TPG-OrganV 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (TPG-OrganV)
- Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen - TPG-OrganV)
 - § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 1
 - Organ- und Spendercharakterisierung
 - § 2 Notwendige Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung
 - § 3 Weitere Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung
 - § 4 Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens der Richtlinie 2010/53/EU
 - Abschnitt 2
 - Transport
 - § 5 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung bei verstorbenen Spendern
 - § 6 Verfahren zur Übermittlung von Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung beim grenzüberschreitenden Organaustausch
 - § 7 Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen
 - Abschnitt 3
 - Rückverfolgbarkeit, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
 - § 8 Angaben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen beim grenzüberschreitenden Organaustausch
 - § 9 Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
 - § 10 Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen beim grenzüberschreitenden Organaustausch
 - § 11 Meldung von Vorfällen bei der Lebendspende von Organen
 - Abschnitt 4
 - Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
 - § 12 Gemeinsame Verfahrensvorschriften
 - § 13 Vermittlung im Organaustauschverbund
 - § 14 Notfallregelung
 - § 15 Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
 - § 16 Ordnungswidrigkeiten
 - Anlage 1
 - Anlage 2