Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (126.345) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die gleitende Arbeitszeit
- Verordnung über die gleitende Arbeitszeit
 - § 1. Geltungsbereich
 - § 2. Zweck der Jahresarbeitszeit
 - § 3. Arbeitszeit
 - 19.30 Uhr geleistet werden, wobei grundsätzlich eine 5-Tagewoche die
 - § 4. Mittagspause
 - § 5. Pausen am Vor- und Nachmittag
 - § 6. Absenzen
 - 7. Juli 1993
 - § 7. Überzeitarbeit
 - § 8. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes
 - § 9. Zeiterfassung
 - § 10. Angaben auf den Zeiterfassungmitteln
 - § 11. Zeitsaldo
 - § 12. Arbeitszeitausgleich
 - § 13. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Dienstverhältnisses
 - § 14. Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr
 - § 15. Folgen der Missachtung von Vorschriften dieser Weisung
 - § 16. Uneinigkeit in der Anwendung dieser Verordnung
 - § 17. Aufhebung des bisherigen Rechts
 - § 18. Inkrafttreten