Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Ve... (0.740.81) 
                
                
            INHALT
Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
- Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
 - Kapitel I Allgemeines
 - Art. 1 Begriffsbestimmungen
 - Art. 2 Bezeichnung des Netzes
 - Art. 3 Technische Merkmale des Netzes
 - Art. 4 Betriebliche Zielsetzungen
 - Art. 5 Anlagen
 - Kapitel II Schlussbestimmungen
 - Art. 6 Bezeichnung des Verwahrers
 - Art. 7 Unterzeichnung
 - Art. 8 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
 - Art. 9 Beitritt
 - Art. 10 Inkrafttreten
 - Art. 11 Grenzen der Anwendung des Übereinkommens
 - Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten
 - Art. 13 Vorbehalte
 - Art. 14 Änderung des Übereinkommens
 - Art. 15 Änderung der Anlagen I und II
 - Art. 16 Änderung der Anlagen III und IV
 - Art. 17 Schutzklausel
 - Art. 18 Kündigung
 - Art. 19 Beendigung
 - Art. 20 Notifikationen und Mitteilungen des Verwahrers
 - Art. 21 Verbindlicher Wortlaut
 - Unterschriften
 - Anlage I ⁷
 - Wichtige Eisenbahnlinien im internationalen kombinierten Verkehr
 - Anlage II ²²
 - Einrichtungen, die für den internationalen kombinierten Verkehr von Bedeutung sind
 - A. Wichtige Terminals im internationalen kombinierten Verkehr
 - B. Wichtige Grenzübergangspunkte im internationalen kombinierten Verkehr ²³
 - C. Wichtige Spurwechselbahnhöfe im internationalen kombinierten Verkehr*
 - D. Fährschiffverbindungen/Fährhäfen, die Bestandteil des Netzes des internationalen kombinierten Verkehrs sind
 - Anlage III ²⁴
 - Technische Merkmale des Netzes wichtiger Linien des internationalen kombinierten Verkehrs
 - Vorbemerkungen
 - Ausbauwerte für die Infrastruktur des Netzes wichtiger Linien des internationalen kombinierten Verkehrs
 - Anlage IV ²⁵
 - Leistungsparameter für Züge und Mindestvorgaben für die Infrastruktur
 - A. Anforderungen für leistungsfähige Dienste des internationalen kombinierten Verkehrs
 - B. Leistungsparameter für Züge
 - C. Mindestvorgaben für Eisenbahnlinien
 - D. Mindestvorgaben für Terminals
 - E. Mindestvorgaben für Unterwegsbahnhöfe
 - Geltungsbereich am 30. Juni 2023 ²⁶