Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz (424.31) 
                
                
            INHALT
Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz
- Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz
 - 14. Juni/21. September 1874
 - § 1. Die christkatholische Kirche der Schweiz beruht auf den Kirchgemein-
 - § 2. Innerhalb dieser Gemeinschaft und unter Vorbehalt der diesfalls be-
 - § 3. Als Kirchgemeinden werden sowohl die bestehenden Kirchgemeinden
 - § 4. Jede Gemeinde ordnet die Angelegenheiten ihrer innern Einrichtung,
 - § 5. Die Ortsvereine konstituieren sich in denjenigen Ortschaften, wo die
 - § 6.
 - § 7. Die Kantonal- oder Kreis-Synoden bilden sich durch freie Vereinigung
 - § 8. Zur Bewahrung der Einheit des kirchlichen Lebens wird alljährlich
 - § 9.
 - § 10. Mitglieder der Synode sind:
 - § 11. Das Protokoll der Delegiertenwahlen ist jeweilen spätestens 8 Tage
 - § 12. Die Delegierten erhalten ihr Mandat jeweilen auf die Dauer von
 - § 12
 - § 13.
 - § 14.
 - § 15.
 - § 16. Soweit die allgemeinen Kirchenbedürfnisse nicht aus andern Mitteln
 - § 17. Die Synode ist gehalten, sich nach erfolgter Konstituierung vor Be-
 - § 18. Der Synodalrat ist die vorberatende, vollziehende und verwaltende
 - § 19.
 - § 20.
 - 1. Der Bischof
 - § 21. Der Bischof hat innerhalb der durch diese Verfassung gezogenen
 - § 22. Sofort nach Annahme der Wahl legt der Gewählte vor der Synode,
 - § 23. Über die Wahl von Hilfsbischöfen und deren Befugnisse wird die
 - § 24.
 - § 25. Bei Erledigung des bischöflichen Amtes besorgt ein Hilfsbischof oder
 - 2. Die Pfarrer und Hilfsgeistlichen
 - § 26. Wer zum Priester geweiht werden will, muss im Besitze eines Fähig-
 - § 26
 - § 27. Wahlfähig als Priester ist, wer:
 - § 28.
 - § 29. Eine Revision dieser Verfassung kann jederzeit auf Beschluss der
 - § 30. Das Zentralkomitee des Schweizerischen Vereins freisinniger Katholi-