Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland (412.31) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
- Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
 - Art. 2 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zu-
 - Art. 4 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird
 - Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzel-
 - Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen
 - Art. 7 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden
 - Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder
 - Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
 - Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der
 - Art. 12 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen