Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung) (0.440.5) 
                
                
            INHALT
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung)
- Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung)
 - Bestimmung des Begriffs archäologisches Erbe
 - Art. 1
 - Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen
 - Art. 2
 - Art. 3
 - Art. 4
 - Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes
 - Art. 5
 - Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung
 - Art. 6
 - Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen
 - Art. 7
 - Art. 8
 - Förderung des öffentlichen Bewusstseins
 - Art. 9
 - Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes
 - Art. 10
 - Art. 11
 - Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe
 - Art. 12
 - Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens
 - Art. 13
 - Schlussbestimmungen
 - Art. 14
 - Art. 15
 - Art. 16
 - Art. 17
 - Art. 18
 - Geltungsbereich am 28. April 2020 ⁸