EinsatzWVG 
                
                
            INHALT
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG)
- Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Begriffsbestimmung
 - § 2 Anwendungsbereich
 - § 3 Berufliche Qualifizierung
 - § 4 Schutzzeit
 - § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
 - Abschnitt 2
 - Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
 - § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
 - § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
 - § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
 - § 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
 - Abschnitt 3
 - Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
 - § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
 - § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
 - Abschnitt 4
 - Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
 - § 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
 - § 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
 - § 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
 - § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
 - Abschnitt 5
 - Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
 - § 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
 - § 17 Erstattungsanspruch
 - § 18 Entschädigung
 - Abschnitt 6
 - Besondere Personengruppen
 - § 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
 - § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
 - § 20a Bezugspersonen
 - Abschnitt 7
 - Schlussvorschriften
 - § 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
 - § 22 Übergangsregelung
 - § 23 Zuständiger Geschäftsbereich