Richtlinie über den Einsatz von Luftfahrzeugen für polizeiliche Zwecke 
                
                
            INHALT
Richtlinie über den Einsatz von Luftfahrzeugen für polizeiliche Zwecke
- Richtlinie über den Einsatz von Luftfahrzeugen für polizeiliche Zwecke
 - 1. Polizeihubschrauberstaffel Bayern
 - 1.1 Allgemeines
 - 1.2 Aufgaben
 - 1.3 Monatliche Anforderung/Flugplan
 - 1.4 Anforderungen aus konkretem polizeilichen Anlass
 - 1.5 Sonderflüge
 - 1.5.1 Diplomatische Einflugerlaubnis
 - 1.5.2 Flüge für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung und den Präsidenten des Bayerischen Landtags
 - 1.5.3 Katastrophenschutz
 - 1.5.4 Rettungsdienst
 - 1.5.5 Ausbildungs- und Übungsflüge im Katastrophenschutz und Rettungsdienst
 - 1.5.6 Flüge für außerdienstliche Zwecke
 - 1.5.7 Einsatzweisung
 - 1.6 Allgemeine Hinweise
 - 1.6.1 Haftungsverzichtserklärung
 - 1.6.2 Fluggastunfallversicherung
 - 1.6.3 Start und Landung eines Luftfahrzeuges
 - 1.6.4 Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln
 - 1.6.5 Grenzen der Einsatzmöglichkeit
 - 1.7 Kosten
 - 1.7.1 Flüge zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im repressiven und präventiven Bereich sowie zur Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals
 - 1.7.1.1 Repressiver Bereich
 - 1.7.1.2 Präventiver Bereich
 - 1.7.1.3 Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals
 - 1.7.1.4 Vollzugs- und Amtshilfe
 - 1.7.2 Sonderflüge
 - 1.7.2.1 Flüge mit außerbayerischen Flugzielen und außerhalb Bayerns
 - 1.7.2.2 Flüge für Mitglieder der Staatsregierung und den Präsidenten des Bayerischen Landtags
 - 1.7.2.3 Flüge im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst einschließlich Ausbildungs- und Übungsflüge
 - 1.7.2.4 Flüge für außerdienstliche Zwecke
 - 1.7.3 Einsatzkosten
 - 1.8 Einsatz des Polizeihubschraubers bei Übungen oder Öffentlichkeitsveranstaltungen
 - 2. Bundesgrenzschutz (BGS)
 - 2.1 Allgemeines
 - 2.2 Aufgaben
 - 2.3 Anforderung
 - 3. In-Kraft-Treten, Gültigkeit
 - Anlagen