MoselSchPV 
                
                
            INHALT
Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
- Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
 - Inhaltsverzeichnis
 - Erster Teil
 - Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
 - Kapitel 1
 - Allgemeine Bestimmungen
 - § 1.01 Begriffsbestimmungen
 - § 1.02 Schiffsführer
 - § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
 - § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
 - § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
 - § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
 - § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
 - § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
 - § 1.09 Besetzung des Ruders
 - § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
 - § 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
 - § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
 - § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
 - § 1.14 Beschädigung von Anlagen
 - § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
 - § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
 - § 1.17 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 - § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
 - § 1.19 Besondere Anweisungen
 - § 1.20 Überwachung
 - § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge
 - § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
 - § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
 - § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
 - § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
 - § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
 - § 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
 - § 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
 - Kapitel 2
 - Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
 - § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
 - § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
 - § 2.03 Schiffseichung
 - § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
 - § 2.05 Kennzeichen der Anker
 - § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 66)
 - Kapitel 3
 - Bezeichnung der Fahrzeuge
 - Abschnitt I.
 - Allgemeines
 - § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
 - § 3.02 Lichter und Signalleuchten
 - § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
 - § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
 - § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
 - § 3.06
 - § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
 - Abschnitt II.
 - Nacht- und Tagbezeichnung
 - Titel A.
 - Bezeichnung während der Fahrt
 - § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3 Bild 2, 3)
 - § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
 - § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
 - § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
 - § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
 - § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
 - § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
 - § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
 - § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
 - § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
 - § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
 - § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
 - § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
 - Titel B.
 - Bezeichnung beim Stilliegen
 - § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
 - § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
 - § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
 - § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)
 - § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
 - § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
 - § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
 - Abschnitt III.
 - Sonstige Bezeichnung
 - § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)
 - § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)
 - § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
 - § 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
 - § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)
 - § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
 - § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
 - § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
 - Kapitel 4
 - Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
 - Abschnitt I.
 - Schallzeichen (Anlage 6)
 - § 4.01 Allgemeines
 - § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
 - § 4.03 Verbotene Schallzeichen
 - § 4.04 Notzeichen
 - Abschnitt II.
 - Sprechfunk
 - § 4.05 Sprechfunk
 - Abschnitt III.
 - Informations- und Navigationsgeräte
 - § 4.06 Radar
 - § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
 - Kapitel 5
 - Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
 - § 5.01 Schiffahrtszeichen
 - § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
 - Kapitel 6
 - Fahrregeln
 - Abschnitt I.
 - Allgemeines
 - § 6.01 Fahrt unter Segel
 - § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
 - § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
 - Abschnitt II.
 - Begegnen und Überholen
 - § 6.03 Allgemeine Grundsätze
 - § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
 - § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
 - § 6.06
 - § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
 - § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
 - § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
 - § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
 - § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
 - Abschnitt III.
 - Weitere Regeln für die Fahrt
 - § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
 - § 6.13 Wenden
 - § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
 - § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
 - § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
 - § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
 - § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
 - § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
 - § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
 - § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
 - § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
 - § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
 - Abschnitt IV.
 - Fähren
 - § 6.23 Verhalten der Fähren
 - Abschnitt V.
 - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
 - § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
 - § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
 - § 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen
 - § 6.27 Durchfahren der Wehre
 - § 6.28 Durchfahren der Schleusen
 - § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
 - § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
 - Abschnitt VI.
 - Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
 - § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
 - § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
 - § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
 - § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
 - § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
 - § 6.34
 - § 6.34
 - Kapitel 7
 - Regeln für das Stilliegen
 - § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
 - § 7.02 Liegeverbot
 - § 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen
 - § 7.04 Festmachen
 - § 7.05 Liegestellen
 - § 7.06 Besondere Liegestellen
 - § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
 - § 7.08 Wache und Aufsicht
 - Kapitel 8
 - Zusatzbestimmungen
 - § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
 - § 8.01a Fahrgeschwindigkeit
 - § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
 - § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
 - § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
 - § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
 - § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
 - § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
 - § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
 - § 8.09
 - § 8.10 Bleib-weg-Signal
 - § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
 - § 8.12 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
 - § 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe
 - Kapitel 9
 - Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
 - § 9.01 Fahrbeschränkungen
 - § 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
 - § 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
 - § 9.04 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
 - § 9.05 Meldepflicht
 - Kapitel 10
 - Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
 - § 10.01 Hochwassermarken
 - § 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
 - Zweiter Teil
 - Umweltbestimmungen
 - Kapitel 11
 - Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
 - § 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
 - § 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
 - § 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
 - § 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
 - § 11.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
 - § 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
 - § 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)
 - § 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
 - § 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
 - Anlage 1
 - Anlage 2
 - Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
 - Anlage 4
 - Anlage 5
 - Anlage 6 Schallzeichen
 - Anlage 7 Schiffahrtszeichen
 - Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
 - Anlage 9
 - Anlage 10
 - Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
 - Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten