Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten (413.215.1) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten
- Verordnung über das Inspektorat für Volksschule und Kindergarten
 - § 1. Gegenstand der Verordnung
 - § 2. Einordnung und Leitung des Inspektorates
 - § 3. Personelle Gliederung des Inspektorates
 - 1. dem kantonalen Schulinspektor oder der kantonalen Schulinspektorin
 - 2. den kantonalen, hauptamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
 - 3. den regionalen, nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen
 - 4. den Betreuern und Betreuerinnen;
 - 5. den Beratern und Beraterinnen.
 - § 4. Räumliche Gliederung des Inspektorates
 - § 5. Entlastung und Entschädigung
 - § 6. Aufgaben
 - 1. Er oder sie sorgt in Verbindung mit der Direktion der Pädagogischen
 - 2. Er oder sie wirkt in Verbindung mit den Mittelschulen, den Berufs-
 - 3. Er oder sie umschreibt die Inspektoratsregionen, unterteilt sie gegebe-
 - 4. Er oder sie regelt die Aufgaben der Betreuer und Betreuerinnen in
 - 5. Er oder sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Lehrerstellen.
 - 6. Er oder sie ist verantwortlich für die Beschaffung der Daten der
 - 7. Er oder sie erledigt Beschwerden, die ihm das Departement für Bildung
 - § 7. Stellvertretung
 - § 8. Organisation
 - § 9. Unterstellung
 - § 10. Aufgaben
 - 1. Gemeinsame
 - 1. Sie tragen die Verantwortung für die Schulen und Kindergärten ihrer
 - 2. Sie pflegen den Kontakt mit den örtlichen Aufsichtsbehörden ihres
 - 3. Sie teilen den nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen die
 - 4. Sie organisieren die Betreuung der Lehrkräfte, Kindergärtner und
 - 5. Sie setzen gegebenenfalls Berater und Beraterinnen ein.
 - 6. Sie koordinieren den Erfahrungsaustausch und die Fortbildung in ihrer
 - 7. Sie machen nach ihrem Ermessen Schulbesuche.
 - 8. Sie genehmigen die Lektionspläne und die Erteilung von Zusatzstun-
 - 9. Sie bewilligen namens des Amtes für Volksschule und Kindergarten
 - 10. Sie betreuen vorwiegend in konzeptioneller Hinsicht die Anliegen je
 - § 11. 2. Einzelner Inspektoren und Inspektorinnen
 - § 12. b) Andere Aufgaben
 - § 13. Zuständigkeit und Anzahl
 - § 14. Wahlvoraussetzung
 - § 15. Unterstellung
 - § 16. Aufgaben
 - 1. Gemeinsame
 - 1. Sie besuchen, gegebenenfalls nach Anweisung des zuständigen haupt-
 - 2. Sie koordinieren den Erfahrungsaustausch innerhalb der ihnen zuge-
 - 3. Sie verfassen Berichte über die berufliche Tätigkeit der ihnen zugeteil-
 - § 17. 2. Einzelner Inspektoren und Inspektorinnen
 - § 18. Anforderungen
 - § 19. Voraussetzungen und Dauer des Einsatzes
 - 1. für Lehrkräfte aller Stufen und Fachbereiche und für Kindergärtner
 - 2. für beruflich ungenügend vorbereitete Verweser und Verweserinnen
 - 3. in besonderen Fällen für Lehrkräfte mit fachlichen Schwierigkeiten.
 - § 20. Unterstellung
 - § 21. Aufgaben
 - § 22. Voraussetzungen des Einsatzes
 - § 23. Auftrag
 - § 24. Unterstellung
 - § 25. Beizug von Fachleuten
 - § 26. Übergang zum neuen Inspektorat
 - § 27. Aufhebung geltenden Rechts
 - § 28. Änderung geltenden Rechts
 - 1. Die Verordnung über die Lehrmittelkommissionen vom 3. September
 - § 2.
 - § 3.
 - 2. Die Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer vom
 - 26. September 1989
 - § 1.
 - 3. Die Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und Besoldung des
 - § 2.
 - 4. Die Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen vom 9. Mai
 - § 5.
 - 5. Die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekundarleh-
 - § 1.
 - 6. Die Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen
 - § 1.
 - 7. Die Stundenplanverordnung für die Volksschule vom 27. Oktober 1987
 - § 3.
 - 8. Die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Ju-
 - § 22.
 - 9. Die Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und
 - § 2.
 - 10. Die Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen vom 25. April
 - § 2.
 - § 29. Inkrafttreten