Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (8. BinSchStrOAbweichV)
                            8. BinSchStrOAbweichV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 09.10.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 237)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf d. 31.10.2028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund des § 3 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253; 2024 I Nr. 336) geändert worden ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
                            Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verhaltenspflichten
                            Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. während des Betriebs des TGAIN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e) in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, ist für die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 4 und 6 verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Nummer 1 bis 3 oder 5 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Außerkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2028 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
                            (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 237, S. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsübersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsverzeichnis (Angabe zu § 4.08 – neu)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichungen von dieser Verordnung für automatische Spurführungsassistenten (TGAIN) (§ 4.08 – neu)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorübergehende Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das Inhaltsverzeichnis der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um die nachstehende Angabe zu § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "4.08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN)".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das Kapitel 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um nachstehenden § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                | "§ 4.08 Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN)  | 
                            1. Ist in ein Fahrzeug ein System zur selbsttätigen Schiffssteuerung entlang einer zu verfolgenden Fahrspur (automatischer Spurführungsassistent für die Binnenschifffahrt, TGAIN) eingebaut, darf dieses System nur dann eingesetzt werden, wenn es ordnungsgemäß funktioniert. Die in den TGAIN eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die im TGAIN hinterlegte Fahrspur gewährt keinen Anspruch auf die Nutzung dieser Fahrspur gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, hat dafür zu sorgen, dass während des Betriebs des TGAIN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) das Alarmsignal des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts jederzeit wahrgenommen werden kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) die Anwesenheit der Person im Steuerhaus alle fünf Minuten durch Betätigung des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts bestätigt wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e) in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke ist der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt in den jeweiligen Schleusenbereich auszuschalten. Nach einer Schleusung darf der TGAIN erst wieder aktiviert werden, wenn das Fahrzeug den Schleusenbereich verlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, darf einen TGAIN nur benutzen, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen aufzeichnet. Zu den Betriebsdaten nach Satz 1 zählt neben den dynamischen Reiseinformationen des Fahrzeuges (Kurs, Geschwindigkeit und Position mit den entsprechenden Zeitangaben) insbesondere die Information, wann der TGAIN ein- oder ausgeschaltet wurde, wann und in welchem Umfang manuell Einfluss auf die Fahrspur genommen wurde sowie wann und in welchem Umfang der TGAIN Steuerbefehle an die Antriebseinrichtungen des Fahrzeugs gesendet hat. Die aufgezeichneten Daten müssen vier Tage lang gespeichert werden und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."