LGG 
                
                
            INHALT
Landesgleichstellungsgesetz - LGG Vom 24. April 1996
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG Vom 24. April 1996
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Abschnitt 1 Allgemeines
 - § 1 Gesetzesziel und allgemeine Grundsätze
 - § 2 Geltungsbereich
 - § 2a Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken
 - § 3 Begriffsbestimmungen
 - § 4 Benachteiligungsverbote
 - § 5 Anrechnungszeiten
 - Abschnitt 2 Personalplanung zur Frauenförderung
 - § 6 Statistische Erhebung; Verordnungsermächtigung
 - § 7 Grundsätze eines Frauenförderplans
 - § 8 Inkraftsetzen des Frauenförderplans
 - § 9 Berichtspflicht
 - Abschnitt 3 Stellenausschreibung, Auswahlverfahren
 - § 10 Stellenausschreibung
 - § 11 Vorstellungsgespräche
 - § 12 Auswahlentscheidungen
 - § 13 Einstellungen, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
 - § 14 Umkehr der Beweislast
 - Abschnitt 4 Berufliche Qualifizierung
 - § 15 Berufliche Fort- und Weiterbildung
 - Abschnitt 5 Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer
 - § 16 Familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen
 - § 17 Teilzeitarbeit; Telearbeit
 - § 18 Beurlaubung ohne Dienstbezüge
 - § 19 Hinweispflicht
 - Abschnitt 6 Maßnahmen zur Vorbeugung und Vorgehensweise gegen sexuelle Belästigung
 - § 20 Sexuelle Belästigung
 - Abschnitt 7 Frauenbeauftragte
 - § 21 Frauenbeauftragte
 - § 22 Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung
 - § 22a Gesamtfrauenbeauftragte
 - § 22b Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen
 - § 23 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
 - § 24 Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren
 - § 24a Gerichtliches Verfahren
 - § 25 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
 - § 26
 - Abschnitt 8 Sonstige Regelungen
 - § 27 Auftragsvergabe und staatliche Leistungen
 - § 28 Sprache
 - § 29 Gremien; Verordnungsermächtigung
 - Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
 - § 30 Übergangsvorschriften
 - § 31 Inkrafttreten