleiter/in  Fachlich zuständige/r Mitarbeiter/in  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden  Tagen unterschreibt der / die zuständige  Stellvertreter  /in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Organisation, interne Kommunikation  Zeichnungsbefugnisse für Rechtsakte ohne Kostenfolgen  DOK 1.5.06  DOK 1.5.06  Rev:  0  Seite  1 / 1  ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD  , SGS 143.120) vom 01.  03  .2019  Dokumente  K = Kollektivunterschrift zu zweien  E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung  einer betragsmässigen Kompetenzgrenze)  Stufe / Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verträge  sowie  (Leistungs  -)  Vereinbarungen  ohne  Kostenfolge  (Straf-  ) Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellungnahmen  zu Ein  sprachen  +  Rekursen  Interne Weisungen  (Amt/  Abteilung)  fachliche  Stellungnahmen zu  Themen im  Zuständig-  keitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Positiv  - Verfügungen  Negativ-   Verfügungen  (Sanktionen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Amtsleitung  K mit AL  E  E  (E)  Abteilungsleitung  (AL)  K mit RL/MA  K mit Amtsleitung  E  E  E  E  K mit Amtsleitung  Ressortleitung (RL)  K mit AL  K mit AL   K mit AL  K mit AL  E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a  E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  K mit AL  Mitarbeitende (MA)  K mit AL  K mit AL/RL  K mit RL/AL  E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a  E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  K mit RL/AL oder RAV  -  Verfügungs  -  stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stufen-  /Funktionszuordnung ist in den Prozessen geregelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinweisdokument: Weisung  Erstattung von Strafanzeigen im Falle bedrohlicher Kundensituationen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelunterschrift nach Rücksprache mit Amtsleitung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a   vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung  (Kollektivunterschrift mit RL/AL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Generell Einzelunterschrift vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Kollektivunterschrift zu zweien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Generell Kollektivunterschrift zu zweien vorbehältlich abteilungsspezifischer Regelung (Einzelunterschrift)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Organisation, interne Kommunikation  Zeichnungsbefugnisse für Rechtsakte mit Kostenfolgen  DOK 1.5.03  ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD,  SGS 143.121)   vom 01.03.2019  DOK 1.5.03  Rev:  3  Seite  1 / 1  dt  Dokumente  K = Kollektivunterschrift zu zweien  E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze)  Stufe / Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verträge, (Leistungs  -)Vereinbarungen  sowie  Verfügungen   mit Kostenfolge  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beratungsdienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtsleitung  (AML)  E für Beträge  ≤    CHF   20‘000  K mit AL für Beträge  CHF 20‘000  < (für einmalige Ausgaben)  ≤   CHF  300‘000  K mit AL für Bei  träge CHF 20‘000 <   (für wiederkehrende Ausgaben)  ≤   CHF 100‘000  K mit AL  ≤   CHF 50‘000  (inkl.   MwSt  .)  K mit DV VGD >  CHF 50‘000   (inkl  . MwSt  .)  Abteil  ungsleitung  (AL)  K mit RL / MA  ≤   CHF 20‘000  K mit  AML  für Beträge CHF 20‘000  < (für einmalige Ausgaben)  ≤   CHF 300‘000  K mit  AML  für Beträge CHF 20‘000 <   (für wiederkehrende Ausgaben)  ≤   CHF 100‘000  K mit  AML  ≤   CHF  50‘000  (inkl  . MwSt  .)  Ressortleitung (R  L)  K mit AL  ≤   CHF 20‘000  Mitarbeitende (MA)  K mit AL  ≤   CHF 2  0‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stufen-  /Funktionszuordnung ist in den Prozessen geregelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rechtliche Grundlagen: Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der VGD (§ 1 Abs. 1),   Dienstordnung  der VGD (  SGS143.12)  , Gesetz über öffentliche Beschaffungen (  SGS 420  ),  Verordnung zum Beschaffungsgesetz (  SGS 420.11  ),. AMM sind im Gesetz über öffentliche Beschaffungen (SGS 420), § 3, Abs. 2 explizit von dessen Gültigkeit ausgenommen. Die Unterschriftenberech-  tigung für AMM (Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Trägerorganisationen): Amtsleitung kollektiv mit AL Abt. EMA.  Zahlungen im Vollzug der AMM: RL kollektiv mit AL, MA kollektiv mit RL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Amt für Geoinformation  ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD,  SGS 143.121  ) vom  01.  03.2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  CHF 20‘000     < einmalige Ausgaben  ≤   CHF 300‘000 bzw.  CHF 20‘000     < wiederkehrende  Ausgaben  ≤   CHF 100‘000  Ausgaben für Beratungsdienstleistungen  ≤   CHF 50‘000  Dienststellenleiter/in  Stv.   Dienststellenleiter/in  Betreffend die  amtliche Vermessung:  Stv.   Kantonsgeometer/in  ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD  , SGS 143.120) vom 01.  03.2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienststellenleiter/in  -  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verträge  Dienststellenleiter/in  Stv.   Dienststellenleiter/in  Verträge  betreffend die   amtliche Vermessung  Dienststellenleiter/in  Stv.  Kantonsgeometer/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die zuständige  Stellvertreter  /in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Z.B.  Ausnahmebewilligung nach § 144 (Zerstückelungsverbot) und 145 (Erschliessung) EG ZGB (SGS 211), Mutationsbewilligung (§42 und 43 RBV SGS 400.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Organisation, interne Kommunikation  DOK 1.4.03  Unterschriftenberechtigungen  ©  F.E.E. Consult AG CH  Erstellt:  boa  Genehmigt: SM  DOK 1.4.03   Rev.  1     17.01.2019  Seite  Organisation  Dokumente  K =  Kollektivunterschrift zu zweien /  E = Einzelunterschrift (mit oder ohne Festlegung einer betragsmässigen Kompetenzgrenze)  Stufe / Funktion  Verträge  mit Kosten  -  folge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) 2)  Verträge ohne  Kostenfolge /   Positiv  -  Bewilli  -  gungen   ohne  Kostenfolge  Anzeigen   /  sonstige  Verfü  -  gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beiträge  innerhalb  Programme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beiträge  ausserh.  Programme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vernehm  -  lassungen  zu Ein  -  Rekursen  Korres  -  pondenz  Rechts-  auskünfte  Interne  Weisungen  Berichte an  RR  (Vorlagen  an DV)  Stellung  -  kantons  -  internen  Vernehm  -  lassungen  Stellungna  hmen auf  Stufe  Kanton  und Bund  Amtsleitung   (AL)  E  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000  mit  AbtL/  PV  K mit  AbtL  /PV  K mit  AbtL/  PV  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  mit  allen  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  mit  AbtL/  PV  E  K mit  AbtL/  PV  Ste  llungnahme  auf Stufe Amt  oder  Gemeinde  K mit  AbtL/  PV  Bereiche  Abteilungsleitung   (AbtL)  (= K  rF und JagdV  )  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  PV  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  AL  K mit allen  K mit A  L  K mit PV  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  mit PV  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  mit AL  E  E  E  K mit AL  E  K mit AL  Produktverantwortliche  (PV)  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  allen  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  AL  K mit allen  K mit A  L  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  mit  allen  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  mit AL  E  E  E  K mit AL  E  K mit AL  Fachverantwortli  che   (FV)  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  PV  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  AL  K mit a  llen  K mit A  L  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  mit  allen  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  mit AL  E  E  E  E  K mit AL  Finanzen  und  Administration  K  ≤  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  PV  K  >  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  mit  AL  K mit allen  K mit A  L  K  ≤   CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  mit  allen  K  >   CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  mit AL  E  E  E  K mit AL  E  K mit A  L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Organisation, interne Kommunikation  DOK 1.4.03  Unterschriftenberechtigungen  ©  F.E.E. Consult AG CH  Erstellt:  boa  Genehmigt: SM  DOK 1.4.03   Rev.  1     17.01.2019  Seite  Praktikanten/innen  K mit  Vorgesetzter/m  K mit  Vorgesetzt  er/m  K mit  Vorgesetzt  er/m  K mit  Vorgesetzt  er/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bis zu den maximalen Höchstwerten gem. § 1 Abs. 1   des   Reglement  s über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der VGD  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Verträge für Beratungsdienstleistungen über 50'000 Franken werden K durch AL und DV VGD unterzeichnet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG I des  Ebenrain   zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (  SGS 143.121   ) sowie  ANHANG I   des  Ebenrain   zum Reglement zur Dienstordnung der VGD   (RDO VGD)  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrif  t  ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD,  SGS 143.121  ) vom 01.03.2019  CHF  5  0‘000  <  einmalige  Ausgaben  ≤  CHF  300  ‘000  bzw.  CHF 5  0‘000     < wiederkehrende  Ausgaben  ≤   CHF  100  ‘000  Ausgaben für Beratungsdienstleistungen  ≤ CHF 50‘000  Dienststellenleiter/in  Zuständige/r Abteilungsleiter  /in  CHF 2  0‘000  <  einmalige  Ausgaben  ≤  CHF  5  0  ‘000  bzw.  CHF 2  0‘000     < wiederkehrende  Ausgaben  ≤   CHF  50‘000  Ausgaben für Beratungsdienstleistungen  ≤   CHF 50‘000  Abteilungsleiter  /in  Zuständige/r  Sachbearbeiter/in  Bei Gewährung von Investitionshilfen gelten die Zuständigkeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Absatz 5 Landwirtschaftsgesetz BL und § 4 Verordnung vom 26. Janu-  ar 1999 über die Investitionshilfen an die Landwirtschaft  .  Für Investitionshilfen in Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenrain (Melioration und Hochbau):  Projektgenehmigung/Beitrags  verfügung  (CHF 20'000  < Kantonsbeitrag  ≤  CHF 50'000)  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Zuständige/r Ressortleiter/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die Stellvertreter  /in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kompetenz Ebenrain gemäss § 4 der Verordnung vom 26. Januar 1999 über die Investitionshilfen an die Landwirtschaft; berücksic  htigt werden dort Bundes  - und Kantonsbe  i-  träge sowie Investitionskredite (IK)  und Betriebshilfedarlehen  (BHD). Für die Zuständigkeit der Ausgabenbewilligung (Einzel  - oder Zweitunterschrift) ist nur der Kantonsbeitrag  massgebend, da der Beitrag Bund durchlaufend ist (Beschluss durch Bund) und IK und BH  D keine Ausgaben, sondern rückzahlbare Darlehen darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD  , SGS 143.120) vom 01.  03  .2019  Verträge  und Leistungsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  ausgenommen nachfolgende Regelungen:  Dienststellenleiter/in  Zuständige/r Abteilungsleiter  /in  Werkverträge  Waldnaturschutz/Pflege und Unterhalt NSG  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Zuständige/r  Sachbearbeiter/in  Verfügungen,  ausgenommen die nachfolgend genannten Verfügungen  Dienststellenleiter/in  Bildung und Beratung  Bioumstellungsbeiträge  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Ländliche Entwicklung und Ressourcen  Boden  -  und  Pachtrecht:  sämtliche Verfügungen  Stv. Dienststellenleiter  Melioration:  Projektgenehmigung/Beitragszusicherung   in Kompetenz Ebenrain  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Melioration:  Projektgenehmigung, wenn Beitrag von Investitionshilfekomm. (IHK) ge-  sprochen  Ressortleiter/in oder zuständi-  ge/r Sachbearbeiter/in  Melioration:  Handänderungs  -, Zweckent  fremdungs  -  oder Zerstückelungsbewilligungen  Ressortleiter/in oder zuständ  i-  ge/r Sachbearbeiter/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beispiele:  - Leistungsvereinbarung im Bereich Waldnaturschutz  - Dienstleistungsvertrag (N  aturschutzdienst (über CHF 50‘000  )     - Vertrag  mit der Genossenschaft bäuerlicher Gemüseproduzenten     - Leistungsauftrag mit dem Kanton AG für die Gemüsebauberatung und das Meldewesen im Kanton BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionshilfen:  Beitragsverfügungen in Kompetenz Ebenrain  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Investitionshilfen:  Beitragsverfügung gemäss Entscheid der IHK  Sachbearbeiter/in Investition  s-  hilfen  Investitionshilfen:  Grundpfandverschreibungen der Landw. Kreditkasse  Präsident  /in  IHK zusammen mit  Leiter/in Landw. Kreditkasse  Investitionshilfen:  Handänderung / Löschen von Anmerkungen sowie Zweckentfremdung bei  mit Beiträgen unterstützten Bauten  Sachbearbeiter/in Investitions-  hilfen  Agrarwirtschaft:  Betriebs  - und G  emeinschaftsanerkennungen  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Produktion, Markt und Direktzahlungen  Direktzahlungen:  Kürzung Direktzahlungen,  Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Direktzahlungen:  Entscheid mit Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständige/r Abteilungsleiter/in  Rebbau:  Neuanpflanzung von Reben  Rebbaukommissär/in  Pflanzenschutz  Schutzmassnahmen gegen Schadorganismen  Zuständige Sachbearbeiter/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Entscheide mit Rechtsmittel werden als Verfügung nur auf Verlangen des Empfängers ausgestellt. Betroffen sind nur durchlaufende Bundesbeiträge, keine kantona  len Ausg  a-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Unterschriftsberechtigungen Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  T-10-  V01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.20  Erstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018 Bd  Freigabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2018 Bd  QS  -  Manager:  Seite:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von  4  Lebensmittelsicherheit  & Umweltanalytik  1. Unterschrift  2. Unterschrift  Grundsätzlich gilt, dass  „  s  chwerwiegende“ Fälle (siehe Vorlage  Übersicht  schwer.dot) und Strafanzeigen vor dem Versand der Amtsleitung vorzu-  legen (Ausnahmen: Berichte vor Ort, dringende Fälle in Abwesenheit der Amtsleitung) sind.  Die Funktionen, die in Klammern genannt werden, unterzeichnen nur in Abwesenheit der erstgenannten  Funktion.  Die Kantonschemikerin/ der Kantonschemiker und  die stellvertretende Kantonschemikerin /   der stellvertretende Kantonschemiker können alle  Berichte unterschreiben.  Bei Abwesenheit einer Funktion gilt die Stellvertreterregelung. Die Unterschriftsberechtigungen können fallweise delegiert werden.  Trink  -  , Badewasser:  Untersuchungsberichte, Inspektionsberichte vor Ort  Inspektoren / Kontrolleurinnen  / Kontrolleure  -  Verfügungen  Inspektoren / Kontrolleurinnen  / Kontrolleure  Inspektoren  Strafanzeigen  Inspektoren  KC  Lebensmittelinspektionen:  Inspektionsberichte  mit  Massnahmen  vor Ort  Inspektoren / Kontrolleurinnen  / Kontrolleure  -  Verfügungen  Inspektoren  Inspektoren  Strafanzeigen  Inspektoren  KC  Deklarationen  Inspektoren  / Kontrolleurinnen  / Kontrolleure  Inspektoren  Mikrobiologie:  Befund i  n Ordnung  Leiter  /in  Mik  robiologie  -  Befund  nicht in Ordnung  , Kostenverfügung  Leiter  /in  Mik  robiologie  -  Befund  nicht in Ordnung  , Verfügung  Leiter  /in  Mik  robiologie  Inspektoren (  Kontrolleure  )  Strafanzeigen  Leiter  /in  Mik  robiologie  KC  Chemie:  Befund i  n Ordnung  Leiter  /in  Chemie  -  Befund  nicht in Ordnung  , Kostenverfügung  Leiter  /in  Chemie  KC (LMI)  Befund  nicht in Ordnung  , Verfügung  Leiter  /in  Chemie  KC (LMI)  Strafanzeigen  Leiter  /in  Chemie  KC  Umweltanalytik:  Prüfberichte  Leiter  /in  UAN  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Unterschriftsberechtigungen Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  T-10-  V01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.20  Erstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018 Bd  Freigabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2018 Bd  QS  -  Manager:  Seite:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von  4  Weitere Dokumente  Zertifikate vom  Betrieb  nachgefragt  KC (KC  -  Stv, LMI)  Verträge  KC  KC  -  Stv (Abt. leiter, Ressortleiter)  Ausgabenbefugnis  Geregelt gemäss Finanzkompetenz für  Ausgaben  Weitere Korrespondenz  Fachliche Zuständig  keit mit Einzel  -  oder Kollektiv  unterschrift gemäss Stellenbeschreibung  KC = Kantonschemiker  /in  Stv  . = Stellvertreter       LMI = Lebensmittelinspektor/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Unterschriftsberechtigungen Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  T-10-  V01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.20  Erstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018 Bd  Freigabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2018 Bd  QS  -  Manager:  Seite:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  von  4  Veterinärwesen  1. Unterschrift  2. Unterschrift  Die Unterschriftsberechtigungen können fallweise delegiert werden.  Bei Abwesenheit einer Funktion gilt die Stellvertreterregelung. Die Unterschriftsberechtigungen können fallweise delegiert werden.  Allgemein  Interne Weisungen Vet Wesen  KT  KT  -  Stv  .  Beantwortung von Anfragen  Sachbearbeiter  /in  -  Verfügungen  von Massnahmen  Sachbearbeiter/in  KT  Korrespondenz mit Stawa, Gerichten, anderen Be-  hörden (inkl. Strafanzeigen, Stellungnahmen)  Sachbearbeiter/in  KT  Bewilligungen  Sachbearbeiter/in  Vorgesetzte/r  Tiergesundheit  Kontrollberichte vor Ort (Ausstellung auf Betrieben  )  Sachbearbeiter/in  (Gegenzeichnung Kontrol-  lierte  /  r)  -  Kontrollberichte Korrespondenz postalisch (inkl. Er-  mahnungen in Kombination mit Kontrollberichten)  Sachbearbeiter/in  Vorgesetzte/r  Rechtliches Gehör  Sachbearbeiter/in  Vorgesetzte/r  Rechnungen (aufgrund von Mängelkontrollen)  Sachbearbeiter/in  Vorgesetzte/r  Fleischkontrollentscheide (STU/FU)  Amtlicher Tierarzt  -  Fleischkontrollentscheide nach Einsprache  Amtlicher  Tierarzt  Vorgesetzte/r  Entscheid Notschlachtungsbeiträge  Amtlicher Tierarzt  Vorgesetzte/r  Exportzeugnis (Traces)  Amtlicher Tierarzt  -  Bienenwesen  Kontrollberichte vor Ort (Ausstellung auf Betrieben)  Bieneninspektor  -  Zeugnisse  Bieneninspektor  -  Tierschutz  /Primärproduktion  Kontrollberichte vor Ort (Ausstellung auf Betrieben)  Sachbearbeiter/in  -  Kontrollberichte Korrespondenz (inkl. Ermahnungen)  Sachbearbeiter/in  Vorgesetzte/r  Rechtliches Gehör  Sachbearbeiter/in  Vorgesetzte/r  Rechnungen  (aufgrund von Mängelkontrollen)  Sachbearbeiter/in  Vorgesetzte/r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                              Unterschriftsberechtigungen Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  T-10-  V01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.20  Erstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018 Bd  Freigabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2018 Bd  QS  -  Manager:  Seite:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  von  4  Medizinalwesen  Apothekenbewilligungen  Sachbearbeiter/in  KT  Praxisinhaberbewilligungen  Sachbearbeiter/in  KT  Assistentenbewilligungen  Sachbearbeiter/in  KT  Weitere Dokumente  Veterinary  Certificates (Pharma Exportzertifikate)  KT  -  Vereinbarungen/Verträge  KT  Amtsleiter  /in  Ausgabenbefugnis  Geregelt gemäss Finanzkompetenz für  Ausgaben  Weitere Korrespondenz  Fachliche Zuständig  keit mit Einzel  -  oder Kollektiv  unterschrift gemäss  Stellenbeschreibung  KT = Kantonstierärzt  in/   Kantonstierarzt  Stv  . = Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG I des Amts   für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  zum Reglement ü  ber die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der VGD (SGS 143.121)  Ausgabenkompetenz  Erstunterschrift  Zweitunterschrift  CHF  2  0‘000  ≤ einmalige Ausgaben  ≤ CHF 300‘000 bzw.  CHF 20‘000  ≤ wiederkehrenden Ausgaben  ≤ CHF 100‘000  Ausgaben für Beratungsdienstleistungen  ≤ CHF 50‘000  Dienststellenleiter/in  Fachlich z  uständige  Mitarbei-  terin / Fachlich zuständiger  Mitarbeiter  CHF 5‘000  ≤ Ausgaben  ≤ CHF 20‘000  Abt.  -  , Fachbereichs  -  oder  Ressortleitung  Fachlich zuständige Mitarbei-  terin / Fachlich zuständiger  Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt für Gesundheit  ANHANG I zum Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der VGD (Ausgabenreglement VGD,  SGS 143.121  ) vom  01.03.2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrif  t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eineindeutiger Nummer  n-  kreis (Ziffern pro Jahr for  t-  laufend)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  CHF 20‘000     < einmalige Ausgaben  ≤   CHF 300‘000 bzw.  CHF 20‘000     < wiederkehrende  Ausgaben  ≤   CHF 100‘000  Ausgaben für Beratungsdienstleistungen  ≤   CHF 50‘000  Dienststellenleiter  /in  Fachlich zuständige  Mitarbeiterin  / Fachlich  zuständiger   Mitarbeiter  -  ANHANG I zum Reglement zur Dienstordnung der VGD (RDO VGD  , SGS 143.120) vom 01.03.2019  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Fachbereich  Medizinische Dienste (ärztlich)  Kantonsärztin /  Kantons  arzt  -  MZiffer(n)JahrJahr  (z.B.: M12319)  Im Fachbereich  Medizinische Dienste (  zahn  ärztlich)  Kantonszahnärztin /  Kantonszahnarzt  -  ZZiffer(n)JahrJahr  (z.B.:  Z5419)  Im Fachbereich Heilmittel  Kantonsapothekerin  /  Kantonsapotheker  -  HZiffer(n)JahrJahr  (z.B.: H419)  Im Fachbereich Drogentherapien  Suchtbeauftrag  t  e  /  Suchtbeauftragter BL  Kantonsärztin /  Kantonsarzt  DZiffer(n)JahrJahr  (z.B.: D20419)  Erstunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweitunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verträge  Dienststellenlei  ter  /in  Fachlich zuständige  Mitarbeiterin  / Fachlich  zuständiger   Mitarbeiter  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Abwesenheit der /des Benannten von > 3 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreibt der / die Stellvertreter  /in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jeweiligen Erstunterzeichnenden sind verantwortlich für die korrekte „Buchhaltung“ der Verfügungsnummern und Ablage der V  erfügungen