GFBWBGDVO 
                
                
            INHALT
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) Vom 13. Februar 1998
- Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) Vom 13. Februar 1998
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - § 1 Regelungsbereich
 - § 2 Zulassung zur Weiterbildung
 - § 3 Durchführung der Weiterbildung
 - § 4 Zulassung zur Prüfung
 - § 5 Gliederung, Inhalt und Durchführung der Prüfung
 - § 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
 - § 7 Rücktritt, Prüfungsversäumnis
 - § 8 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
 - § 9 Zeugnis, Anerkennung
 - § 9a Sonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung
 - § 9b Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
 - § 10 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten
 - § 11 Zuständige Behörde, Aufsicht
 - § 12 Übergangsbestimmungen
 - § 13 Inkrafttreten
 - Anlage 1
 - Teil 1 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege
 - Teil 2 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege
 - Teil 3 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative Funktionsbereiche
 - Teil 4 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene
 - Teil 5 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege
 - Teil 6 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege
 - Teil 7 Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
 - Teil 8 Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
 - Teil 9 Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter
 - Teil 10 Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Gesundheitsfachberufe
 - Teil 11 Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
 - Artikel 6 Inkrafttreten
 - Anlage 2
 - Anlage 3