FKAG 
                
                
            INHALT
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (FKAG)
- Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG)
 - § 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - § 3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
 - § 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
 - § 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
 - § 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats
 - § 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
 - § 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
 - § 9 Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
 - § 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
 - § 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats
 - § 12 Übergeordnetes Unternehmen
 - § 13 Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
 - § 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
 - § 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
 - § 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
 - § 17 Eigenmittelausstattung
 - § 18 Berechnung der Eigenmittel
 - § 19 Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
 - § 20 Festsetzung von Korrekturposten
 - § 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
 - § 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
 - § 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
 - § 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
 - § 25 Besondere organisatorische Pflichten
 - § 26 Prognoserechnungen
 - § 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen
 - § 28 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
 - § 29 Auskünfte und Prüfungen
 - § 30 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
 - § 31 Sofortige Vollziehbarkeit
 - § 32 Bußgeldvorschriften
 - § 33 Übergangsvorschriften zu § 23