Grem§90aSGB5BiV HE 2018 
                
                
            INHALT
Gesetz zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung Vom 18. Dezember 2017
- Gesetz zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung Vom 18. Dezember 2017
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Teil Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
 - § 1 Bildung des Gemeinsamen Landesgremiums
 - § 2 Aufgaben
 - § 3 Vorsitz, Mitglieder, Stimmrecht
 - § 4 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 - § 5 Kosten
 - Zweiter Teil Gesundheitskonferenzen
 - § 6 Bildung von Gesundheitskonferenzen
 - § 7 Aufgaben der Gesundheitskonferenzen
 - § 8 Mitglieder, Vorsitz, Stimmrecht
 - § 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 - § 10 Kosten
 - § 11 Inkrafttreten