HochbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen* (HochbauBAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen* (Hochbauberufeausbildungsverordnung - HochbauBAusbV)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2 Dauer der Berufsausbildungen
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- § 9 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 10 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2
- Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
- Unterabschnitt 1
- Zwischenprüfung
- § 11 Zeitpunkt
- § 12 Inhalt
- § 13 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 2
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 14 Zeitpunkt
- § 15 Inhalt
- § 16 Prüfungsbereiche
- § 17 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
- § 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“
- § 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 21 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3
- Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 22 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 23 Inhalt des Teiles 1
- § 24 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 25 Inhalt des Teiles 2
- § 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“
- § 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten“
- § 29 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
- § 30 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 31 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 32 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 33 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 34 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin
- Abschnitt 4
- Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 35 Aufteilung in zwei Teile
- § 36 Inhalt des Teiles 1
- § 37 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 38 Inhalt des Teiles 2
- § 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 40 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“
- § 41 Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“
- § 42 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen“
- § 43 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 45 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 46 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 47 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
- Abschnitt 5
- Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 48 Aufteilung in zwei Teile
- § 49 Inhalt des Teiles 1
- § 50 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 51 Inhalt des Teiles 2
- § 52 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 53 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“
- § 54 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“
- § 55 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
- § 56 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 57 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 58 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 59 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 60 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
- Abschnitt 6
- Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
- Unterabschnitt 1
- Abschlussprüfung
- § 61 Aufteilung in zwei Teile
- § 62 Inhalt des Teiles 1
- § 63 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 64 Inhalt des Teiles 2
- § 65 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“
- § 67 Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“
- § 68 Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“
- § 69 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 70 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 71 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 72 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 73 Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
- Abschnitt 7
- Schlussvorschriften
- § 74 Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
- Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
- Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik