Erschwerniszulagenverordnung 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
 - § 3 Allgemeine Voraussetzungen
 - § 4 (Fn 3) Höhe und Berechnung der Zulage
 - § 4a (Fn 2) Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
 - § 5 (Fn 2) Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
 - § 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage
 - § 6a (weggefallen)
 - § 7 Allgemeine Voraussetzungen
 - § 8 (Fn 2) Höhe der Zulage
 - § 9 Berechnung der Zulage
 - § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen
 - § 11 (Fn 2) Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
 - § 12 Allgemeine Voraussetzungen
 - § 13 (Fn 2) Höhe der Zulage
 - § 14 Berechnung der Zulage
 - § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
 - § 16 Zulage für Klimaerprobung
 - § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
 - § 17 (Fn 3) Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
 - § 17a (Fn 8) Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
 - § 18 Entstehung des Anspruchs
 - § 19 (Fn 2) Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
 - § 20 (Fn 2) Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
 - § 21 (Fn 2) Zulagen für den Krankenpflegedienst
 - § 22 (Fn 2, 4) Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler
 - § 22a (Fn 2) Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
 - § 22b (Fn 5) Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie
 - § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
 - § 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
 - § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
 - § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
 - § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
 - § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
 - § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
 - § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
 - § 23h Zulage für Fallschirmspringer
 - § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst
 - § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
 - § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
 - § 23l Zulage für Bergführer
 - § 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte
 - § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
 - Fussnoten