Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen (216.3) 
                
                
            INHALT
Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen
- Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen
 - § 5 Sekretariat
 - § 22 Retentionsrecht
 - Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages obligatorisch. 2 W ohnungsmangel gemäss Art. 270 Abs. 2 OR liegt vor, wenn im ganzen Kanton der offizielle Leerwohnungsbestand, welcher im Auftrag des Bun- desamts für Statistik von der zuständigen kantonalen Amtsstelle ermittelt und halbjährlich im Amtsblatt publiziert wird, 1,5 % oder weniger beträgt. 5. Abschnitt