Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Ste... (123.425) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen
- Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen
 - § 1 Grundentschädigung
 - § 2 Einzelne Weibelentschädigungen und Auslagenersatz
 - 1. für einen halben Tag 86 Franken;
 - 2. für einen ganzen Tag 173 Franken;
 - 3. notwendige Übernachtungen und Reiseauslagen werden nach
 - § 3 Entschädigungen für die Teilnahme an Instruktionen
 - § 4 Ferien- und Feiertagsentschädigungen
 - 49. Altersjahres;
 - 50. Altersjahres;
 - 60. Altersjahres.
 - § 5 Teuerungsausgleich
 - § 6 Dienstaltersgeschenke
 - § 7 Änderung von Erlassen
 - § 8 Inkrafttreten
 - 09.09.1996 01.01.1997 § 2 Abs. 1, a) geändert -
 - § 2 Abs. 1, a) 09.09.1996 01.01.1997 geändert -