ElektroG 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
 - § 2 Anwendungsbereich
 - § 3 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
 - § 4 Produktkonzeption
 - § 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle
 - § 6 Registrierung
 - § 7 Finanzierungsgarantie
 - § 7a Rücknahmekonzept
 - § 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten
 - § 9 Kennzeichnung
 - Abschnitt 3
 - Sammlung und Rücknahme
 - § 10 Getrennte Erfassung
 - § 11 Verordnungsermächtigungen
 - Unterabschnitt 1
 - Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten
 - § 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
 - § 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
 - § 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
 - § 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
 - § 16 Rücknahmepflicht der Hersteller
 - § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
 - § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
 - § 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
 - § 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
 - Unterabschnitt 2
 - Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte
 - § 19 Rücknahme durch den Hersteller
 - § 19a Informationspflichten der Hersteller
 - Abschnitt 4
 - Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
 - § 20 Behandlung und Beseitigung
 - § 21 Zertifizierung
 - § 22 Verwertung
 - § 23 Anforderungen an die Verbringung
 - § 24 Verordnungsermächtigungen
 - Abschnitt 5
 - Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
 - § 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
 - § 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
 - § 27 Mitteilungspflichten der Hersteller
 - § 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
 - § 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
 - § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
 - Abschnitt 6
 - Gemeinsame Stelle
 - § 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
 - § 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
 - § 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
 - § 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
 - § 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle
 - Abschnitt 7
 - Zuständige Behörde
 - § 36 Zuständige Behörde
 - § 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
 - § 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
 - § 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
 - § 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
 - Abschnitt 8
 - Beleihung
 - § 40 Ermächtigung zur Beleihung
 - § 41 Aufsicht
 - § 42 Beendigung der Beleihung
 - Abschnitt 9
 - Schlussbestimmungen
 - § 43 Beauftragung Dritter
 - § 44 Widerspruch und Klage
 - § 45 Bußgeldvorschriften
 - § 46 Übergangsvorschriften
 - Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen
 - Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung
 - Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)
 - Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
 - Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept
 - Anlage 5a (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) Betriebstagebuch
 - Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)