Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (742.102) 
                
                
            INHALT
Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV 1)
- Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV 1)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 ⁶ Gegenstand ⁷
 - Art. 1 a ¹¹ Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
 - Art. 2 ¹³ Gebührenpflicht
 - Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit ¹⁴
 - Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten ¹⁷
 - Art. 5 ²⁴
 - Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung ²⁵
 - Art. 7 ²⁸ Gebühren nach Zeitaufwand
 - Art. 8 Gebührenzuschlag
 - Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben ³⁰
 - Art. 10 Voranschlag
 - Art. 11 ³⁵ Gebühren- und Abgabenbezug
 - Art. 12 ³⁶ Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
 - Art. 13 ³⁸ Gebühren- und Abgabenverfügung
 - Art. 14 ³⁹
 - Art. 15 Fälligkeit
 - Art. 16 ⁴¹ Verjährung
 - 2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben ⁴²
 - Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
 - Art. 18 ⁴⁴ Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und ‑bewilligung
 - Art. 19 ⁴⁶ Regalabgaben
 - 3. Abschnitt: Eisenbahnen
 - Art. 20 ⁴⁹ Gebühren für den Netzzugang
 - Art. 21 ⁵¹ Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
 - Art. 22 ⁵³ Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten ⁵⁴
 - Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
 - Art. 24 ⁶⁴ Betriebsbewilligungsgebühr
 - Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften ⁶⁵
 - Art. 25 a ⁷¹ Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen
 - Art. 25 b ⁷² Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
 - Art. 26 ⁷⁴ Gebühren der RailCom
 - 4. Abschnitt: Automobile
 - Art. 27
 - Art. 27 a ⁷⁵ Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
 - 5. Abschnitt: Trolleybusse
 - Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
 - Art. 29 ⁷⁷ Betriebsbewilligungsgebühr
 - Art. 30 Kontrollgebühren
 - 6. Abschnitt: Schifffahrt
 - Art. 31 ⁷⁹ Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
 - Art. 32 ⁸⁶ Betriebsbewilligungsgebühr
 - Art. 33 ⁸⁷
 - Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
 - Art. 34 a ⁹⁰ Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen
 - Art. 34 b ⁹¹ Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen
 - Art. 34 c ⁹² Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich
 - 7. Abschnitt: ⁹³ Seilbahnen
 - Art. 35 ⁹⁴
 - 8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel
 - Art. 36
 - 9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren
 - Art. 37 ⁹⁶ Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
 - Art. 38 Fahrtenhefte
 - Art. 39 ⁹⁷
 - Art. 40 Umweltschutz
 - Art. 41 ⁹⁸ Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage
 - Art. 42 ¹⁰⁰ Rechnungsprüfung
 - Art. 43 ¹⁰¹ Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG
 - Art. 44 ¹⁰³ Anschlussgleise
 - Art. 45 ¹⁰⁴ Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie
 - Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
 - Art. 47 ¹⁰⁶ Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
 - Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
 - Art. 49 Abweisung von Gesuchen
 - 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 50 Übergangsbestimmung
 - Art. 51 Inkrafttreten
 - Anhang
 - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:
 - 1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 ¹⁰⁷ wird aufgehoben.
 - 2.–7. ... ¹⁰⁸