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            INHALT
Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft Vom 2. Oktober 2003
- Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft Vom 2. Oktober 2003
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Ziel der Fachschule
 - § 3 Gliederung, Organisationsform und Dauer der Fortbildung
 - § 4 Kooperation
 - § 5 Abschließende Leistungsfeststellung, Befreiung und Wiederholung
 - § 6 Abschlussprüfung
 - § 7 Lernmodul Abschlussprojekt
 - § 8 Besondere Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
 - § 9 Zertifizierung, Abschluss und Berechtigungen
 - § 10 Belegung einzelner Lernmodule
 - § 11 Information und Beratung
 - § 12 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsübergreifende Lernmodule
 - Abschnitt 2 Fachbereich Technik
 - § 13 Fachrichtungen und Schwerpunkte
 - § 14 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule
 - § 15 Berufsbezeichnung und weitere Qualifikationen
 - Abschnitt 3 Fachbereich Wirtschaft
 - § 16 Fachrichtungen und Schwerpunkte
 - § 17 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule
 - § 18 Teilqualifikation und Berufsbezeichnung
 - § 19 Gesamtqualifikation und Berufsbezeichnung
 - Abschnitt 4 Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft
 - § 20 Fachrichtungen und Schwerpunkte
 - § 21 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule
 - § 22 Berufsbezeichnung
 - Abschnitt 5 Fachbereich Gestaltung
 - § 23 Fachrichtungen und Schwerpunkte
 - § 24 Aufnahmevoraussetzungen für fachrichtungsbezogene Lernmodule
 - § 25 Berufsbezeichnung
 - Abschnitt 6 Erwerb der Fachhochschulreife
 - § 26 Fachhochschulreife mit Studienberechtigung in Rheinland-Pfalz
 - § 27 Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung
 - § 28 Fachhochschulreifeunterricht
 - § 29 Fachhochschulreifeprüfung
 - § 30 Zeugnis der Fachhochschulreife
 - § 31 Durchschnittsnote
 - Abschnitt 7 Schlussbestimmung
 - § 32 In-Kraft-Treten
 - Anlage 1
 - Anlage 2