Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (232.2) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken
- Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken
 - § 1.
 - § 2.
 - § 3.
 - § 4. Die Depotscheine sind auf den Namen des Mündels auszustel-
 - § 5.
 - § 6. Wird ein Depot ganz oder teilweise zurückgezogen, so soll die
 - § 7.
 - § 8.
 - § 9.
 - § 10. Als Realkaution werden nur mündelsichere Wertschriften
 - § 11.
 - § 12.
 - § 13. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.