Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (861) 
                
                
            INHALT
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG 1)
- Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG 1)
 - 1. Abschnitt: ⁵ Zweck und Massnahmen
 - Art. 1
 - 2. Abschnitt: Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder und für Projekte mit Innovationscharakter ⁶
 - Art. 2 Empfängerinnen und Empfänger ⁷
 - Art. 3 Voraussetzungen
 - 2 a . Abschnitt: ¹² Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern
 - Art. 3 a Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung
 - Art. 3 b Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern
 - 2 b . Abschnitt: Verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen ¹³
 - Art. 4 Verfügbare Mittel
 - Art. 5 ¹⁷ Bemessung und Dauer der Finanzhilfen
 - 3. Abschnitt: Verfahren ²⁰
 - Art. 6 ²¹ Gesuche um Finanzhilfen
 - Art. 7 ²⁴ Entscheid und Leistungsverträge ²⁵
 - 4. Abschnitt: Evaluation
 - Art. 8
 - 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 9 ²⁷ Ausführungsbestimmungen
 - Art. 9 a ²⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017
 - Art. 9 b ²⁹ Verlängerung der Frist nach Artikel 9 a
 - Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten