FinSV 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (FinSV)
- Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Finanzschlichtungsstellenverordnung - FinSV)
 - Eingangsformel
 - Abschnitt 1
 - Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
 - § 1 Organisation der Verbraucherschlichtungsstellen
 - § 2 Auswahl und Bestellung der Schlichter
 - § 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter
 - § 4 Verfahrenssprache
 - § 5 Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens
 - § 6 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens
 - § 7 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
 - § 8 Behandlung des Antrags
 - § 9 Schlichtungsvorschlag
 - § 10 Kosten des Verfahrens
 - Abschnitt 2
 - Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
 - § 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
 - § 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
 - § 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
 - § 14 Vergütung der Schlichter
 - § 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
 - § 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
 - § 17 Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle
 - § 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
 - § 19 Widerruf der Anerkennung
 - Abschnitt 3
 - Berichts- und Informationspflichten
 - § 20 Tätigkeitsbericht
 - § 21 Evaluationsbericht
 - § 22 Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
 - § 23 Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
 - Abschnitt 4
 - Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen
 - § 24 Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit
 - § 25 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
 - § 26 Übergangsregelungen
 - § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten