Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-S... (428.700) 
                
                
            INHALT
Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)
- Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)
 - 1. Der Vertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft über die Errich-
 - 25. Februar 2003 genehmigt.
 - 2. Der globale Jahresbeitrag des Kantons Basel-Stadt an die HPSA-
 - §1. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend
 - §2. Die HPSA-BB besteht bei ihrer Gründung aus dem Lehrersemi-
 - §3. Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen
 - §4. Die HPSA-BB bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien-
 - §5. Die HPSA-BB kann in Departemente gegliedert werden.
 - §6. Die HPSA-BB koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbe-
 - §7. Die Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst ist gewährleistet.
 - §8. Die HPSA-BB betreibt im Rahmen des Leistungsauftrages an-
 - §9. Die HPSA-BB kann zum Erbringen von Dienstleistungen und
 - § 12. Die HPSA-BB bietet Vollzeitstudien an.
 - § 13. Zu den einzelnen Diplomstudiengängen wird zugelassen, wer
 - § 14. Die HPSA-BB kann die Zulassung zu den Diplomstudiengän-
 - § 15. Die HPSA-BB berät und unterstützt die Studierenden im Hin-
 - § 16. Die HPSA-BB bietet Nachdiplomstudien und -kurse an.
 - § 18. Die HPSA-BB erhebt für ihr Studienangebot Gebühren. Dabei
 - § 19. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende der
 - § 20. Die HPSA-BB kann für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
 - § 21. Das Personal der HPSA-BB besteht aus:
 - § 22. Die Anforderungen an die Dozentinnen und Dozenten richten
 - 4./5. November 1999.
 - § 23. Zur Betreuung und Weiterentwicklung von Bibliotheken,
 - § 24. Zur Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten im Lehrbe-
 - § 25. Zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung kann die
 - § 26. Für die Verwaltung, den Hausdienst, den Betrieb von Labors,
 - § 27. Die HPSA-BB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtli-
 - § 29. Der Hochschulrat erlässt die Disziplinarordnung. Die Diszipli-
 - § 30. Obligatorische Organe der HPSA-BB sind:
 - § 31. Als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan wird jeweils für
 - § 32. Der Hochschulrat:
 - § 33. Die Direktion setzt sich zusammen aus dem Direktor/der Di-
 - § 34. Die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in
 - § 35. Die Rechte und Pflichten der Disziplinarkommission sind im
 - § 36. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der HPSA-BB,
 - § 37. Die HPSA-BB unterbreitet den Regierungen der Vertragskan-
 - § 38. Die Regierungen der Vertragskantone üben gemeinsam die
 - § 39. Die HPSA-BB gewährt den kantonalen Finanzkontrollen Ba-
 - § 40. Die HPSA-BB finanziert ihre Aufwendungen durch:
 - § 41. Die Parlamente der Vertragskantone bewilligen mit dem Bud-
 - § 42. Das Rechnungswesen der HPSA-BB wird nach anerkannten
 - § 43. Erzielt die HPSA-BB unter Einhaltung der im Leistungsauftrag
 - § 44. Die HPSA-BB ist in den Vertragskantonen von allen kantona-
 - § 45. Für den Erlass von Verfügungen der HPSA-BB gilt das Recht
 - § 46. Für die HPSA-BB wird jeweils auf eine Amtsperiode von vier
 - § 48. Die Parlamente der Vertragskantone
 - § 49. Die Regierungen der Vertragskantone
 - § 50. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Vereinbarung über
 - § 51. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages geht das Pädagogische Insti-
 - § 52. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages geht die Fachhochschule für
 - § 53. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages enden alle Amtsperioden
 - § 54. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des
 - § 55. Dozentinnen und Dozenten, welche die Anforderungen nach
 - § 22 im Zeitpunkt der Übernahme nicht erfüllen, können zu einer Zu-
 - § 56. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sollen womög-
 - § 57. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft streben – nach
 - § 58. Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch