Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
                            VBGÜbertrAnO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 01.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) vom 1. Juni 2023 (BGBl. 2025 I Nr. 218, S. 2)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 24.9.2025 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Text der Bekanntmachung der Anordnung siehe: VBGÜbertrAnOBek +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Übertragung von Befugnissen
                            Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A14, und ab der Besoldungsgruppe A15 soweit ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers / der Hauptgeschäftsführerin und seiner / ihrer Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Inkrafttreten
                            Die vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlussformel
                            Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorsitzende des Vorstands