EBeV 2022 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (EBeV 2022)
- Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 - EBeV 2022)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Anwendungsbereich und Zweck
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
 - § 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
 - Abschnitt 3
 - Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
 - § 4 Allgemeine Grundsätze
 - § 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen
 - § 6 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
 - § 7 Berichterstattung
 - § 8 Berichterstattungsgrenze
 - § 9 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
 - § 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
 - § 11 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
 - Abschnitt 4
 - Schlussbestimmungen
 - § 12 Inkrafttreten
 - Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
 - Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
 - Anlage 3 (zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage