Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubn... (333.161.1) 
                
                
            INHALT
Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubnis in den Konkordatsanstalten
- Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubnis in den Konkordatsanstalten
 - 1. Dem Gefangenen steht kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu.
 - 2. Die Gewährung eines Urlaubes setzt eine gute Führung und Arbeitslei-
 - 3. Bei jedem Urlaub ist der Sachverhalt näher abzuklären.
 - 4. Der Direktor entscheidet nach Rücksprache mit seinen Mitarbeitern. Im
 - 5. Für administrativ Eingewiesene ist eine spezielle Regelung der Ur-
 - 1. Urlaub aus besonderen Gründen
 - 2. Urlaub zur Erhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt
 - 1. In der Regel wird 1 Brief in der Woche bewilligt.
 - 2. Der Direktor entscheidet über weitergehende Korrespondenz.
 - 1. Den Erstmaligen werden in der Regel 2 Besuche im Monat erlaubt, den
 - 2. Der Direktor entscheidet über Ausnahmen, Art der Besuche (Einzel-,
 - 3. Der Besuch von Mitgliedern einer schweizerischen Behörde in amtli-