Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (221.217) 
                
                
            INHALT
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft
- Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft
 - § 2 Abweichungen vom Normalarbeitsvertrag müssen, damit sie gültig
 - § 3 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält
 - § 4 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden bei der Anstel-
 - § 7 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.
 - § 19 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub:
 - § 20 Arbeitnehmerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf einen
 - § 21 Freie Tage, Ferien und Urlaub dürfen nicht aneinander angerech-
 - § 22 Haben Arbeitnehmende Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung
 - § 30 Arbeitgebende haben Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung
 - § 35 Soweit die Arbeitgebenden ihrer Pflicht zur Versicherung der Ar-
 - § 37 Die Arbeitgebenden setzen die Arbeitnehmenden ihren Fähigkeiten
 - § 46 Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können ent-