Allmendgebührengesetz (724.900) 
                
                
            INHALT
Allmendgebührengesetz
- Allmendgebührengesetz
 - 1. Geltungsbereich
 - §1. Dieses Gesetz gilt für jede Benutzung der Allmend, die eine be-
 - 2. Berechnung der Gebühren
 - §2. Ist ein Gebührensatz pro Flächeneinheit vorgesehen, so sind die
 - §3. Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in
 - §4.
 - §5. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif, in dem er die in
 - 1. Bauplatzinstallationen
 - §6. Die Gebühr für Bauplatzinstallationen beträgt Fr. 2.– pro m
 - 2. Allmendbenutzung aus besonderem Anlass
 - §7. Die Gebühren für die Allmendbenutzung aus besonderem An-
 - 1. Ortsfeste Bauten und Anlagen
 - §8. Die Gebühren für Hochbauten auf Allmend sind nach den für
 - §9. Die Gebühren werden bis auf das Doppelte erhöht,
 - 2. Benutzung zu gewerblichen Zwecken
 - § 10. Die Gebührensätze für die dauernde Benutzung der Allmend
 - 3. Fischergalgen und Bootsliegeplätze
 - § 11. Für Fischergalgen beträgt die Gebühr Fr. 180.–; für Fischergal-
 - 4. Andere Anlagen und Einrichtungen
 - § 12. Für andere Arten der dauernden Allmendbenutzung können
 - § 13.
 - § 14. Auf dauernde Benutzungsverhältnisse wird dieses Gesetz von
 - § 28 der Verordnung vom
 - 22. März 1882 über die Baupolizei ist aufgehoben.